TE OGH 2007/5/9 9ObA114/06i

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Veröffentlicht am 09.05.2007
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Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Amtsrätin Angelika Neuhauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Österreichischer Gewerkschaftsbund, 1010 Wien, Hohenstaufengasse 10-12, vertreten durch Dr. Georg Grießer ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Antragsgegner Verband der Privatkrankenanstalten Österreichs, 1180 Wien, Canongasse 11, vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung nach § 54 Abs 2 ASGG, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Amtsrätin Angelika Neuhauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Österreichischer Gewerkschaftsbund, 1010 Wien, Hohenstaufengasse 10-12, vertreten durch Dr. Georg Grießer ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Antragsgegner Verband der Privatkrankenanstalten Österreichs, 1180 Wien, Canongasse 11, vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Hauptantrag des Antragstellers auf Feststellung, dass der Kollektivvertrag für die DienstnehmerInnen der Privatkrankenanstalten Österreichs vom 10. Jänner 2006 lediglich auf die in § 1 des Kollektivvertrages bezeichneten DienstnehmerInnen Anwendung findet, die bei Mitgliedern des Antragsgegners beschäftigt sind, die Einrichtungen betreiben, auf welche die Voraussetzungen des § 1 des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (BGBl 1/1957) zutreffen, wird abgewiesen.Der Hauptantrag des Antragstellers auf Feststellung, dass der Kollektivvertrag für die DienstnehmerInnen der Privatkrankenanstalten Österreichs vom 10. Jänner 2006 lediglich auf die in Paragraph eins, des Kollektivvertrages bezeichneten DienstnehmerInnen Anwendung findet, die bei Mitgliedern des Antragsgegners beschäftigt sind, die Einrichtungen betreiben, auf welche die Voraussetzungen des Paragraph eins, des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes Bundesgesetzblatt 1 aus 1957,) zutreffen, wird abgewiesen.

Hingegen wird dem Eventualantrag des Antragsstellers Folge gegeben und festgestellt, dass der Kollektivvertrag für die DienstnehmerInnen der Privatkrankenanstalten Österreichs vom 10. Jänner 2006 lediglich auf die in § 1 des Kollektivvertrages bezeichneten DienstnehmerInnen Anwendung findet, die bei Mitgliedern des Antragsgegners beschäftigt sind, die Einrichtungen betreiben, in denen besondere Pflegeleistungen erbracht werden und der Tätigkeitsschwerpunkt der Leistungen in der ärztlichen Betreuung liegt.Hingegen wird dem Eventualantrag des Antragsstellers Folge gegeben und festgestellt, dass der Kollektivvertrag für die DienstnehmerInnen der Privatkrankenanstalten Österreichs vom 10. Jänner 2006 lediglich auf die in Paragraph eins, des Kollektivvertrages bezeichneten DienstnehmerInnen Anwendung findet, die bei Mitgliedern des Antragsgegners beschäftigt sind, die Einrichtungen betreiben, in denen besondere Pflegeleistungen erbracht werden und der Tätigkeitsschwerpunkt der Leistungen in der ärztlichen Betreuung liegt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller, der behauptete, dass zumindest drei Arbeitnehmer von der begehrte Feststellung betroffen seien, brachte in seinem Antrag nach § 54 Abs 2 ASGG folgenden Sachverhalt vor:Der Antragsteller, der behauptete, dass zumindest drei Arbeitnehmer von der begehrte Feststellung betroffen seien, brachte in seinem Antrag nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG folgenden Sachverhalt vor:

Mit Bescheid vom 9. 4. 1953 hat das Obereinigungsamt dem Antragsgegner - dem damaligen „Verband der Privatkrankenanstalten Wiens" - die Kollektivvertragsfähigkeit gemäß § 4 Abs 2 ArbVG zuerkannt. Der Bewilligung lagen die Statuten dieses Verbandes idF vom 27. 2. 1953 zugrunde, nach denen Mitglieder dieses Verbandes Betreiber, Besitzer und Leiter der Privatkrankenanstalten Wiens werden konnten.Mit Bescheid vom 9. 4. 1953 hat das Obereinigungsamt dem Antragsgegner - dem damaligen „Verband der Privatkrankenanstalten Wiens" - die Kollektivvertragsfähigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG zuerkannt. Der Bewilligung lagen die Statuten dieses Verbandes in der Fassung vom 27. 2. 1953 zugrunde, nach denen Mitglieder dieses Verbandes Betreiber, Besitzer und Leiter der Privatkrankenanstalten Wiens werden konnten.

Am 21. 11. 1985 wurde der Wirkungsbereich des Verbandes auf ganz Österreich ausgedehnt und sein Name in „Verband der Privatkrankenanstalten Österreichs" geändert.

Der Antragsgegner und der Verein „Interessenvertretung von Ordensspitälern und von konfessionellen Alten- und Pflegeheimen Österreichs" schlossen mit dem Antragsteller am 10. 1. 2006 den Kollektivvertrag für die DienstnehmerInnen der Privatkrankenanstalten Österreichs (in der Folge: Privatkrankenanstalten-KV) ab. Der Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages erstreckt sich auf ArbeitnehmerInnen, die bei Mitgliedern des Antragsgegners und bei gewissen namentlich angeführten Mitgliedern des Vereins „Interessenvertretung von Ordensspitälern und von konfessionellen Alten- und Pflegeheimen Österreichs" beschäftigt sind. Der „Interessenvertretung von Ordensspitälern Österreichs" wurde mit Bescheid des Bundeseinigungsamts vom 4. 11. 1996 die Kollektivvertragsfähigkeit gemäß § 4 Abs 2 ArbVG zuerkannt. Diesem Verein gehören nahezu alle Krankenanstalten an, deren Rechtsträger österreichische Orden und Kongregationen sind. Am 27. 1. 2003 zeigte die Interessenvertretung von Ordensspitälern Österreichs beim Bundeseinigungsamt an, dass sie ihren Vereinszweck auf die Interessenvertretung von konfessionellen Alten- und Pflegeheimen Österreichs ausgedehnt und ihren Namen in „Interessenvertretung von Ordensspitälern und von konfessionellen Alten- und Pflegeheimen Österreichs" geändert habe. Das Bundeseinigungsamt stellte daraufhin mit Bescheid vom 27. 7. 2004 fest, dass die genannte Interessenvertretung für den erweiterten Vereinszweck kollektivvertragsfähig ist.Der Antragsgegner und der Verein „Interessenvertretung von Ordensspitälern und von konfessionellen Alten- und Pflegeheimen Österreichs" schlossen mit dem Antragsteller am 10. 1. 2006 den Kollektivvertrag für die DienstnehmerInnen der Privatkrankenanstalten Österreichs (in der Folge: Privatkrankenanstalten-KV) ab. Der Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages erstreckt sich auf ArbeitnehmerInnen, die bei Mitgliedern des Antragsgegners und bei gewissen namentlich angeführten Mitgliedern des Vereins „Interessenvertretung von Ordensspitälern und von konfessionellen Alten- und Pflegeheimen Österreichs" beschäftigt sind. Der „Interessenvertretung von Ordensspitälern Österreichs" wurde mit Bescheid des Bundeseinigungsamts vom 4. 11. 1996 die Kollektivvertragsfähigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG zuerkannt. Diesem Verein gehören nahezu alle Krankenanstalten an, deren Rechtsträger österreichische Orden und Kongregationen sind. Am 27. 1. 2003 zeigte die Interessenvertretung von Ordensspitälern Österreichs beim Bundeseinigungsamt an, dass sie ihren Vereinszweck auf die Interessenvertretung von konfessionellen Alten- und Pflegeheimen Österreichs ausgedehnt und ihren Namen in „Interessenvertretung von Ordensspitälern und von konfessionellen Alten- und Pflegeheimen Österreichs" geändert habe. Das Bundeseinigungsamt stellte daraufhin mit Bescheid vom 27. 7. 2004 fest, dass die genannte Interessenvertretung für den erweiterten Vereinszweck kollektivvertragsfähig ist.

