TE OGH 2007/5/9 7Ob79/07d

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.05.2007
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef P*****, vertreten durch Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei V*****aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Josef Schima, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung der Deckungspflicht (Streitwert EUR 15.000), über die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 12. Jänner 2007, GZ 1 R 129/06g-14, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 27. März 2006, GZ 32 Cg 79/05t-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 875,34 (darin enthalten EUR 145,89 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am Nachmittag des 21. 10. 2003 ging der Kläger von seiner Wohnung in S***** zum Bahnhof, um zu seinem Hausarzt nach K***** zu fahren. Er fühlte sich nicht wohl und hatte „ein flaues Gefühl im Magen". Zum Mittagessen hatte er an diesem Tag ein Bier und ein 1/8 l Wein getrunken. Am Bahnsteig erlitt er einen Kreislaufkollaps: Es wurde ihm schwarz vor Augen, er torkelte und verlor das Bewusstsein. Er stürzte auf die Geleise und wurde von einem einfahrenden Zug schwer verletzt.

Der Kläger, der sich cirka 15 Jahre zuvor mit Hepatitis infiziert hatte und laut Krankengeschichte an einer beträchtlichen (Alkohol-)Entzugssymptomatik litt, war zum Unfallszeitpunkt bei der Beklagten unfallversichert. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 1995) zugrunde, deren Art 17 Z 9 lautet:Der Kläger, der sich cirka 15 Jahre zuvor mit Hepatitis infiziert hatte und laut Krankengeschichte an einer beträchtlichen (Alkohol-)Entzugssymptomatik litt, war zum Unfallszeitpunkt bei der Beklagten unfallversichert. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 1995) zugrunde, deren Artikel 17, Ziffer 9, lautet:

„Ausschlüsse

Soweit nicht anderes vereinbart ist, umfasst der Versicherungsschutz

nicht Unfälle

....

die der Versicherte infolge einer Bewusstseinsstörung erleidet, oder infolge einer wesentlichen Beeinträchtigung seiner psychischen Leistungsfähigkeit durch Alkohol, Suchtgifte oder Medikamente."

Der Kläger begehrte die Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten für seine beim Unfall am 21. 10. 2003 erlittenen Schäden. Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Sie sei nach Art 17 Z 9 AUVB 1995 leistungsfrei. Ursache des Unfalls sei eine schwere Alkoholisierung des Klägers gewesen. Aber selbst wenn der Kläger nicht alkoholisiert gewesen wäre, bestünde kein Versicherungsschutz, weil er den Unfall infolge einer Bewusstseinsstörung erlitten habe. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte noch fest, zum Unfall sei es gekommen, weil der Kläger einige Tage zuvor „massiv Alkohol konsumiert" habe.Der Kläger begehrte die Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten für seine beim Unfall am 21. 10. 2003 erlittenen Schäden. Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Sie sei nach Artikel 17, Ziffer 9, AUVB 1995 leistungsfrei. Ursache des Unfalls sei eine schwere Alkoholisierung des Klägers gewesen. Aber selbst wenn der Kläger nicht alkoholisiert gewesen wäre, bestünde kein Versicherungsschutz, weil er den Unfall infolge einer Bewusstseinsstörung erlitten habe. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte noch fest, zum Unfall sei es gekommen, weil der Kläger einige Tage zuvor „massiv Alkohol konsumiert" habe.

