Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Mag. Markus Szelinger als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1. Edwin L*****, Arbeiter, ***** 2. Mevlüt S*****, Arbeiter, ***** 3. Resul Y*****, Arbeiter, ***** 4. Markus F*****, Arbeiter, ***** 5. Gertrude W*****, Arbeiterin, ***** 6. Erich M*****, Arbeiter, ***** 7. Bela B*****, Arbeiter, ***** 8. Bela B*****, Arbeiter, ***** 9. Peter H*****, Arbeiter, ***** 10. Memet Ö*****, Arbeiter, ***** alle vertreten durch Freimüller/Noll/Obereder/Pilz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei R***** GmbH, ***** vertreten durch Mag. Ludwig Redtensteiner, Rechtsanwalt in Waidhofen an der Ybbs, wegen 1. EUR 22.997,36 brutto sA, 2. EUR 3.172,37 brutto sA, 3. EUR 517,36 brutto sA, 4. EUR 7.107,62 brutto sA, 5. EUR 6.867,82 brutto sA, 6. EUR 24.623,65 abzüglich EUR 6.063,24 netto sA, 7. EUR 8.611,46 brutto sA, 8. EUR 11.149,77 brutto sA, 9. EUR 9.444,54 brutto sA, 10. EUR 9.135,56 brutto sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse EUR 15.291,71) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. August 2006, GZ 7 Ra 85/06f-20, mit dem das Teilurteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 11. August 2005, GZ 21 Cga 290/04a-14, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der erstklagenden Partei die mit EUR 273,54 (darin EUR 45,59 USt), der zweitklagenden Partei die mit
EUR 21,88 (darin EUR 3,65 USt), der sechstklagenden Partei die mit
EUR 404,84 (darin EUR 67,47 USt), der neuntklagenden Partei die mit EUR 196,95 (darin EUR 32,83 USt) und der zehntklagenden Partei die mit EUR 196,95 (darin EUR 32,83 USt) bestimmten, jeweils anteiligen Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Im Revisionsverfahren geht es nur um die Frage des Verfalls jener unstrittig auf unterkollektivvertraglicher Entlohnung beruhender Teile der Klagebegehren des Erst-, Zweit-, Sechst-, Neunt- und Zehntklägers, insoweit die erstgerichtliche Klagestattgebung vom Berufungsgericht bestätigt wurde. Der Oberste Gerichtshof kann sich im Hinblick auf das eingeschränkte Thema sowohl bei der Wiedergabe des erstinstanzlichen Parteivorbringens als auch der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen auf das beschränken, was zum Verständnis der Rechtsausführungen erforderlich ist (§ 510 Abs 3 Satz 1 ZPO):Im Revisionsverfahren geht es nur um die Frage des Verfalls jener unstrittig auf unterkollektivvertraglicher Entlohnung beruhender Teile der Klagebegehren des Erst-, Zweit-, Sechst-, Neunt- und Zehntklägers, insoweit die erstgerichtliche Klagestattgebung vom Berufungsgericht bestätigt wurde. Der Oberste Gerichtshof kann sich im Hinblick auf das eingeschränkte Thema sowohl bei der Wiedergabe des erstinstanzlichen Parteivorbringens als auch der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen auf das beschränken, was zum Verständnis der Rechtsausführungen erforderlich ist (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 1 ZPO):
Mit Beschluss vom 12. 9. 2005 verband das Erstgericht die zehn Verfahren der im Kopf der Entscheidung genannten Kläger gegen die Beklagte zur gemeinsamen Verhandlung. Führend ist der Akt des Erstklägers. Das Revisionsverfahren betrifft nur den Erst-, Zweit-, Sechst-, Neunt- und Zehntkläger.
