TE OGH 2007/5/9 9Ob24/07f

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Veröffentlicht am 09.05.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Dr. Kuras als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Kristofer A*****, geb. 1. Jänner 2000, wegen Regelung des Besuchsrechts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Karin A*****, zuletzt *****, vertreten durch Dr. K. H. Plankel ua, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 19. Februar 2007, GZ 16 R 3/07s-S80, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Einen Verfahrensmangel glaubt die Revisionsrekurswerberin darin zu erkennen, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens unterblieben sei. Auch im Verfahren Außerstreitsachen gilt nach wie vor der Grundsatz, dass ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz durch das Rekursgericht keinen Revisionsrekursgrund bilden kann (RIS-Justiz RS0050037), zumal nunmehr § 66 Abs 1 Z 2 AußStrG ausdrücklich nur einen Mangel des Rekursverfahrens als Revisionsrekursgrund anführt. Das Erstgericht hat überdies, wie vom Rekursgericht zutreffend erkannt, im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu der von der Rekurswerberin behaupteten, angeblichen schädlichen Einflussnahme des Vaters auf das Kind eine negative Feststellung getroffen, sodass auch ein sekundärer Verfahrensmangel nicht erkennbar ist.Einen Verfahrensmangel glaubt die Revisionsrekurswerberin darin zu erkennen, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens unterblieben sei. Auch im Verfahren Außerstreitsachen gilt nach wie vor der Grundsatz, dass ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz durch das Rekursgericht keinen Revisionsrekursgrund bilden kann (RIS-Justiz RS0050037), zumal nunmehr Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG ausdrücklich nur einen Mangel des Rekursverfahrens als Revisionsrekursgrund anführt. Das Erstgericht hat überdies, wie vom Rekursgericht zutreffend erkannt, im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu der von der Rekurswerberin behaupteten, angeblichen schädlichen Einflussnahme des Vaters auf das Kind eine negative Feststellung getroffen, sodass auch ein sekundärer Verfahrensmangel nicht erkennbar ist.

Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht eingeräumt werden soll, ist an sich ebenso eine solche des Einzelfalls wie die Entscheidung, ob im konkreten Fall eine Kindeswohlgefährdung gegeben ist (RIS-Justiz RS0097114). Einen relevanten Verstoss des Rekursgerichts gegen Grundsätze des Kindeswohls vermag die Revisionsrekurswerberin nicht aufzuzeigen.

Anmerkung

E844029Ob24.07f

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht iniFamZ 2007/149 S 289 - iFamZ 2007,289 = EFSlg 116.829 = EFSlg 118.840XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0090OB00024.07F.0509.000

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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