Am 17. 12. 2003 wurde zwischen der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS) einerseits und dem Antragsteller und Fachgewerkschaften andererseits der am 1. 1. 2004 in Kraft getretene Kollektivvertrag für ArbeitnehmerInnen, die bei Mitgliedern der BAGS beschäftigt sind (in der Folge: BAGS-KV), abgeschlossen.

Mit Satzungserklärung vom 19. 12. 2005 erklärte das Bundeseinigungsamt diesen Kollektivvertrag idF vom 30. 5. 2005 zur Satzung. Der fachliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst Anbieter sozialer oder gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitiver Art für Personen, die entsprechender Hilfe oder Betreuung bedürfen. Ausgenommen hievon sind ua öffentlich-rechtliche Einrichtungen sowie Kur- und Krankenanstalten. Im Vorfeld der Bestrebungen, den BAGS-KV zur Satzung zu erklären, trat ein Gutteil der nicht konfessionellen und nicht gemeinnützigen Betreiber von Betreuungs- und Pflegeheimen dem Antragsgegner als Mitglied bei. Diese Arbeitgeber wenden nun auf die Dienstverhältnisse ihrer Arbeitnehmer den gegenüber der Satzung (BAGS-KV) ungünstigeren Privatkrankenanstalten-KV an.Mit Satzungserklärung vom 19. 12. 2005 erklärte das Bundeseinigungsamt diesen Kollektivvertrag in der Fassung vom 30. 5. 2005 zur Satzung. Der fachliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst Anbieter sozialer oder gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitiver Art für Personen, die entsprechender Hilfe oder Betreuung bedürfen. Ausgenommen hievon sind ua öffentlich-rechtliche Einrichtungen sowie Kur- und Krankenanstalten. Im Vorfeld der Bestrebungen, den BAGS-KV zur Satzung zu erklären, trat ein Gutteil der nicht konfessionellen und nicht gemeinnützigen Betreiber von Betreuungs- und Pflegeheimen dem Antragsgegner als Mitglied bei. Diese Arbeitgeber wenden nun auf die Dienstverhältnisse ihrer Arbeitnehmer den gegenüber der Satzung (BAGS-KV) ungünstigeren Privatkrankenanstalten-KV an.

Vom Antragsgegner wurde allerdings kein Antrag an das Bundeseinigungsamt auf Ausweitung der Kollektivvertragsfähigkeit auf Alten- und Pflegeheime gestellt. Es erfolgte lediglich - zu einem für den Antragsteller nicht genau feststellbaren Zeitpunkt - eine Änderung der Verbandsstatuten. Deren § 4 lautete nun wie folgt:Vom Antragsgegner wurde allerdings kein Antrag an das Bundeseinigungsamt auf Ausweitung der Kollektivvertragsfähigkeit auf Alten- und Pflegeheime gestellt. Es erfolgte lediglich - zu einem für den Antragsteller nicht genau feststellbaren Zeitpunkt - eine Änderung der Verbandsstatuten. Deren Paragraph 4, lautete nun wie folgt:

„4 (1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle Rechtsträger und Betreiber von Krankenanstalten in Österreich gemäß KAKuG werden, sofern der Schwerpunkt der von ihnen betriebenen Krankenanstalten der stationären Behandlung von Patienten dient.

4 (2) Ordentliche Mitglieder des Vereins können auch alle Rechtsträger und Betreiber von Einrichtungen in Österreich werden, die zwar keine Krankenanstalten im Sinne des Krankenanstaltenrechts sind, deren Tätigkeitsschwerpunkt jedoch in der ärztlichen Betreuung und der besonderen Pflege pflegebedürftiger Personen, insbesondere durch Personen, die zur Ausübung von Berufen nach den Bestimmungen des GuKG (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz) befugt sind, liegt. 4 (3) Außerordentliche Mitglieder des Vereins können auch alle Rechtsträger und Betreiber von österreichischen Krankenanstalten werden, welche die Bedingung zur Aufnahme als ordentliches Mitglied gemäß § 4 Pkt (1) nicht erfüllen."4 (2) Ordentliche Mitglieder des Vereins können auch alle Rechtsträger und Betreiber von Einrichtungen in Österreich werden, die zwar keine Krankenanstalten im Sinne des Krankenanstaltenrechts sind, deren Tätigkeitsschwerpunkt jedoch in der ärztlichen Betreuung und der besonderen Pflege pflegebedürftiger Personen, insbesondere durch Personen, die zur Ausübung von Berufen nach den Bestimmungen des GuKG (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz) befugt sind, liegt. 4 (3) Außerordentliche Mitglieder des Vereins können auch alle Rechtsträger und Betreiber von österreichischen Krankenanstalten werden, welche die Bedingung zur Aufnahme als ordentliches Mitglied gemäß Paragraph 4, Pkt (1) nicht erfüllen."

Nach der Satzung haben die außerordentlichen Mitglieder nur beratende Stimme und keine Wahlrecht.

Zu einem späteren Zeitpunkt wurde § 4 Abs 2 der Satzung wie folgt geändert:Zu einem späteren Zeitpunkt wurde Paragraph 4, Absatz 2, der Satzung wie folgt geändert:

4 (2) Ordentliche Mitglieder des Vereins können auch alle Rechtsträger und Betreiber von Einrichtungen in Österreich werden, die zwar keine Krankenanstalten im Sinne des Krankenanstaltenrechts sind, deren Tätigkeitsschwerpunkt jedoch in der ärztlichen Betreuung und/oder der besonderen Pflege pflegebedürftiger Personen, insbesondere durch Personen, die zur Ausübung von Berufen nach den Bestimmungen des GuKG (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz) befugt sind, liegt.