Die Kläger - ausgenommen die Fünftklägerin, bei der es sich um die Witwe nach einem früher bei der Beklagten beschäftigten Arbeiter handelt, - sind ehemalige Arbeiter der Beklagten, einem Überlasser von Arbeitskräften zur Arbeitsleitung an Dritte iSd § 3 Abs 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), BGBl 1988/196. Die Arbeitsverhältnisse der Kläger waren von unterschiedlicher Dauer; so dauerte etwa das Arbeitsverhältnis des Erstklägers vom 26. 7. 1999 bis zum 3. 9. 2004. Andere Arbeitsverhältnisse waren auch kürzer; das Arbeitsverhältnis des Zweitklägers dauerte beispielsweise nur vom 22.Die Kläger - ausgenommen die Fünftklägerin, bei der es sich um die Witwe nach einem früher bei der Beklagten beschäftigten Arbeiter handelt, - sind ehemalige Arbeiter der Beklagten, einem Überlasser von Arbeitskräften zur Arbeitsleitung an Dritte iSd Paragraph 3, Absatz 2, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), BGBl 1988/196. Die Arbeitsverhältnisse der Kläger waren von unterschiedlicher Dauer; so dauerte etwa das Arbeitsverhältnis des Erstklägers vom 26. 7. 1999 bis zum 3. 9. 2004. Andere Arbeitsverhältnisse waren auch kürzer; das Arbeitsverhältnis des Zweitklägers dauerte beispielsweise nur vom 22.
3. bis zum 29. 10. 2004. Seit dem 1. 3. 2002 unterlagen die Arbeitsverhältnisse neben dem AÜG auch dem zwischen dem Allgemeinen Fachverband des Gewerbes, Berufsgruppe „Arbeitskräfteüberlasser", und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Metall-Textil, für Arbeiterinnen und Arbeiter abgeschlossenen Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung vom 15. 1. 2002 (im Folgenden kurz KVAÜ).
Mit den zehn Ende 2004 - im Fall des Viertklägers Anfang 2005 - eingebrachten Klagen machen die Kläger ua gleichförmig geltend, dass sie von der Beklagten unterkollektivvertraglich entlohnt worden seien. Für die daraus resultierenden Ansprüche bis zum 28. 2. 2002 gelte für die Ermittlung des Grundlohns der sachnächste Kollektivvertrag. Dies sei der Kollektivvertrag für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe (im Folgenden kurz KV Metallgewerbe), wobei hinsichtlich des Grundlohns die in diesem Kollektivvertrag enthaltenen Verfalls- und Verjährungsfristen nicht heranzuziehen seien. Ab dem 1. 3. 2002 sei der KVAÜ anzuwenden.
Die Beklagte anerkannte hinsichtlich einzelner Kläger Teilbeträge, im Übrigen bestritt sie die Klagebegehren und beantragte deren Abweisung. Nach dem KV Metallgewerbe hätten die Forderungen wegen unterkollektivvertraglicher Entlohnung von den Klägern binnen vier Monaten geltend gemacht werden müssen. Mangels rechtzeitiger Geltendmachung seien daher die Ansprüche verfallen. Das Erstgericht erkannte in seinem Teilurteil zunächst nur hinsichtlich des Erst-, Zweit-, Sechst-, Neunt- und Zehntklägers, und auch insoweit nur hinsichtlich jener Teile der Klagebegehren, denen die Beklagte unter grundsätzlicher Einräumung einer unterkollektivvertraglichen Entlohnung lediglich den Einwand des Verfalls entgegengesetzt hatte. Hinsichtlich der fünf übrigen Kläger, nämlich des Dritt-, Viert-, Fünft-, Siebent- und Achtklägers, sowie der restlichen Begehren des Erst-, Zweit-, Sechst-, Neunt- und Zehntklägers wurde in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 3. 11. 