TE OGH 2007/5/8 14Os58/07x

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Veröffentlicht am 08.05.2007
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Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Frizberg als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen mehrerer Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB, AZ 71 E Hv 152/04y des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die als Grundrechtsbeschwerde bezeichnete Eingabe des Genannten vom 23. April 2007 nach Einsichtnahme durch die Generalprokurator in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Frizberg als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen mehrerer Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB, AZ 71 E Hv 152/04y des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die als Grundrechtsbeschwerde bezeichnete Eingabe des Genannten vom 23. April 2007 nach Einsichtnahme durch die Generalprokurator in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die als Grundrechtsbeschwerde bezeichnete Eingabe wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24. September 2004, GZ 071 E Hv 152/04y-60, wurde Mag. Herwig B***** mehrerer Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24. September 2004, GZ 071 E Hv 152/04y-60, wurde Mag. Herwig B***** mehrerer Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

Das Urteil ist durch Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 19. Jänner 2005, AZ 17 Bs 321/04, mit dem der Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe des Angeklagten (und seiner gegen einen gleichzeitig mit dem Urteil gefassten Widerrufsbeschluss erhobenen Beschwerde) nicht Folge gegeben worden war, in Rechtskraft erwachsen.

Mit seit 14. März 2007 rechtskräftigem Urteil vom 13. September 2006, GZ 39 Hv 122/06-22 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, wurde Mag. Herwig B***** wegen mehrerer Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB neuerlich zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt; unter einem wurde die bedingte Nachsicht zu 71 E Hv 152/04y des Landesgerichtes für Strafsachen Wien widerrufen.Mit seit 14. März 2007 rechtskräftigem Urteil vom 13. September 2006, GZ 39 Hv 122/06-22 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, wurde Mag. Herwig B***** wegen mehrerer Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB neuerlich zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt; unter einem wurde die bedingte Nachsicht zu 71 E Hv 152/04y des Landesgerichtes für Strafsachen Wien widerrufen.

In seiner als Grundrechtsbeschwerde bezeichneten Eingabe vom 23. April 2007 wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, dass über seine im Verfahren 39 Hv 122/06t des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gegen das Urteil vom 13. September 2006 ergriffene Berufung erst am 14. März 2007 entschieden wurde (17 Bs 5/07w des Oberlandesgerichtes Wien), weil deshalb im Verfahren über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe seine Anhörung (§ 46 Abs 3 StGB) erst für den 13. April 2007 anberaumt werden konnte, obwohl die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe bereits am 2. März 2007 vorgelegen seien.In seiner als Grundrechtsbeschwerde bezeichneten Eingabe vom 23. April 2007 wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, dass über seine im Verfahren 39 Hv 122/06t des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gegen das Urteil vom 13. September 2006 ergriffene Berufung erst am 14. März 2007 entschieden wurde (17 Bs 5/07w des Oberlandesgerichtes Wien), weil deshalb im Verfahren über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe seine Anhörung (Paragraph 46, Absatz 3, StGB) erst für den 13. April 2007 anberaumt werden konnte, obwohl die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe bereits am 2. März 2007 vorgelegen seien.

Am 20. April 2007 habe er außerdem die Verständigung über die Verschiebung der Anhörung zur bedingten Entlassung erhalten, weil die zu 71 Hv 152/04y des Landesgerichtes für Strafsachen Wien bedingt nachgesehene und nunmehr widerrufene Freiheitsstrafe in Vollzug gesetzt wurde, obwohl über seine gegen das damalige Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nicht entschieden worden sei. Darin erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Art 5 und 6Am 20. April 2007 habe er außerdem die Verständigung über die Verschiebung der Anhörung zur bedingten Entlassung erhalten, weil die zu 71 Hv 152/04y des Landesgerichtes für Strafsachen Wien bedingt nachgesehene und nunmehr widerrufene Freiheitsstrafe in Vollzug gesetzt wurde, obwohl über seine gegen das damalige Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nicht entschieden worden sei. Darin erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Artikel 5 und 6

MRK.

Die gegen die bezeichneten Vorgänge erhobene Grundrechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil ihr Anfechtungsgegenstand den Vollzug von rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen betrifft, der gemäß § 1 Abs 2 GRBG nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt (RIS-Justiz RS0061089).Die gegen die bezeichneten Vorgänge erhobene Grundrechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil ihr Anfechtungsgegenstand den Vollzug von rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen betrifft, der gemäß Paragraph eins, Absatz 2, GRBG nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt (RIS-Justiz RS0061089).

Die Beschwerde war somit - ohne vorherigen Auftrag zur Mängelbehebung nach § 3 Abs 2 GRBG (fehlende Verteidigerunterschrift) - zurückzuweisen.Die Beschwerde war somit - ohne vorherigen Auftrag zur Mängelbehebung nach Paragraph 3, Absatz 2, GRBG (fehlende Verteidigerunterschrift) - zurückzuweisen.

Anmerkung

E84160 14Os58.07x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0140OS00058.07X.0508.000

Dokumentnummer

JJT_20070508_OGH0002_0140OS00058_07X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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