Die auf der Grundlage dieses Sachverhalts vorgebrachten Rechtsausführungen des Antragstellers lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Auf Arbeitnehmer in Alten- und Pflegeheimen, deren Betreiber nicht Mitglieder des Vereins „Interessenvertretung von Ordensspitälern und von konfessionellen Alten- und Pflegeheimen Österreichs" sind, die aber dem Antragsgegner beitraten, sei nicht der Privatkrankenanstalten-KV, sondern die Satzung vom 19. 12. 2005 anzuwenden. Es könne nicht in den „billigeren" Privatkrankenanstalten-KV ausgewichen werden. Für den Umfang der Kollektivvertragsfähigkeit des Antragsgegners seien die zum damaligen Zeitpunkt geltenden Statuten heranzuziehen, die sich auf das Betreiben von Privatkrankenanstalten bezogen haben. Die spätere Ausweitung der Mitgliedschaft auf Einrichtungen, die keine Krankenanstalten iSd Krankenanstaltenrechts sind, bewirke für diese Mitglieder keine Kollektivvertragsfähigkeit. Ein Verein könne zwar die Aufnahme von Mitgliedern autonom festlegen und auch erweitern; er könne aber nicht die für die Verleihung der Kollektivvertragsfähigkeit maßgebenden Tatbestandsmerkmale, die sich auf die Statuten und den Vereinszweck zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit stützten, umgehen. Andernfalls könnten die in den §§ 4, 5 ArbVG festgelegten und von der Behörde zu prüfenden Voraussetzungen für die Kollektivvertragsfähigkeit faktisch ausgeschaltet werden. Im Gegensatz zur Interessenvertretung von Ordensspitälern und von konfessionellen Alten- und Pflegeheimen Österreichs habe der Antragsgegner ein solches Verfahren unterlassen. Für die Kollektivvertragsunterworfenheit sei daher das zum Zeitpunkt der Verleihung der Kollektivvertragsfähigkeit bestandene Verständnis des Begriffs der „Privatkrankenanstalt" entscheidend. Die damaligen Verbandsstatuten seien - wie auch die Satzung - normativ auszulegen. Wenn sich derartige Normen gesetzlich definierter Begriffe bedienten, sei davon auszugehen, dass der definierte Begriffsinhalt gemeint sei; eine Abweichung müsste unmissverständliche zum Ausdruck gebracht werden. Zur Klärung, was unter einer Krankenanstalt zu verstehen sei, sei daher das Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz BGBl 1/1957 heranzuziehen, nach dessen § 1 unter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) Einrichtungen zu verstehen sind, die zur Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustands durch Untersuchung, zur Vornahme operativer Eingriffe, zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten zur Behandlung, zur Entbindung und, für Maßnahmen medizinischer Fortpflanzungshilfe bestimmt sind. Ferner seien Krankenanstalten auch Einrichtungen, die zur ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken bestimmt sind. Die Abgrenzung zwischen Krankenanstalten und Pflegeheimen ergebe sich auch aus dem Erkenntnis des VfGH vom 16. 10. 1992, KII-2/91/53, Slg Nr. 13237, in dem festgestellt werde, dass Regelungen über die Errichtung, die Erhaltung und den Betrieb von Heimen für Personen, die wohl ständiger Pflege, aber bloß fallweiser ärztlicher Betreuung bedürfen (Pflegeheime), gemäß Art 15 B-VG in die Zuständigkeit der Länder fallen. Eine Subsumtion der Pflegeheime unter den Kompetenztatbestand „Heil- und Pflegeanstalten" iSd Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG habe der VfGH abgelehnt, womit er eine auch für den Zeitpunkt der Verleihung der Kollektivvertragsfähigkeit relevante Aussage zur Abgrenzung der Begriffe „Krankenanstalt" und „Pflegeheime" vorgenommen habe. Auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und verschiedenen gesetzlichen Regelungen sei der an den Begriff der Krankheit angelehnte Begriff der Krankenanstalt von den Begriffen der Betreuung und Pflege zu unterscheiden.Auf Arbeitnehmer in Alten- und Pflegeheimen, deren Betreiber nicht Mitglieder des Vereins „Interessenvertretung von Ordensspitälern und von konfessionellen Alten- und Pflegeheimen Österreichs" sind, die aber dem Antragsgegner beitraten, sei nicht der Privatkrankenanstalten-KV, sondern die Satzung vom 19. 12. 2005 anzuwenden. Es könne nicht in den „billigeren" Privatkrankenanstalten-KV ausgewichen werden. Für den Umfang der Kollektivvertragsfähigkeit des Antragsgegners seien die zum damaligen Zeitpunkt geltenden Statuten heranzuziehen, die sich auf das Betreiben von Privatkrankenanstalten bezogen haben. Die spätere Ausweitung der Mitgliedschaft auf Einrichtungen, die keine Krankenanstalten iSd Krankenanstaltenrechts sind, bewirke für diese Mitglieder keine Kollektivvertragsfähigkeit. Ein Verein könne zwar die Aufnahme von Mitgliedern autonom festlegen und auch erweitern; er könne aber nicht die für die Verleihung der Kollektivvertragsfähigkeit maßgebenden Tatbestandsmerkmale, die sich auf die Statuten und den Vereinszweck zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit stützten, umgehen. Andernfalls könnten die in den Paragraphen 4,, 5 ArbVG festgelegten und von der Behörde zu prüfenden Voraussetzungen für die Kollektivvertragsfähigkeit faktisch ausgeschaltet werden. Im Gegensatz zur Interessenvertretung von Ordensspitälern und von konfessionellen Alten- und Pflegeheimen Österreichs habe der Antragsgegner ein solches Verfahren unterlassen. Für die Kollektivvertragsunterworfenheit sei daher das zum Zeitpunkt der Verleihung der Kollektivvertragsfähigkeit bestandene Verständnis des Begriffs der „Privatkrankenanstalt" entscheidend. Die damaligen Verbandsstatuten seien - wie auch die Satzung - normativ auszulegen. Wenn sich derartige Normen gesetzlich definierter Begriffe bedienten, sei davon auszugehen, dass der definierte Begriffsinhalt gemeint sei; eine Abweichung müsste unmissverständliche zum Ausdruck gebracht werden. Zur Klärung, was unter einer Krankenanstalt zu verstehen sei, sei daher das Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz Bundesgesetzblatt 1 aus 1957, heranzuziehen, nach dessen Paragraph eins, unter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) Einrichtungen zu verstehen sind, die zur Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustands durch Untersuchung, zur Vornahme operativer Eingriffe, zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten zur Behandlung, zur Entbindung und, für Maßnahmen medizinischer Fortpflanzungshilfe bestimmt sind. Ferner seien Krankenanstalten auch Einrichtungen, die zur ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken bestimmt sind. Die Abgrenzung zwischen Krankenanstalten und Pflegeheimen ergebe sich auch aus dem Erkenntnis des VfGH vom 16. 10. 1992, KII-2/91/53, Slg Nr. 13237, in dem festgestellt werde, dass Regelungen über die Errichtung, die Erhaltung und den Betrieb von Heimen für Personen, die wohl ständiger Pflege, aber bloß fallweiser ärztlicher Betreuung bedürfen (Pflegeheime), gemäß Artikel 15, B-VG in die Zuständigkeit der Länder fallen. Eine Subsumtion der Pflegeheime unter den Kompetenztatbestand „Heil- und Pflegeanstalten" iSd Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG habe der VfGH abgelehnt, womit er eine auch für den Zeitpunkt der Verleihung der Kollektivvertragsfähigkeit relevante Aussage zur Abgrenzung der Begriffe „Krankenanstalt" und „Pflegeheime" vorgenommen habe. Auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und verschiedenen gesetzlichen Regelungen sei der an den Begriff der Krankheit angelehnte Begriff der Krankenanstalt von den Begriffen der Betreuung und Pflege zu unterscheiden.

Durch die Änderung des § 4 der Satzung habe der Antragsgegner selbst zum Ausdruck gebracht, dass er nur Krankenanstalten iSd KAKuG als kollektivvertragsfähig ansieht. § 4 Abs 1 sei nämlich neu dahin gefasst worden, dass ordentliche Mitglieder des Verbands alle Rechtsträger und Betreiber von Krankenanstalten gemäß KAKuG werden können, sofern der Schwerpunkt der von ihnen betriebenen Krankanstalten der stationären Behandlung von Patienten dient. Zwar enthalte § 4 Abs 3 eine die außerordentliche Mitgliedschaft vermittelnde Auffangbestimmung für Rechtsträger und Betreiber, die die Bedingungen zur Aufnahme als ordentliches Mitglied nicht erfüllen; nach der Rechtsprechung seien aber außerordentliche Mitglieder einer freiwilligen Berufsvereinigung auf Arbeitgeberseite dann nicht kollektivvertragsunterworfen, wenn sie nicht entsprechenden Einfluss auf die Willensbildung des Arbeitgeberverbandes haben. Eine solche sei den außerordentlichen Mitgliedern nach der Satzung des Antragsgegners nicht zugestanden worden.Durch die Änderung des Paragraph 4, der Satzung habe der Antragsgegner selbst zum Ausdruck gebracht, dass er nur Krankenanstalten iSd KAKuG als kollektivvertragsfähig ansieht. Paragraph 4, Absatz eins, sei nämlich neu dahin gefasst worden, dass ordentliche Mitglieder des Verbands alle Rechtsträger und Betreiber von Krankenanstalten gemäß KAKuG werden können, sofern der Schwerpunkt der von ihnen betriebenen Krankanstalten der stationären Behandlung von Patienten dient. Zwar enthalte Paragraph 4, Absatz 3, eine die außerordentliche Mitgliedschaft vermittelnde Auffangbestimmung für Rechtsträger und Betreiber, die die Bedingungen zur Aufnahme als ordentliches Mitglied nicht erfüllen; nach der Rechtsprechung seien aber außerordentliche Mitglieder einer freiwilligen Berufsvereinigung auf Arbeitgeberseite dann nicht kollektivvertragsunterworfen, wenn sie nicht entsprechenden Einfluss auf die Willensbildung des Arbeitgeberverbandes haben. Eine solche sei den außerordentlichen Mitgliedern nach der Satzung des Antragsgegners nicht zugestanden worden.