2005 Ruhen des Verfahrens vereinbart. Konkret sprach das Erstgericht dem Erstkläger EUR 3.782,32 brutto sA, dem Zweitkläger EUR 1.036,60 brutto sA und dem Sechstkläger EUR 5.711,12 brutto zu. Dem Neuntkläger sprach das Erstgericht EUR 2.751,97 brutto sA zu, wohingegen es einen Teilbetrag von EUR 762,70 brutto sA abwies. Dem Zehntkläger sprach das Erstgericht EUR 2.765,75 brutto sA zu. Die Kostenentscheidung wurde der Endentscheidung vorbehalten. Das Erstgericht unterschied in rechtlicher Hinsicht zwischen jenen Ansprüchen wegen unterkollektivvertraglicher Entlohnung, die vor dem 1. 3. 2002, dem In-Kraft-Treten des KVAÜ, und jenen Ansprüchen, die ab dem 1. 3. 2002 entstanden waren. Hinsichtlich der Ansprüche vor dem 1. 3. 2002 sei davon auszugehen, dass die Kläger von der Beklagten nach dem KV Metallgewerbe eingestuft worden seien. Da auf die Tätigkeit der Kläger in den Beschäftiger-Betrieben gleichfalls der KV Metallgewerbe anzuwenden sei, könne der Grundlohn nicht unter dem kollektivvertraglichen Mindestlohn liegen. Da der in den Beschäftiger-Betrieben geltende Kollektivvertrag nicht günstiger, sondern derselbe sei, gebühre den Klägern durchgehend der Überlassungslohn als Grundlohn. Es seien daher nur jene Beträge verjährt, die für Lohnansprüche begehrt werden, die bereits mehr als drei Jahre vor dem Einlangen der jeweiligen Klage fällig geworden seien. Davon sei im Teilurteil nur der Neuntkläger betroffen. Die Ansprüche der Kläger ab dem 1. 3. 2002 unterlägen dem KVAÜ, der in seinem Abschnitt XIX für alle Ansprüche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hinsichtlich des Verfalls und der Verjährung auf die Fristen der gesetzlichen Vorschriften verweise. Die längere, dreijährige Frist gelte daher auch für den Überlassungslohn, der sich nach dem im Beschäftiger-Betrieb geltenden Kollektivvertrag richte. Sie verdränge die kürzere, viermonatige Verfallsfrist nach dem KV Metallgewerbe.Die Beklagte anerkannte hinsichtlich einzelner Kläger Teilbeträge, im Übrigen bestritt sie die Klagebegehren und beantragte deren Abweisung. Nach dem KV Metallgewerbe hätten die Forderungen wegen unterkollektivvertraglicher Entlohnung von den Klägern binnen vier Monaten geltend gemacht werden müssen. Mangels rechtzeitiger Geltendmachung seien daher die Ansprüche verfallen. Das Erstgericht erkannte in seinem Teilurteil zunächst nur hinsichtlich des Erst-, Zweit-, Sechst-, Neunt- und Zehntklägers, und auch insoweit nur hinsichtlich jener Teile der Klagebegehren, denen die Beklagte unter grundsätzlicher Einräumung einer unterkollektivvertraglichen Entlohnung lediglich den Einwand des Verfalls entgegengesetzt hatte. Hinsichtlich der fünf übrigen Kläger, nämlich des Dritt-, Viert-, Fünft-, Siebent- und Achtklägers, sowie der restlichen Begehren des Erst-, Zweit-, Sechst-, Neunt- und Zehntklägers wurde in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 3. 11. 2005 Ruhen des Verfahrens vereinbart. Konkret sprach das Erstgericht dem Erstkläger EUR 3.782,32 brutto sA, dem Zweitkläger EUR 1.036,60 brutto sA und dem Sechstkläger EUR 5.711,12 brutto zu. Dem Neuntkläger sprach das Erstgericht EUR 2.751,97 brutto sA zu, wohingegen es einen Teilbetrag von EUR 762,70 brutto sA abwies. Dem Zehntkläger sprach das Erstgericht EUR 2.765,75 brutto sA zu. Die Kostenentscheidung wurde der Endentscheidung vorbehalten. Das Erstgericht unterschied in rechtlicher Hinsicht zwischen jenen Ansprüchen wegen unterkollektivvertraglicher Entlohnung, die vor dem 1. 