Rechtlich führte das Erstgericht aus, weil der Kläger den Unfall infolge einer wesentlichen Beeinträchtigung seiner psychischen Leistungsfähigkeit durch Alkohol erlitten habe, gelange der Ausschlussgrund des Art 17 Z 9 AUVB 1995 zur Anwendung. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. Die vom Kläger mit Beweisrüge bekämpfte Feststellung, Ursache für sein Unwohlsein sei sein massiver Alkoholkonsum gewesen, sei nicht entscheidungsrelevant. Ausgehend von den unbekämpften Sachverhaltsfeststellungen sei der rechtliche Schluss, der Kläger habe den Unfall infolge einer wesentlichen Beeinträchtigung seiner psychischen Leistungsfähigkeit durch Alkohol erlitten, zwar nicht gerechtfertigt. Damit sei für den Kläger aber nichts gewonnen, weil er - worauf sich die Beklagte ebenfalls berufen habe - den Unfall ungeachtet einer allfälligen Alkoholisierung durch eine Bewusstseinsstörung nach Art 17 Z 9 AUVB 1995 erlitten habe. Eine solche Störung liege vor, wenn die dem Versicherten bei normaler Verfassung innewohnende Fähigkeit, Sinneseindrücke schnell und genau zu erfassen, sie geistig zu verarbeiten und auf sie angemessen zu reagieren, ernstlich beeinträchtigt sei. Sie müsse einen Grad erreicht haben, bei dem die Gefahrenlage nicht mehr beherrscht werden könne. Ein solcher Zustand sei beim Kläger, dem nicht nur schwarz vor Augen geworden sei, sondern der darüber hinaus aufgrund eines Kreislaufkollapses das Bewusstsein verloren habe und auf die Geleise gestützt sei, ohne jeden Zweifel vorgelegen.Rechtlich führte das Erstgericht aus, weil der Kläger den Unfall infolge einer wesentlichen Beeinträchtigung seiner psychischen Leistungsfähigkeit durch Alkohol erlitten habe, gelange der Ausschlussgrund des Artikel 17, Ziffer 9, AUVB 1995 zur Anwendung. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. Die vom Kläger mit Beweisrüge bekämpfte Feststellung, Ursache für sein Unwohlsein sei sein massiver Alkoholkonsum gewesen, sei nicht entscheidungsrelevant. Ausgehend von den unbekämpften Sachverhaltsfeststellungen sei der rechtliche Schluss, der Kläger habe den Unfall infolge einer wesentlichen Beeinträchtigung seiner psychischen Leistungsfähigkeit durch Alkohol erlitten, zwar nicht gerechtfertigt. Damit sei für den Kläger aber nichts gewonnen, weil er - worauf sich die Beklagte ebenfalls berufen habe - den Unfall ungeachtet einer allfälligen Alkoholisierung durch eine Bewusstseinsstörung nach Artikel 17, Ziffer 9, AUVB 1995 erlitten habe. Eine solche Störung liege vor, wenn die dem Versicherten bei normaler Verfassung innewohnende Fähigkeit, Sinneseindrücke schnell und genau zu erfassen, sie geistig zu verarbeiten und auf sie angemessen zu reagieren, ernstlich beeinträchtigt sei. Sie müsse einen Grad erreicht haben, bei dem die Gefahrenlage nicht mehr beherrscht werden könne. Ein solcher Zustand sei beim Kläger, dem nicht nur schwarz vor Augen geworden sei, sondern der darüber hinaus aufgrund eines Kreislaufkollapses das Bewusstsein verloren habe und auf die Geleise gestützt sei, ohne jeden Zweifel vorgelegen.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000 übersteige und dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob ein vom Versicherten infolge eines mit Bewusstlosigkeit verbundenen Kreislaufkollapses erlittener Unfall vom Versicherungsschutz gemäß Art 17 Z 9 AUVB 1995 ausgeschlossen sei, nicht vorliege.Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000 übersteige und dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob ein vom Versicherten infolge eines mit Bewusstlosigkeit verbundenen Kreislaufkollapses erlittener Unfall vom Versicherungsschutz gemäß Artikel 17, Ziffer 9, AUVB 1995 ausgeschlossen sei, nicht vorliege.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Klägers, der unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend macht und beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass der Klage stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, dem Rechtsmittels ihres Prozessgegners keine Folge zu geben. Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zwar zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.

