Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bank A*****, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OEG in St. Pölten, gegen die beklagten Parteien
1. Helga M***** und 2. Ewald M*****, beide *****, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in Zwettel, wegen EUR 180.000 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 2. März 2007, GZ 12 R 19/07p-27, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagten relevieren hier im Wesentlichen bereits in der Berufung geltend gemachte Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens (vgl zu § 405 ZPO RIS-Justiz RS0041089), die nur in der nächsthöheren Instanz, aber bei Verneinung durch das Berufungsgericht nicht mehr durch den Obersten Gerichtshof überprüft werden können (vgl 1 Ob 11/06; RIS-Justiz RS0041089; RIS-Justiz RS0042963; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 503 ZPO Rz 95; Kodek in Rechberger ZPO 3 § 503 Rz 9).Die Beklagten relevieren hier im Wesentlichen bereits in der Berufung geltend gemachte Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens vergleiche zu Paragraph 405, ZPO RIS-Justiz RS0041089), die nur in der nächsthöheren Instanz, aber bei Verneinung durch das Berufungsgericht nicht mehr durch den Obersten Gerichtshof überprüft werden können vergleiche 1 Ob 11/06; RIS-Justiz RS0041089; RIS-Justiz RS0042963; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 503, ZPO Rz 95; Kodek in Rechberger ZPO 3 Paragraph 503, Rz 9).
Ausgehend von dem konkreten Urteilsspruch, der auch mit dem Klagsvorbringen übereinstimmt, vermag die Revision aber keine erhebliche Rechtsfrage darzustellen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO durch die Revisionswerberin nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Die außerordentliche Revision ist zurückzuweisen.Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO durch die Revisionswerberin nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO). Die außerordentliche Revision ist zurückzuweisen.
Anmerkung
E84232 9Ob36.07wEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0090OB00036.07W.0509.000Dokumentnummer
JJT_20070509_OGH0002_0090OB00036_07W0000_000