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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Berger und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des Y, vertreten durch Dr. Gottfried Bischof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilerstätte 18- 20, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 14. Juni 2005, Zl. 261.152/0-XIV/39/05, betreffend §§ 7 und 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres),
Spruch
I. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet") bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Begründung
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. Mai 2005 wurde der vom Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen von China, am 26. April 2004 eingebrachte Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach VR - China" gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 (AsylG) für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen" (Spruchpunkt III.).
Die Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde "gemäß § 7, § 8 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 AsylG abgewiesen". Die belangte Behörde trat der Beurteilung des Bundesasylamtes, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubwürdig sei, bei. In der Berufung sei den Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid nicht konkret und substantiiert entgegen getreten worden, vielmehr habe sich die Berufung auf "hinlänglich bekannte Textbausteine" beschränkt.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zu I.:
Beim Ausspruch über die Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (Spruchpunkt III. des mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten erstinstanzlichen Bescheides) hat die belangte Behörde verkannt, dass die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den hinsichtlich § 8 Abs. 1 AsylG in Prüfung gezogenen Staat auszusprechen. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das - nach Erlassung des angefochtenen Bescheides ergangene - hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werden.
Es war daher der angefochtene Bescheid insoweit, als damit Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet") bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Zu II.:
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG in Verbindung mit Art. 129c Abs. 1 B-VG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beschwerde wirft - soweit sie sich auf die Bestätigung der Spruchpunkte I. und II. des erstinstanzlichen Bescheides bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor, zumal die im Einzelnen vorgenommene Prüfung des Beschwerdefalles - auch in beweismäßiger Hinsicht - keine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende und für das Verfahrensergebnis entscheidende Fehlbeurteilung durch die belangte Behörde ergeben hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Bestätigung der Spruchpunkte I. und II. des erstinstanzlichen Bescheides richtet, abzulehnen.
Wien, am 5. Oktober 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005200497.X00Im RIS seit
14.11.2007Zuletzt aktualisiert am
27.10.2008