Der Revisionswerber macht geltend, ein Haftungsausschluss nach Art 17 Z 9 AUVB 1995 sei nur dann einzusehen, wenn die Bewusstseinsstörung nicht nur eine gewisse Intensität erreicht habe, sondern auch verschuldet sei. Dies sei etwa dann der Fall, wenn jemand durch Drogen-, Medikamenten- oder Alkoholmissbrauch in seiner Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt werde. Nicht einzusehen sei ein Haftungsausschluss jedoch, wenn die Beeinträchtigung infolge eines plötzlich auftretenden gesundheitlichen Problems, wie im gegenständlichen Fall einer Übelkeit und eines „Schwarz-vor-Augen-Werdens", eintrete.Der Revisionswerber macht geltend, ein Haftungsausschluss nach Artikel 17, Ziffer 9, AUVB 1995 sei nur dann einzusehen, wenn die Bewusstseinsstörung nicht nur eine gewisse Intensität erreicht habe, sondern auch verschuldet sei. Dies sei etwa dann der Fall, wenn jemand durch Drogen-, Medikamenten- oder Alkoholmissbrauch in seiner Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt werde. Nicht einzusehen sei ein Haftungsausschluss jedoch, wenn die Beeinträchtigung infolge eines plötzlich auftretenden gesundheitlichen Problems, wie im gegenständlichen Fall einer Übelkeit und eines „Schwarz-vor-Augen-Werdens", eintrete.