Die Änderung des § 4 Abs 2 der Satzung, durch die die ordentliche Mitgliedschaft ausgedehnt wurde (Rechtsträger und Betreiber von Einrichtungen in Österreich, die zwar keine Krankenanstalten im Sinne des Krankenanstaltenrechts sind, deren Tätigkeitsschwerpunkt jedoch in der ärztlichen Betreuung und/oder der besonderen Pflege pflegebedürftiger Personen, insbesondere durch Personen, die zur Ausübung von Berufen nach den Bestimmungen des GuKG (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz) befugt sind, liegt), habe zu keiner Ausdehnung der Kollektivvertragsfähigkeit auf andere Einrichtungen als Krankenanstalten führen können.Die Änderung des Paragraph 4, Absatz 2, der Satzung, durch die die ordentliche Mitgliedschaft ausgedehnt wurde (Rechtsträger und Betreiber von Einrichtungen in Österreich, die zwar keine Krankenanstalten im Sinne des Krankenanstaltenrechts sind, deren Tätigkeitsschwerpunkt jedoch in der ärztlichen Betreuung und/oder der besonderen Pflege pflegebedürftiger Personen, insbesondere durch Personen, die zur Ausübung von Berufen nach den Bestimmungen des GuKG (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz) befugt sind, liegt), habe zu keiner Ausdehnung der Kollektivvertragsfähigkeit auf andere Einrichtungen als Krankenanstalten führen können.

Folge man dieser Rechtsauffassung nicht, ergebe sich ein weiteres strittiges Rechtsverhältnis:

Der Antragsgegner und die Mitglieder gemäß § 4 Abs 2 der Satzung vertreten nämlich den Rechtsstandpunkt, dass es für die Kollektivvertragsunterworfenheit genüge, wenn die in § 4 Abs 2 der Satzung beschriebene Pflegeeinrichtung nur besondere Pflegeleistungen erbringe und es auf den Tätigkeitsschwerpunkt der ärztlichen Betreuung nicht ankäme. Daher komme die Kollektivvertragsfähigkeit auch Einrichtungen zu, die besondere Pflegeleistungen erbringen, ohne dass deren Tätigkeitsschwerpunkt in der ärztlichen Betreuung liege. Hingegen vertrete der Antragsteller den Standpunkt, dass eine Erweiterung der Kollektivvertragsunterworfenheit auf Einrichtungen, die nur eine besondere Pflege pflegebedürftiger Personen ausüben, mit den bei Verleihung der Kollektivvertragsfähigkeit gegebenen Voraussetzungen nicht in Einklang zu bringen sei. Die in dieser Bestimmung enthaltene Spezifikation „insbesondere durch Personen, die zur Ausübung von Berufen nach den Bestimmungen des GuKG (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz) befugt sind", sei aufgrund des Wortes „insbesondere" keine Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Dies würde bedeuten, dass jede Einrichtung, die besondere Pflege anbietet und dem Antragsgegner beitritt, den Privatkrankenanstalten-KV anwenden kann. Tatsächlich werde dies etwa bei Alten- und Pflegeheimen, die Mitglieder des Antragsgegners geworden seien, in diesem Sinn gehandhabt. Damit werde aber in Abweichung zu den Mitgliedschaftsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Verleihung der Kollektivvertragsfähigkeit ein Altersheim einer Krankenanstalt gleichgestellt. Selbst wenn man daher dem primären Standpunkt des Antragstellers folge, müsse jedenfalls festgestellt werden, dass die in § 4 Abs 2 der Statuten genannten Pflegeeinrichtungen nur dann dem Privatkrankenanstalten-KV unterliegen, wenn deren Tätigkeitsschwerpunkt in der ärztlichen Betreuung liege. Auch das werde vom Antragsgegner bestritten.Der Antragsgegner und die Mitglieder gemäß Paragraph 4, Absatz 2, der Satzung vertreten nämlich den Rechtsstandpunkt, dass es für die Kollektivvertragsunterworfenheit genüge, wenn die in Paragraph 4, Absatz 2, der Satzung beschriebene Pflegeeinrichtung nur besondere Pflegeleistungen erbringe und es auf den Tätigkeitsschwerpunkt der ärztlichen Betreuung nicht ankäme. Daher komme die Kollektivvertragsfähigkeit auch Einrichtungen zu, die besondere Pflegeleistungen erbringen, ohne dass deren Tätigkeitsschwerpunkt in der ärztlichen Betreuung liege. Hingegen vertrete der Antragsteller den Standpunkt, dass eine Erweiterung der Kollektivvertragsunterworfenheit auf Einrichtungen, die nur eine besondere Pflege pflegebedürftiger Personen ausüben, mit den bei Verleihung der Kollektivvertragsfähigkeit gegebenen Voraussetzungen nicht in Einklang zu bringen sei. Die in dieser Bestimmung enthaltene Spezifikation „insbesondere durch Personen, die zur Ausübung von Berufen nach den Bestimmungen des GuKG (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz) befugt sind", sei aufgrund des Wortes „insbesondere" keine Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Dies würde bedeuten, dass jede Einrichtung, die besondere Pflege anbietet und dem Antragsgegner beitritt, den Privatkrankenanstalten-KV anwenden kann. Tatsächlich werde dies etwa bei Alten- und Pflegeheimen, die Mitglieder des Antragsgegners geworden seien, in diesem Sinn gehandhabt. Damit werde aber in Abweichung zu den Mitgliedschaftsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Verleihung der Kollektivvertragsfähigkeit ein Altersheim einer Krankenanstalt gleichgestellt. Selbst wenn man daher dem primären Standpunkt des Antragstellers folge, müsse jedenfalls festgestellt werden, dass die in Paragraph 4, Absatz 2, der Statuten genannten Pflegeeinrichtungen nur dann dem Privatkrankenanstalten-KV unterliegen, wenn deren Tätigkeitsschwerpunkt in der ärztlichen Betreuung liege. Auch das werde vom Antragsgegner bestritten.

Primär werde daher die Feststellung beantragt, dass der Privatkrankenanstalten-KV lediglich auf die in § 1 des KV bezeichneten DienstnehmerInnen Anwendung findet, die bei Mitgliedern des Antragsgegners beschäftigt sind, die Einrichtungen betreiben, auf welche die Voraussetzungen des § 1 des Krankenanstalten und Kuranstaltengesetzes, BGBl Nr 1/1957, zutreffen.Primär werde daher die Feststellung beantragt, dass der Privatkrankenanstalten-KV lediglich auf die in Paragraph eins, des KV bezeichneten DienstnehmerInnen Anwendung findet, die bei Mitgliedern des Antragsgegners beschäftigt sind, die Einrichtungen betreiben, auf welche die Voraussetzungen des Paragraph eins, des Krankenanstalten und Kuranstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1957,, zutreffen.

Für den Fall der Abweisung dieses Begehrens werde die Feststellung beantragt, dass der Privatkrankenanstalten-KV lediglich auf die in § 1 des KV bezeichneten DienstnehmerInnen Anwendung findet, die bei Mitgliedern des Antragsgegners beschäftigt sind, die Einrichtungen betreiben, in denen besondere Pflegeleistungen für pflegebedürftige Personen erbracht werden und das Merkmal hinzutritt, dass der Tätigkeitsschwerpunkt der Leistungen in der ärztlichen Betreuung liegt.Für den Fall der Abweisung dieses Begehrens werde die Feststellung beantragt, dass der Privatkrankenanstalten-KV lediglich auf die in Paragraph eins, des KV bezeichneten DienstnehmerInnen Anwendung findet, die bei Mitgliedern des Antragsgegners beschäftigt sind, die Einrichtungen betreiben, in denen besondere Pflegeleistungen für pflegebedürftige Personen erbracht werden und das Merkmal hinzutritt, dass der Tätigkeitsschwerpunkt der Leistungen in der ärztlichen Betreuung liegt.