3. 2002, dem In-Kraft-Treten des KVAÜ, und jenen Ansprüchen, die ab dem 1. 3. 2002 entstanden waren. Hinsichtlich der Ansprüche vor dem 1. 3. 2002 sei davon auszugehen, dass die Kläger von der Beklagten nach dem KV Metallgewerbe eingestuft worden seien. Da auf die Tätigkeit der Kläger in den Beschäftiger-Betrieben gleichfalls der KV Metallgewerbe anzuwenden sei, könne der Grundlohn nicht unter dem kollektivvertraglichen Mindestlohn liegen. Da der in den Beschäftiger-Betrieben geltende Kollektivvertrag nicht günstiger, sondern derselbe sei, gebühre den Klägern durchgehend der Überlassungslohn als Grundlohn. Es seien daher nur jene Beträge verjährt, die für Lohnansprüche begehrt werden, die bereits mehr als drei Jahre vor dem Einlangen der jeweiligen Klage fällig geworden seien. Davon sei im Teilurteil nur der Neuntkläger betroffen. Die Ansprüche der Kläger ab dem 1. 3. 2002 unterlägen dem KVAÜ, der in seinem Abschnitt römisch XIX für alle Ansprüche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hinsichtlich des Verfalls und der Verjährung auf die Fristen der gesetzlichen Vorschriften verweise. Die längere, dreijährige Frist gelte daher auch für den Überlassungslohn, der sich nach dem im Beschäftiger-Betrieb geltenden Kollektivvertrag richte. Sie verdränge die kürzere, viermonatige Verfallsfrist nach dem KV Metallgewerbe.
Das Berufungsgericht gab der gegen das Ersturteil erhobenen Berufung der Beklagten nur teilweise hinsichtlich des Zweitklägers Folge; und zwar erachtete es den erstgerichtlichen Zuspruch an den Zweitkläger von EUR 1.036,60 brutto sA im Ausmaß von EUR 756,05 brutto sA als nicht gerechtfertigt und reduzierte ihn daher auf den Betrag von EUR 280,55 brutto sA. Im Übrigen bestätigte es das Ersturteil. Das Erstgericht habe beim Zweitkläger übersehen, dass bezüglich des Teilbetrags von EUR 756,05 brutto sA kein prozessuales Anerkenntnis der Beklagten vorliege, sondern vielmehr Zahlung eingewendet worden sei. Diese sei vom Zweitkläger in der Berufungsverhandlung auch außer Streit gestellt worden. Hinsichtlich der bestätigten Klagebegehren schloss sich das Berufungsgericht der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts an und verneinte gleichfalls den auf den KV Metallgewerbe gestützten Verfall. Die ordentliche Revision ließ das Berufungsgericht mit der Begründung zu, dass zur Frage, ob der Abschnitt XIX/1 des KVAÜ auch auf solche Ansprüche anzuwenden sei, die sich auf Entgeltbestimmungen eines Beschäftiger-Kollektivvertrags stützen, sodass er allfällige kürzere Geltendmachungsfristen des Beschäftiger-Kollektivvertrags verdränge, noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.
Gegen den das Ersturteil bestätigenden, klagestattgebenden Teil der Berufungsentscheidung richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowohl der Sache nach als auch im Kostenpunkt mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung iSd Abweisung der Klagebegehren abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Des weiteren wird von der Revisionswerberin beantragt, der Oberste Gerichtshof, hilfsweise das Berufungsgericht, möge die vom Berufungsgericht dem Erst-, Sechst-, Neunt- und Zehntkläger zuerkannten Kosten des Berufungsverfahrens auf die in der Kostenrüge näher genannten niedrigeren Beträge „berichtigen".