Rechtliche Beurteilung

Dem kann nicht beigepflichtet werden: Wie alle Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist Art 17 Z 9 AUVB 1995 nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (§ 914 f ABGB) auszulegen. Nach ständiger Rechtsprechung hat sich die Auslegung am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (RIS-Justiz RS0050063), wobei die einzelnen Klauseln, wenn sie - wie hier - nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen sind (RIS-Justiz RS0008901) und stets der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen ist (7 Ob 58/05p mwN; 7 Ob 94/06h uva). Der - einem verständigen Versicherungsnehmer ohne weiteres erkennbare - Sinn der Ausschlussklausel des Art 17 Z 9 AUVB 1995 liegt darin, solche Unfälle vom Versicherungsschutz auszunehmen, die sich als Folge einer schon vor dem Unfall vorhandenen - gefahrerhöhenden - gesundheitlichen Beeinträchtigung beim Versicherten darstellen. Dabei muss diese Beeinträchtigung so beschaffen sein, dass sie eine den Unfall vermeidende Reaktion des Versicherten nicht zulässt (BGH VersR 2000, 1090 zur vergleichbaren Klausel § 3 Nr. 4 dAUB 61; Grimm, AUB-Komm 5 Rn 7). Dass eine solche Beeinträchtigung jedenfalls gegeben ist, wenn einem Versicherungsnehmer - wie hier - infolge eines Kreislaufkollapses „schwarz vor Augen" wird und er das Bewusststein verliert, liegt für jeden verständigen Versicherungsnehmer auf der Hand. Art 17 Z 9 AUVB 1995 ist, wie der Oberste Gerichtshof zu wortgleichen und zu vergleichbaren Klauseln (siehe die Aufzählung in 7 Ob 30/01i) bereits wiederholt ausgesprochen hat, eine Risikoausschlussklausel. Beim Risikoausschluss (Risikobegrenzung) wird ein bestimmter Gefahrenumstand von der versicherten Gefahr ausgenommen, ohne dass es dabei auf ein schuldhaftes, pflichtwidriges Verhalten des Versicherungsnehmers ankäme; das versicherte Risiko wird also objektiv begrenzt (7 Ob 47/00p mwN; 7 Ob 274/06d ua). Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers kommt es auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers daher nicht an. Dass die Ursache des Kreislaufkollapses des Klägers nicht ein Alkoholabusus, sondern, wie der Revisionswerber behauptet, ein „plötzlich auftretendes gesundheitliches Problem" gewesen sei, änderte demnach nichts daran, dass eine Haftung der Beklagten für Unfallschäden, die auf eine durch einen Kreislaufkollaps bewirkte Bewusstseinsstörung (Bewusstlosigkeit) zurückzuführen sind, ausgeschlossen ist, mag die Bewusstlosigkeit etwa auch nur sehr kurzfristig gewesen sein (vgl Knappmann in Prölls/Martin, VVG27 § 2 AUB 94 Rz 4). Da sich die angefochtene Entscheidung demnach frei vom Rechtsirrtum erweist, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.Dem kann nicht beigepflichtet werden: Wie alle Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist Artikel 17, Ziffer 9, AUVB 1995 nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (Paragraph 914, f ABGB) auszulegen. Nach ständiger Rechtsprechung hat sich die Auslegung am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (RIS-Justiz RS0050063), wobei die einzelnen Klauseln, wenn sie - wie hier - nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen sind (RIS-Justiz RS0008901) und stets der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen ist (7 Ob 58/05p mwN; 7 Ob 94/06h uva). Der - einem verständigen Versicherungsnehmer ohne weiteres erkennbare - Sinn der Ausschlussklausel des Artikel 17, Ziffer 9, AUVB 1995 liegt darin, solche Unfälle vom Versicherungsschutz auszunehmen, die sich als Folge einer schon vor dem Unfall vorhandenen - gefahrerhöhenden - gesundheitlichen Beeinträchtigung beim Versicherten darstellen. Dabei muss diese Beeinträchtigung so beschaffen sein, dass sie eine den Unfall vermeidende Reaktion des Versicherten nicht zulässt (BGH VersR 2000, 1090 zur vergleichbaren Klausel Paragraph 3, Nr. 4 dAUB 61; Grimm, AUB-Komm 5 Rn 7). Dass eine solche Beeinträchtigung jedenfalls gegeben ist, wenn einem Versicherungsnehmer - wie hier - infolge eines Kreislaufkollapses „schwarz vor Augen" wird und er das Bewusststein verliert, liegt für jeden verständigen Versicherungsnehmer auf der Hand. Artikel 17, Ziffer 9, AUVB 1995 ist, wie der Oberste Gerichtshof zu wortgleichen und zu vergleichbaren Klauseln (siehe die Aufzählung in 7 Ob 30/01i) bereits wiederholt ausgesprochen hat, eine Risikoausschlussklausel. Beim Risikoausschluss (Risikobegrenzung) wird ein bestimmter Gefahrenumstand von der versicherten Gefahr ausgenommen, ohne dass es dabei auf ein schuldhaftes, pflichtwidriges Verhalten des Versicherungsnehmers ankäme; das versicherte Risiko wird also objektiv begrenzt (7 Ob 47/00p mwN; 7 Ob 274/06d ua). Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers kommt es auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers daher nicht an. Dass die Ursache des Kreislaufkollapses des Klägers nicht ein Alkoholabusus, sondern, wie der Revisionswerber behauptet, ein „plötzlich auftretendes gesundheitliches Problem" gewesen sei, änderte demnach nichts daran, dass eine Haftung der Beklagten für Unfallschäden, die auf eine durch einen Kreislaufkollaps bewirkte Bewusstseinsstörung (Bewusstlosigkeit) zurückzuführen sind, ausgeschlossen ist, mag die Bewusstlosigkeit etwa auch nur sehr kurzfristig gewesen sein vergleiche Knappmann in Prölls/Martin, VVG27 Paragraph 2, AUB 94 Rz 4). Da sich die angefochtene Entscheidung demnach frei vom Rechtsirrtum erweist, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E842117Ob79.07d

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITRDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inzuvo 2007/52 S 71 (Bleichenbach, tabellarische Übersicht) - zuvo2007,71 (Bleichenbach, tabellarische Übersicht) = VersR 2008,947 =Ertl, ecolex 2008,1094 (Rechtsprechungsübersicht) = VR 2009,44/796 -VR 2009/796 = Gruber, ZFR 2008/128 S 227 - Gruber, ZFR 2008,227XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0070OB00079.07D.0509.000

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten