TE OGH 2007/5/9 9ObA49/07g

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Veröffentlicht am 09.05.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Mag. Markus Szelinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Christian L*****, Schmiedetechniker, *****, vertreten durch Stampfer & Orgler, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Schmid & Horn, Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen EUR 4.373,22 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Februar 2007, GZ 7 Ra 9/07h-28, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob der vorher vom Arbeitgeber des Klägers geführte Betrieb im Wege eines Betriebsüberganges iSd § 3 AVRAG auf die Beklagte übergegangen ist. Das Berufungsgericht hat die dafür maßgebenden Kriterien (RIS-Justiz RS0110832, RS0108913, RS0082749, zuletzt etwa 8 ObS 6/05y, 8 ObA 113/03f, 8 ObA 63/04) richtig wiedergegeben. Die Anwendung dieser von der Revisionswerberin in ihrer Richtigkeit nicht bestrittenen Rechtslage auf den hier zu beurteilenden Fall ist eine Frage des Einzelfalls, die keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage darstellt. Eine krasse Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen würde, zeigt die Revisionswerberin nicht auf: Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung, dass ein Betriebsübergang vorliegt, nicht nur auf die Vermietung der Betriebshalle samt Inventar an die Beklagte gestützt; vielmehr hat es unter Berücksichtigung sämtlicher Teilaspekte eine Gesamtbewertung vorgenommen und dabei insbesondere berücksichtigt, dass die vom Übergeber betriebene Geschäftstätigkeit jedenfalls zum Teil (wenn auch mit anderem Schwerpunkt) mit dem selben Betriebsinventar am selben Standort von einem erheblichen Teil der bisher tätigen Personen weitergeführt wurde. Dass zwei der vorher als Arbeitnehmer tätigen Personen - nämlich die Tochter und der Schwiegersohn des Übergebers - nunmehr als Gesellschafter der Beklagten tätig wurden, vermag daran nichts Grundsätzliches zu ändern. Die von der Beklagten gewünschten weiteren Feststellungen über Art und Charakter der vom bisherigen Arbeitgeber und der von der Beklagten ausgeübten Tätigkeit, bei denen es sich in Wahrheit jedenfalls auch um Wertungen handelt, sind nicht erforderlich, zumal die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen die teilweise Übereinstimmung der Tätigkeitsfelder mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen. Berücksichtigt man ferner, dass die Beklagte nicht nur die bestehenden Festnetz- und Faxnummern beibehalten, sondern auch im Briefkopf ihres Geschäftspapiers ausdrücklich auf das Nachfolgeverhältnis Bezug genommen hat, kann von einer unvertretbaren Fehlbeurteilung, die die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen würde, nicht die Rede sein.Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob der vorher vom Arbeitgeber des Klägers geführte Betrieb im Wege eines Betriebsüberganges iSd Paragraph 3, AVRAG auf die Beklagte übergegangen ist. Das Berufungsgericht hat die dafür maßgebenden Kriterien (RIS-Justiz RS0110832, RS0108913, RS0082749, zuletzt etwa 8 ObS 6/05y, 8 ObA 113/03f, 8 ObA 63/04) richtig wiedergegeben. Die Anwendung dieser von der Revisionswerberin in ihrer Richtigkeit nicht bestrittenen Rechtslage auf den hier zu beurteilenden Fall ist eine Frage des Einzelfalls, die keine iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage darstellt. Eine krasse Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen würde, zeigt die Revisionswerberin nicht auf: Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung, dass ein Betriebsübergang vorliegt, nicht nur auf die Vermietung der Betriebshalle samt Inventar an die Beklagte gestützt; vielmehr hat es unter Berücksichtigung sämtlicher Teilaspekte eine Gesamtbewertung vorgenommen und dabei insbesondere berücksichtigt, dass die vom Übergeber betriebene Geschäftstätigkeit jedenfalls zum Teil (wenn auch mit anderem Schwerpunkt) mit dem selben Betriebsinventar am selben Standort von einem erheblichen Teil der bisher tätigen Personen weitergeführt wurde. Dass zwei der vorher als Arbeitnehmer tätigen Personen - nämlich die Tochter und der Schwiegersohn des Übergebers - nunmehr als Gesellschafter der Beklagten tätig wurden, vermag daran nichts Grundsätzliches zu ändern. Die von der Beklagten gewünschten weiteren Feststellungen über Art und Charakter der vom bisherigen Arbeitgeber und der von der Beklagten ausgeübten Tätigkeit, bei denen es sich in Wahrheit jedenfalls auch um Wertungen handelt, sind nicht erforderlich, zumal die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen die teilweise Übereinstimmung der Tätigkeitsfelder mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen. Berücksichtigt man ferner, dass die Beklagte nicht nur die bestehenden Festnetz- und Faxnummern beibehalten, sondern auch im Briefkopf ihres Geschäftspapiers ausdrücklich auf das Nachfolgeverhältnis Bezug genommen hat, kann von einer unvertretbaren Fehlbeurteilung, die die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen würde, nicht die Rede sein.

Anmerkung

E84239 9ObA49.07g

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5819/7/2007 (Adamovic, ARD 5819/8/2007) XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:009OBA00049.07G.0509.000

Dokumentnummer

JJT_20070509_OGH0002_009OBA00049_07G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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