Der Antragsgegner beantragte, diesen Feststellungsantrag abzuweisen

und brachte Folgendes vor:

Unzulässigkeit des Verfahrens nach § 54 Abs 2 ASGGUnzulässigkeit des Verfahrens nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG

Der Oberste Gerichtshof sei für das gegenständliche Verfahren nicht zuständig. Die vom Antragsteller relevierten Rechtsfragen im Zusammenhang mit den Rechtsgrundlagen der Kollektivvertragsfähigkeit sowie deren Zu- und Aberkennung seien im I. Teil des ArbVG geregelt. Daher liege nach der Definition des § 50 ASGG - dieser stelle nur auf Teile II., V., VI. und VII. des ArbVG ab, nicht jedoch auf Teil I - keine Arbeitsrechtssache vor. Wenn auch die Antragsformulierungen des Antragstellers auf die Feststellung der Nichtanwendbarkeit des Kollektivvertrages abzielten, sei doch die materielle Rechtsfrage, auf die es gemäß § 54 Abs 2 ASGG ankomme, eine aus dem I. Teil des ArbVG. Auch eine Einschränkung der Wirkung des § 11 ArbVG könne nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 54 Abs 2 ASGG sein. Vereinbartes SchiedsgerichtDer Oberste Gerichtshof sei für das gegenständliche Verfahren nicht zuständig. Die vom Antragsteller relevierten Rechtsfragen im Zusammenhang mit den Rechtsgrundlagen der Kollektivvertragsfähigkeit sowie deren Zu- und Aberkennung seien im römisch eins. Teil des ArbVG geregelt. Daher liege nach der Definition des Paragraph 50, ASGG - dieser stelle nur auf Teile römisch II., römisch fünf., römisch VI. und römisch VII. des ArbVG ab, nicht jedoch auf Teil römisch eins - keine Arbeitsrechtssache vor. Wenn auch die Antragsformulierungen des Antragstellers auf die Feststellung der Nichtanwendbarkeit des Kollektivvertrages abzielten, sei doch die materielle Rechtsfrage, auf die es gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG ankomme, eine aus dem römisch eins. Teil des ArbVG. Auch eine Einschränkung der Wirkung des Paragraph 11, ArbVG könne nicht Gegenstand eines Verfahrens nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG sein. Vereinbartes Schiedsgericht

Nach § 25 des gegenständlichen Kollektivvertrags seien Differenzen oder Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Kollektivvertrages vor einem im Kollektivvertrag näher definierten Schiedsgericht auszutragen.Nach Paragraph 25, des gegenständlichen Kollektivvertrags seien Differenzen oder Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Kollektivvertrages vor einem im Kollektivvertrag näher definierten Schiedsgericht auszutragen.

Mangelndes Feststellungsinteresse

Der Antragsteller habe kein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Die Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr (im Folgenden: HTV), eine dem Antragsteller zugehörige Gewerkschaft, habe namens des Antragstellers zuletzt im Jänner 2006 einen Kollektivvertrag verhandelt und abgeschlossen, wobei von dieser Gewerkschaft in keiner Weise die uneingeschränkte Kollektivvertragsfähigkeit des Verbandes angezweifelt worden sei. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 habe die HTV Forderungen betreffend den Neuabschlusses des Kollektivvertrages gestellt und auch in diesem Zusammenhang die Frage der Kollektivvertragsfähigkeit des Antragsgegners nicht angezweifelt. Da somit zwischen der genannten Gewerkschaft und dem Antragsgegner für die Geltungsdauer des Kollektivvertrages (und dieser sei unbefristet abgeschlossen worden) Einigkeit über die Anerkennung als Vertragspartner bestehe, habe der Antragsteller kein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung.

Das rechtliche Interesse fehle auch deswegen, weil keine zweifelhafte Rechtslage bestehe. Schon nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers sei dem Verband uneingeschränkt die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt worden. Allfällige materielle Änderungen seien - wenn überhaupt - im Verfahren vor dem Bundeseinigungsamt zu regeln.

Durchführungs- und Friedenspflicht

Jede Kollektivvertragspartei sei auch ohne ausdrückliche Absprache verpflichtet, sich um die tatsächliche Realisierung der von ihr geschaffenen Kollektivvertragsnormen zu bemühen (Durchführungspflicht), und die Friedenspflicht einzuhalten. Beidem sei die HTV bislang nachgekommen. Tatsächlich sei diese Gewerkschaft, der langjährige Verhandlungspartner des Antragsgegners, über das gegenständliche Verfahren nicht informiert. Der Antragsteller führe das Verfahren offenbar in Widerspruch zu seinen eigenen Statuten:

Gemäß § 9 Abs 2 der ÖGB-Statuten hätten die Gewerkschaften einen eigenen Wirkungsbereich. In diesen Wirkungsbereich, in dessen Rahmen die Gewerkschaften alle Aufgaben gemäß § 3 der Statuten erfüllen, falle auch die Vereinbarung von Kollektivverträgen mit den Arbeitgebern und ihren Vertretungen. § 54 Abs 2 ASGG diene nicht zur Klärung ÖGB-interner Kompetenzstreitigkeiten. Der ÖGB habe den Antrag durch eine offenkundig unzuständige Gewerkschaft gestellt und sei daher nicht wirksam vertreten. Es fehle daher mangels Vertretung durch die zuständige HTV an der Aktivlegitimation. Soweit der Antragsteller eine wirksame Vertretung behaupte, sei ihm aufzutragen, die diesem Verfahren zugrunde liegenden Beschlüsse der HTV bzw des ÖGB vorzulegen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, der ÖGB-Statuten hätten die Gewerkschaften einen eigenen Wirkungsbereich. In diesen Wirkungsbereich, in dessen Rahmen die Gewerkschaften alle Aufgaben gemäß Paragraph 3, der Statuten erfüllen, falle auch die Vereinbarung von Kollektivverträgen mit den Arbeitgebern und ihren Vertretungen. Paragraph 54, Absatz 2, ASGG diene nicht zur Klärung ÖGB-interner Kompetenzstreitigkeiten. Der ÖGB habe den Antrag durch eine offenkundig unzuständige Gewerkschaft gestellt und sei daher nicht wirksam vertreten. Es fehle daher mangels Vertretung durch die zuständige HTV an der Aktivlegitimation. Soweit der Antragsteller eine wirksame Vertretung behaupte, sei ihm aufzutragen, die diesem Verfahren zugrunde liegenden Beschlüsse der HTV bzw des ÖGB vorzulegen.

Abweisung mangels Passivlegitimation

Treffe das Argument des Antragstellers zu, dass die Kollektivvertragsfähigkeit des Verbandes trotz umfassender Erteilung durch Beschluss des Obereinigungsamtes inhaltlich zu beschränken sei, sei damit gleichzeitig das gegenständliche Verfahren durch Abweisung des Antrages zu beenden. § 54 Abs 1 ASGG sehe nämlich vor, dass kollektivvertragsfähige Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (§§ 4 bis 7 ArbVG) im Rahmen ihres Wirkungsbereiches gegen eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer bzw der Arbeitgeber einen Feststellungsantrag einbringen können. Sei die Kollektivvertragsfähigkeit nicht vorhanden, fehle somit eine besondere Prozessvoraussetzung.Treffe das Argument des Antragstellers zu, dass die Kollektivvertragsfähigkeit des Verbandes trotz umfassender Erteilung durch Beschluss des Obereinigungsamtes inhaltlich zu beschränken sei, sei damit gleichzeitig das gegenständliche Verfahren durch Abweisung des Antrages zu beenden. Paragraph 54, Absatz eins, ASGG sehe nämlich vor, dass kollektivvertragsfähige Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (Paragraphen 4 bis 7 ArbVG) im Rahmen ihres Wirkungsbereiches gegen eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer bzw der Arbeitgeber einen Feststellungsantrag einbringen können. Sei die Kollektivvertragsfähigkeit nicht vorhanden, fehle somit eine besondere Prozessvoraussetzung.