Der Erst-, Zweit-, Sechst-. Neunt- und Zehntkläger beantragen in ihrer gemeinsamen Revisionsbeantwortung, der Revision der Beklagten nicht Folge zugeben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Beklagten ist in der Sache zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Zutreffend verneinten die Vorinstanzen den von der Beklagten eingewendeten Verfall gemäß KV Metallgewerbe. Zusammenfassend sind den Ausführungen der Revisionswerberin folgende Erwägungen entgegenzuhalten:
Für die Beschäftigung von Arbeitskräften, die zur Arbeitsleistung an Dritte überlassen werden, gilt das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (§ 1 Abs 1 iVm § 3 Abs 1 AÜG; Schindler in ZellKomm, AÜG § 1 Rz 1, § 3 Rz 1 ff ua). Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der überlassenen Arbeitskräfte ua in arbeitsvertraglichen Angelegenheiten (§ 2 Abs 1 Z 1 AÜG; Schindler in ZellKomm, AÜG § 2 Rz 1 ff ua). Durch den Einsatz überlassener Arbeitskräfte darf für die Arbeitnehmer im Beschäftiger-Betrieb keine Beeinträchtigung der Lohnbedingungen bewirkt werden (§ 2 Abs 3 AÜG). Im AÜG werden arbeitsrechtliche Mindestansprüche für die überlassenen Arbeitskräfte normiert (vgl Schwarz in Sacherer/Schwarz, AÜG² § 10 Erl 1 ua). Die Arbeitskräfte haben nach § 10 Abs 1 AÜG Anspruch auf ein angemessenes, ortsübliches Entgelt, das mindestens einmal monatlich auszuzahlen und schriftlich abzurechnen ist (Satz 1). Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, denen der Überlasser unterworfen ist, bleiben unberührt (Satz 2). Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist für die Dauer der Überlassung auf das im Beschäftiger-Betrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche (oder dasFür die Beschäftigung von Arbeitskräften, die zur Arbeitsleistung an Dritte überlassen werden, gilt das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AÜG; Schindler in ZellKomm, AÜG Paragraph eins, Rz 1, Paragraph 3, Rz 1 ff ua). Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der überlassenen Arbeitskräfte ua in arbeitsvertraglichen Angelegenheiten (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AÜG; Schindler in ZellKomm, AÜG Paragraph 2, Rz 1 ff ua). Durch den Einsatz überlassener Arbeitskräfte darf für die Arbeitnehmer im Beschäftiger-Betrieb keine Beeinträchtigung der Lohnbedingungen bewirkt werden (Paragraph 2, Absatz 3, AÜG). Im AÜG werden arbeitsrechtliche Mindestansprüche für die überlassenen Arbeitskräfte normiert vergleiche Schwarz in Sacherer/Schwarz, AÜG² Paragraph 10, Erl 1 ua). Die Arbeitskräfte haben nach Paragraph 10, Absatz eins, AÜG Anspruch auf ein angemessenes, ortsübliches Entgelt, das mindestens einmal monatlich auszuzahlen und schriftlich abzurechnen ist (Satz 1). Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, denen der Überlasser unterworfen ist, bleiben unberührt (Satz 2). Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist für die Dauer der Überlassung auf das im Beschäftiger-Betrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche (oder das
Anmerkung
E844079ObA123.06pSchlagworte
Kennung XPUBL - XBEITRDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inARD 5794/2/2007 = RdW 2007/581 S 547 - RdW 2007,547 = ecolex 2007/307S 709 - ecolex 2007,709 = wbl 2007,489/220 - wbl 2007/220 = RZ2007,283 EÜ463 - RZ 2007 EÜ463 = Arb 12.678 = DRdA 2008,515/49(Spitzl) - DRdA 2008/49 (Spitzl)XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:009OBA00123.06P.0509.000Zuletzt aktualisiert am
08.04.2009