Zur Verleihung der Kollektivvertragsfähigkeit

Gemäß § 165 ArbVG bleibe eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ArbVG zuerkannte Kollektivvertragsfähigkeit von auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigungen so lange aufrecht, als nicht auf Grund der Bestimmungen des I. Teiles des ArbVG eine gegenteilige Entscheidung erfolge. Zur Entscheidung über die Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit gemäß § 5 ArbVG sei das Bundeseinigungsamt berufen (§ 158 Abs 1 Z 1 ArbVG). Ein gesondertes Feststellungsverfahren zur Frage, wie weit eine zuerkannte Kollektivvertragsfähigkeit reiche, sei nicht vorgesehen und auch entbehrlich, weil insofern ohnedies der Spruch des Zuerkennungsbescheides maßgebend sei. Das Bundeseinigungsamt nehme allerdings in diesem Zusammenhang Feststellungskompetenzen wahr, wie insbesondere der vom Antragsteller selbst vorgelegte Bescheid des Bundeseinigungsamtes, Zl. 11/BEA/2004-20, zeige. Dessen Spruch laute:Gemäß Paragraph 165, ArbVG bleibe eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ArbVG zuerkannte Kollektivvertragsfähigkeit von auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigungen so lange aufrecht, als nicht auf Grund der Bestimmungen des römisch eins. Teiles des ArbVG eine gegenteilige Entscheidung erfolge. Zur Entscheidung über die Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit gemäß Paragraph 5, ArbVG sei das Bundeseinigungsamt berufen (Paragraph 158, Absatz eins, Ziffer eins, ArbVG). Ein gesondertes Feststellungsverfahren zur Frage, wie weit eine zuerkannte Kollektivvertragsfähigkeit reiche, sei nicht vorgesehen und auch entbehrlich, weil insofern ohnedies der Spruch des Zuerkennungsbescheides maßgebend sei. Das Bundeseinigungsamt nehme allerdings in diesem Zusammenhang Feststellungskompetenzen wahr, wie insbesondere der vom Antragsteller selbst vorgelegte Bescheid des Bundeseinigungsamtes, Zl. 11/BEA/2004-20, zeige. Dessen Spruch laute:

„Es wird festgestellt, dass die Interessenvertretung von Ordensspitälern und von konfessionellen Alten- und Pflegeheimen Österreichs ...... kollektivvertragsfähig ist." Das Bundeseinigungsamt habe hier trotz des Antrags der Interessenvereinigung auf erweiterte Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit nur einen feststellenden Spruch gewählt und dazu begründend ausgeführt:

„Verändert eine Berufsvereinigung ihren selbst gewählten Wirkungsbereich, der der Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit zugrunde lag, dann ist das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Kollektivvertragsfähigkeit in Bezug auf diesen geänderten Wirkungsbereich zu prüfen und entweder die Kollektivvertragsfähigkeit bei Nicht-Erfüllung der Voraussetzungen abzuerkennen (allenfalls auch in einem amtswegigen Verfahren nach § 5 Abs 3 ArbVG) oder vom weiteren Bestand der Kollektivvertragsfähigkeit bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen in Bezug auf den neuen geänderten Wirkungsbereich der Berufsvereinigung mittels Feststellungsbescheid auszugehen." Ferner bestätige das Bundeseinigungsamt ausdrücklich, dass die Kollektivvertragsfähigkeit der Berufsvereinigung insgesamt zukomme, und somit unteilbar sei. Das Bundeseinigungsamt habe sogar in Erwägung gezogen, den betreffenden Antrag der Interessengemeinschaft wegen Gegenstandslosigkeit (der genannten Interessenvertretung sei ja bereits uneingeschränkte Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt worden) zurückzuweisen, habe dies dann aber im Hinblick auf Erwägungen zur Rechtssicherheit verworfen.„Verändert eine Berufsvereinigung ihren selbst gewählten Wirkungsbereich, der der Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit zugrunde lag, dann ist das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Kollektivvertragsfähigkeit in Bezug auf diesen geänderten Wirkungsbereich zu prüfen und entweder die Kollektivvertragsfähigkeit bei Nicht-Erfüllung der Voraussetzungen abzuerkennen (allenfalls auch in einem amtswegigen Verfahren nach Paragraph 5, Absatz 3, ArbVG) oder vom weiteren Bestand der Kollektivvertragsfähigkeit bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen in Bezug auf den neuen geänderten Wirkungsbereich der Berufsvereinigung mittels Feststellungsbescheid auszugehen." Ferner bestätige das Bundeseinigungsamt ausdrücklich, dass die Kollektivvertragsfähigkeit der Berufsvereinigung insgesamt zukomme, und somit unteilbar sei. Das Bundeseinigungsamt habe sogar in Erwägung gezogen, den betreffenden Antrag der Interessengemeinschaft wegen Gegenstandslosigkeit (der genannten Interessenvertretung sei ja bereits uneingeschränkte Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt worden) zurückzuweisen, habe dies dann aber im Hinblick auf Erwägungen zur Rechtssicherheit verworfen.

Zuerkennung durch Bescheid - Wirkung eines Bescheidspruches

Der Beschluss des Obereinigungsamtes vom 9. April 1953 laute:

„Dem Verband der Privatkrankenanstalten Wiens, Wien VIII., Skodagasse 32, wird gemäß § 3 Abs 2 erster Satz des Kollektivvertragsgesetzes, BGBl Nr. 76/1947, die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt."„Dem Verband der Privatkrankenanstalten Wiens, Wien römisch VIII., Skodagasse 32, wird gemäß Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz des Kollektivvertragsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1947,, die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt."

Der darauf folgende Text sei mit „Begründung" bezeichnet. Auf die Zu- und Aberkennung sei das AVG anzuwenden ist. Der Beschluss des Obereinigungsamtes sei ein rechtsgestaltender Bescheid. Der Spruch als wesentlichster Teil des Bescheides stelle in Konkretisierung der generellen Rechtsnormen für den Einzelfall die neue - durch den Bescheid geänderte - Rechtslage dar. Der Bescheidspruch erwachse in Rechtskraft, sodass ab diesem Zeitpunkt jede andere Behörde bei der Beurteilung von Vorfragen an die durch den Bescheid geschaffene Rechtslage gebunden sei. Durch Umdeutungen, seien sie einschränkend oder erweiternd, könne diese Rechtslage nicht abgeändert werden. Auch der Verwaltungsgerichtshofes gehe davon aus, dass die Auffüllung des Spruchinhaltes durch Hereinnahme von Begründungselementen unzulässig sei. Die Begründung eines Bescheides könne nur dann zur Auslegung des Spruches herangezogen werden, wenn der Spruch des Bescheides auslegungsbedürftig sei, so dass sein Wortlaut Zweifel über den normativen Gehalt aufkommen lasse. Dies sei aber hier nicht der Fall.

Selbst wenn man jedoch die Teilbarkeit bejahe, müsse die beschränkte Kollektivvertragsfähigkeit aus dem Spruch des Zuerkennungsbescheides eindeutig ableitbar sein. Der Spruch müsste dann beispielsweise aufzählen, für welche seiner Mitglieder der Verband kollektivvertragsfähig ist. Dass solche Beschränkungen - aus welchen Gründen auch immer - in den Zuerkennungsbescheiden unterbleiben, müsse der Antragsteller in den Gremien des Bundeseinigungsamtes monieren.

Schaffung einer unklaren Rechtslage

Die vom Antragsteller gewünschte nachträgliche Umdeutung des Spruches sei auch unter dem Aspekt der Nachvollziehbarkeit der geltenden Rechtsnormen abzulehnen: Gemäß § 5 Abs 2 ArbVG sei die Entscheidung über die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen und weiters Behörden und Gerichten zur Kenntnis zu bringen. Diese - gegenüber dem normalen Verwaltungsverfahren erhöhte - Publizität solle sicherstellen, dass das Faktum der erweiterten Rechtsfähigkeit der Berufsvereinigung zur Kenntnis genommen werde. Nachträgliche anders lautende Auslegungen, im schlechtesten Fall durch verschiedene Gerichte und Behörden unterschiedlich vorgenommen, würden zu einer unklaren und unübersichtlichen Rechtslage im Hinblick auf schon abgeschlossene Kollektivverträge führen.Die vom Antragsteller gewünschte nachträgliche Umdeutung des Spruches sei auch unter dem Aspekt der Nachvollziehbarkeit der geltenden Rechtsnormen abzulehnen: Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ArbVG sei die Entscheidung über die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen und weiters Behörden und Gerichten zur Kenntnis zu bringen. Diese - gegenüber dem normalen Verwaltungsverfahren erhöhte - Publizität solle sicherstellen, dass das Faktum der erweiterten Rechtsfähigkeit der Berufsvereinigung zur Kenntnis genommen werde. Nachträgliche anders lautende Auslegungen, im schlechtesten Fall durch verschiedene Gerichte und Behörden unterschiedlich vorgenommen, würden zu einer unklaren und unübersichtlichen Rechtslage im Hinblick auf schon abgeschlossene Kollektivverträge führen.

Zuständigkeit des Bundeseinigungsamtes

Die Aberkennung einer einmal zuerkannten Kollektivvertragsfähigkeit könne nur durch einen rechtsgestaltenden Bescheid erfolgen. Dem Antragsgegner bzw der Teilgewerkschaft komme eine entsprechende Antragslegitimation zu. Die gegenständliche Frage wäre somit sozialpartnerschaftlich vor dem Bundeseinigungsamt zu lösen. Zum Umfang der zuerkannten Kollektivvertragsfähigkeit

In der Entscheidung 9 ObA 43/05x habe der Oberste Gerichtshof zum Umfang der verliehenen Kollektivvertragsfähigkeit festgehalten, dass bei Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit ohne jede Einschränkung der räumliche, personelle und sachliche Geltungsbereich aus den die innere Organisation und den Aufgabenbereich regelnden Statuten im Zeitpunkt der Zuerkennung abzuleiten sei. Demnach wäre die Kollektivvertragsfähigkeit „statisch" zuerkannt. Der Antragsteller vertrete unter Berufung auf diese Rechtsprechung die Ansicht, dass nachträgliche Statutenänderungen einer freiwilligen Berufsvereinigung keine Auswirkungen auf den Umfang der Kollektivvertragsangehörigkeit haben dürfen, dass sich also der Umfang der Kollektivvertragsfähigkeit statisch nach den Statuten zum Zeitpunkt der Zuerkennung richte.

Die „statische Ansicht" sei mit der Gesamtarbeitsrechtsordnung nicht in Einklang zu bringen. Gegen sie spreche sowohl die verfassungsrechtliche geschützte Koalitionsfreiheit (Art 11 EMRK) aber auch Wortlaut und Systematik der §§ 4 und 5 ArbVG. Folge man dieser Ansicht des Antragsgegners nicht, hätte dies zur Konsequenz, dass auch der ÖGB nicht (mehr) kollektivvertragsfähig sei, da jene Personen, die zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit an den ÖGB Mitglieder waren, wohl nicht mehr im Erwerbsleben stehen und sich bei statischer Betrachtungsweise die Kollektivvertragsfähigkeit des ÖGB nicht auf später eingetretene Mitglieder erstreckte. Ganz sicher wäre der ÖGB nicht kollektivvertragsfähig für neue entstandene Berufsbilder (Medien, Luftfahrt, etc), da diese zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit an den ÖGB nicht existierten. Schließlich hätte der ÖGB bei jeder Veränderung seiner Struktur (Zusammenlegung von Teilgewerkschaften) Anträge auf neuerliche Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit stellen müssen.Die „statische Ansicht" sei mit der Gesamtarbeitsrechtsordnung nicht in Einklang zu bringen. Gegen sie spreche sowohl die verfassungsrechtliche geschützte Koalitionsfreiheit (Artikel 11, EMRK) aber auch Wortlaut und Systematik der Paragraphen 4 und 5 ArbVG. Folge man dieser Ansicht des Antragsgegners nicht, hätte dies zur Konsequenz, dass auch der ÖGB nicht (mehr) kollektivvertragsfähig sei, da jene Personen, die zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit an den ÖGB Mitglieder waren, wohl nicht mehr im Erwerbsleben stehen und sich bei statischer Betrachtungsweise die Kollektivvertragsfähigkeit des ÖGB nicht auf später eingetretene Mitglieder erstreckte. Ganz sicher wäre der ÖGB nicht kollektivvertragsfähig für neue entstandene Berufsbilder (Medien, Luftfahrt, etc), da diese zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit an den ÖGB nicht existierten. Schließlich hätte der ÖGB bei jeder Veränderung seiner Struktur (Zusammenlegung von Teilgewerkschaften) Anträge auf neuerliche Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit stellen müssen.

Tatsächlich sei davon auszugehen, dass die Kollektivvertragsfähigkeit durch den Beschluss des Bundeseinigungsamtes ungeteilt und unteilbar zugesprochen werde. Andernfalls müsste jede freiwillige Berufsvereinigung bei Änderung ihrer Statuten neuerlich die Kollektivvertragsfähigkeit beantragen. Die Änderung der Statuten der Berufsvereinigung habe daher auf die als solche unteilbare Kollektivvertragsfähigkeit keine Auswirkungen. Solange der freiwilligen Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit nicht aberkannt werde, bleibe sie daher einschränkungslos hinsichtlich aller Mitglieder bestehen.

Hier bestehe kein Anlass zur Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit: Nach der Änderung der Statuten sei es zu einem Schriftwechsel zwischen dem Antragsgegner und dem Bundeseinigungsamt gekommen, in dessen Verlauf das Bundeseinigungsamt positive Kenntnis von den Statutenänderungen erlangt und diese ohne Weiteres genehmigend zur Kenntnis genommen habe.

Im Übrigen habe auch der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 9 ObA 43/05x, in der er in Anlehnung an Strasser die Statuten der freiwilligen Berufsvereinigung zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit für diese als maßgeblich erachtet habe, keine Bedenken bezüglich des Umstandes geäußert, dass die freiwillige Berufsvereinigung ihre Statuten dahingehend geändert habe, dass Betriebe in einer Rechtsform, die zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit rechtlich noch nicht vorgesehen waren, die Mitgliedschaft erlangen konnten. So habe das damals betroffene Kreditinstitut als Sparkassen-Aktiengesellschaft iSd § 1 Abs 3 SparkassenG erst nach einer Statutenänderung Mitglied des Sparkassenverbandes sein können, da zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit des Sparkassenverbandes Sparkassen noch nicht in der Rechtsform einer Sparkassen-Aktiengesellschaft betrieben hätten werden können. Sämtliche Folgeprobleme betreffs der Möglichkeit des Wechsels der Kollektivvertragsangehörigkeit hätten sich in diesem Fall nicht gestellt, hätte der Oberste Gerichtshof die den geänderten Statuten des Sparkassenverbandes entsprechende Mitgliedschaft des Kreditinstituts als Sparkassen-Aktiengesellschaft nicht genügen lassen, um die Kollektivvertragsangehörigkeit zum Sparkassen-KV zu begründen.Im Übrigen habe auch der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 9 ObA 43/05x, in der er in Anlehnung an Strasser die Statuten der freiwilligen Berufsvereinigung zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit für diese als maßgeblich erachtet habe, keine Bedenken bezüglich des Umstandes geäußert, dass die freiwillige Berufsvereinigung ihre Statuten dahingehend geändert habe, dass Betriebe in einer Rechtsform, die zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit rechtlich noch nicht vorgesehen waren, die Mitgliedschaft erlangen konnten. So habe das damals betroffene Kreditinstitut als Sparkassen-Aktiengesellschaft iSd Paragraph eins, Absatz 3, SparkassenG erst nach einer Statutenänderung Mitglied des Sparkassenverbandes sein können, da zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit des Sparkassenverbandes Sparkassen noch nicht in der Rechtsform einer Sparkassen-Aktiengesellschaft betrieben hätten werden können. Sämtliche Folgeprobleme betreffs der Möglichkeit des Wechsels der Kollektivvertragsangehörigkeit hätten sich in diesem Fall nicht gestellt, hätte der Oberste Gerichtshof die den geänderten Statuten des Sparkassenverbandes entsprechende Mitgliedschaft des Kreditinstituts als Sparkassen-Aktiengesellschaft nicht genügen lassen, um die Kollektivvertragsangehörigkeit zum Sparkassen-KV zu begründen.

Selbst wenn man die zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit geltenden Statuten einer freiwilligen Berufsvereinigung für die Kollektivvertragsangehörigkeit nach § 8 Abs 1 ArbVG als maßgeblich erachte, könne daher eine Statutenänderung auf die Kollektivvertragsangehörigkeit keine Auswirkungen haben, sofern die Statutenänderung lediglich auf die Anpassung an geänderte Verhältnisse gerichtet sei. Wenn daher auch vor der Änderung der Statuten vergleichbare Arbeitgeber einer freiwilligen Berufsvereinigung beitreten hätten können, seien Bedenken gegen die Kollektivvertragsangehörigkeit eines Arbeitgebers unangebracht, wenn sie über eine diesen Änderungen entsprechende Mitgliedschaft zur Kollektivvertragspartei begründet sei.Selbst wenn man die zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit geltenden Statuten einer freiwilligen Berufsvereinigung für die Kollektivvertragsangehörigkeit nach Paragraph 8, Absatz eins, ArbVG als maßgeblich erachte, könne daher eine Statutenänderung auf die Kollektivvertragsangehörigkeit keine Auswirkungen haben, sofern die Statutenänderung lediglich auf die Anpassung an geänderte Verhältnisse gerichtet sei. Wenn daher auch vor der Änderung der Statuten vergleichbare Arbeitgeber einer freiwilligen Berufsvereinigung beitreten hätten können, seien Bedenken gegen die Kollektivvertragsangehörigkeit eines Arbeitgebers unangebracht, wenn sie über eine diesen Änderungen entsprechende Mitgliedschaft zur Kollektivvertragspartei begründet sei.

Der „statischer Ansatz" des Obersten Gerichtshofs führe überdies zu aus verfassungsrechtlicher Sicht kaum überwindbaren Kollisionen der Gerichtszuständigkeit. Die Entscheidung über die Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit sei vom Gesetzgeber dem Bundeseinigungsamt übertragen. Entscheidungen des Bundeseinigungsamtes unterliegen der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. Über eine etwaige Rechtswidrigkeit der vom Obersten Gerichtshof in Anlehnung an Strasser kritisierten Zuerkennungspraxis hätten daher allein die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu entscheiden. Erweiterung des Wirkungsbereiches - Anwendung der Satzung

Die Frage des Wirkungsumfangs der Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit habe sich bisher vor allem dann gestellt, wenn auch die Anwendung eines Kollektivvertragssurrogats (Mindestlohn, Satzung) in Betracht gekommen sei, was regelmäßig nur dann möglich sei, wenn die Arbeitsverhältnisse von keinem Kollektivvertrag erfasst werden. Genieße jedoch ein Arbeitnehmer ohnedies den Schutz eines Kollektivvertrages, so bedürfe er - der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzes entsprechend - des Schutzes eines Kollektivvertragssurrogats nicht. Insofern sei es widersprüchlich, trotz Anwendung eines Kollektivvertrags, bei dessen Abschluss von beiden Kollektivvertragsparteien von der umfassenden Kollektivvertragsfähigkeit beider Kollektivvertragsparteien ausgegangen worden sei, von einer Seite eine Satzung zu beantragen. Deutung der Statutenänderungen

Durch mehrfache Statutenänderungen des Antragsgegners sei sein Tätigkeitsbereich auf ganz Österreich ausgedehnt und inhaltlich genauer definiert worden. Aus vereinsrechtlicher Sicht seien die Namensänderung und die Umbildung des Vereins nie untersagt worden. Der Spruch des Obereinigungsamtes aus dem Jahre 1953, in welchem dem Verband der Privatkrankenanstalten die Kollektivvertragsfähigkeit zugesprochen wurde, spreche eindeutig dafür, dass die Kollektivvertragsfähigkeit räumlich, fachlich und persönlich nicht begrenzt worden sei. Lediglich in der Begründung weise das Obereinigungsamt bei der Prüfung der sozialen Mächtigkeit darauf hin, dass sich der Verband auf ein Bundesland erstrecke und in diesem Bundesland alle Privatspitäler dem Verband angehörten. Eine Beschränkung der Kollektivvertragsfähigkeit auf das Bundesland Wien und auf Privatkrankenanstalten habe das Obereinigungsamt jedoch auch in der Begründung nicht einmal angedeutet. Vielmehr seien die Ausführungen des Obereinigungsamtes dahingehend zu interpretieren, dass mit der Feststellung, dass im Bundesland Wien sämtliche Privatkrankenanstalten dem Verband angehören, zugleich auch das für die Kollektivvertragsfähigkeit erforderliche Merkmal der sozialen Mächtigkeit erfüllt sei.

Ergebnis bei statischer Betrachtung

Folge man dem „statischen Ansatz" des Antragstellers, sei zu klären, welcher Rechtsbegriff sich hinter dem Terminus Privatkrankenanstalten im Zeitpunkt der Erteilung der Kollektivvertragsfähigkeit verborgen habe. Nach ständiger Rechtsprechung seien Vereinsstatuten wie generelle Rechtsnormen gemäß §§ 6 und 7 ABGB, und nicht nach § 914 f ABGB wie Willenserklärungen auszulegen. Dabei sei zunächst festzustellen, dass die Statuten des Verbandes der Privatkrankenanstalten nie eine Beschränkung auf Krankenanstalten im Sinne des Krankenanstaltenrechts vorgesehen hätten. Dies sei zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit auch noch nicht möglich gewesen, da der Begriff der Krankenanstalten im Sinn eines dem heutigen Krankenanstaltenrecht entsprechenden Begriffsverständnisses gesetzlich noch nicht vorgegeben gewesen sei. Dass der Wirkungsbereich des Verbandes der Privatkrankenanstalten über den heutigen gesetzlichen Begriff der Krankenanstalten hinausgegangen sei, zeige sowohl die historische Entwicklung der Statuten als auch die von Anfang an gehandhabte Möglichkeit der Mitgliedschaft zum Verband.Folge man dem „statischen Ansatz" des Antragstellers, sei zu klären, welcher Rechtsbegriff sich hinter dem Terminus Privatkrankenanstalten im Zeitpunkt der Erteilung der Kollektivvertragsfähigkeit verborgen habe. Nach ständiger Rechtsprechung seien Vereinsstatuten wie generelle Rechtsnormen gemäß Paragraphen 6 und 7 ABGB, und nicht nach Paragraph 914, f ABGB wie Willenserklärungen auszulegen. Dabei sei zunächst festzustellen, dass die Statuten des Verbandes der Privatkrankenanstalten nie eine Beschränkung auf Krankenanstalten im Sinne des Krankenanstaltenrechts vorgesehen hätten. Dies sei zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit auch noch nicht möglich gewesen, da der Begriff der Krankenanstalten im Sinn eines dem heutigen Krankenanstaltenrecht entsprechenden Begriffsverständnisses gesetzlich noch nicht vorgegeben gewesen sei. Dass der Wirkungsbereich des Verbandes der Privatkrankenanstalten über den heutigen gesetzlichen Begriff der Krankenanstalten hinausgegangen sei, zeige sowohl die historische Entwicklung der Statuten als auch die von Anfang an gehandhabte Möglichkeit der Mitgliedschaft zum Verband.

Bereits 1947 sei der Fachverband der Sanatorien, Privat-, Heil- und Pflegeanstalten angemeldet worden. Die Mitgliedschaft bei diesem Verband sei „Sanatorien, Privat-, Heil- und Pflegeanstalten sowie ähnlichen Anstalten (Fürsorgeanstalten, Anstalten für Schwachsinnige und Epileptiker)" offengestanden. Diesem Verband hätten auch Mitglieder angehört, die nach heutigem Begriffsverständnis keinesfalls als Krankenanstalten im Sinne des Krankenanstaltenrechts anzusehen seien, so etwa der evangelische Verein für Innere Mission sowie das Altersheim der Israelitischen Kultusgemeinde Wien. Beide hätten ihre Anstalten als Spital bzw Krankenhaus und Altersheim betrieben. Als dem Antragsgegner, der sich 1953 in „Verband der Privatkrankenanstalten Wiens" umbenannt habe, 1953 die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt worden sei, seien die eben genannten Einrichtungen weiterhin Mitglieder des Verbandes gewesen. Bereits in dieser hi

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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