Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Mag. Markus Szelinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gabriele M*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Kohlhofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Bundestheater Holding GmbH, 1010 Wien, Goethegasse 1, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig-Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 13.169,30 brutto sA (Revisionsinteresse EUR 11.310,90), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. August 2006, GZ 7 Ra 112/06a-22, womit über Berufung beider Parteien das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 16. Februar 2006, GZ 14 Cga 123/05t-15, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionsgegnerin hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die Klägerin war Tänzerin bei der Wiener Volksoper. Sie wurde mit 31. 8. 1998 in den zeitlichen Ruhestand versetzt und bezieht sei 1. 9. 1998 eine Pension nach den Bestimmungen des Bundestheaterpensionsgesetzes (BThPG).
Sie begehrte mit ihrer Klage zunächst EUR 20.673,83 brutto sA und die Feststellung, dass ihr ein Pensionsanspruch in Höhe von 94,57 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage von 69 % des letzten Monatsgehaltes (derzeit EUR 2.085,60 brutto monatlich) zustehe. Im Klagevorbringen verweist die Klägerin zunächst auf das Erkenntnis des VfGH vom 15. 12. 2004, G 107/03, 77/04, mit dem dieser § 5 Abs 8 BThPG idF BGBl I 1998/123, der das Erreichen der Mindestpension für Ballettmitglieder (71 % der Bemessungsgrundlage) an das Vorliegen besonderer Voraussetzungen geknüpft hat, für verfassungswidrig und unanwendbar erklärt habe. Die Beklagte bemesse den Ruhegenuss auf der Grundlage der vom VfGH für verfassungswidrig und unanwendbar erklärten Bestimmung mit 93,4 % der Mindestbemessungsgrundlage von 62 %, obwohl auf Grund der Ballettdienstzeit der Klägerin von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 69 % auszugehen sei und der Ruhegenuss 94,57 % der Bemessungsgrundlage betrage. Die Differenz ergebe sich daraus, dass die Beklagte von einer anrechenbaren Ballettdienstzeit von 25 Jahren und 6 Monaten ausgehe, obwohl die Klägerin eine Ballettdienstzeit bei den Bundestheatern von 25 Jahren und 11 Monaten aufzuweisen habe. Daraus ergebe sich eine Ruhegenussbemessungsgrundlage von 69 % des letzten Monatsgehalts und ein monatlicher Ruhegenuss von 94,57 der Ruhegenussbemessungsgrundlage.Sie begehrte mit ihrer Klage zunächst EUR 20.673,83 brutto sA und die Feststellung, dass ihr ein Pensionsanspruch in Höhe von 94,57 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage von 69 % des letzten Monatsgehaltes (derzeit EUR 2.085,60 brutto monatlich) zustehe. Im Klagevorbringen verweist die Klägerin zunächst auf das Erkenntnis des VfGH vom 15. 12. 2004, G 107/03, 77/04, mit dem dieser Paragraph 5, Absatz 8, BThPG in der Fassung BGBl römisch eins 1998/123, der das Erreichen der Mindestpension für Ballettmitglieder (71 % der Bemessungsgrundlage) an das Vorliegen besonderer Voraussetzungen geknüpft hat, für verfassungswidrig und unanwendbar erklärt habe. Die Beklagte bemesse den Ruhegenuss auf der Grundlage der vom VfGH für verfassungswidrig und unanwendbar erklärten Bestimmung mit 93,4 % der Mindestbemessungsgrundlage von 62 %, obwohl auf Grund der Ballettdienstzeit der Klägerin von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 69 % auszugehen sei und der Ruhegenuss 94,57 % der Bemessungsgrundlage betrage. Die Differenz ergebe sich daraus, dass die Beklagte von einer anrechenbaren Ballettdienstzeit von 25 Jahren und 6 Monaten ausgehe, obwohl die Klägerin eine Ballettdienstzeit bei den Bundestheatern von 25 Jahren und 11 Monaten aufzuweisen habe. Daraus ergebe sich eine Ruhegenussbemessungsgrundlage von 69 % des letzten Monatsgehalts und ein monatlicher Ruhegenuss von 94,57 der Ruhegenussbemessungsgrundlage.
Kurz darauf schränkte die Klägerin ihr Zahlungsbegehren für die Monate September 1998 bis Dezember 2001 auf EUR 10.999,44 brutto sA und für die Monate Jänner 2002 bis August 2005 auf EUR 1.358,96 brutto sA ein. In ihrem Feststellungsbegehren änderte sie die Höhe der ihr derzeit zustehenden Pension auf EUR 2.182,20 brutto monatlich. Die Klägerin brachte vor, dass ihr die Beklagte am 10. 8. 2005 mitgeteilt habe, ihr stehe auf Grund der am 10. 8. 2005 kundgemachten Dienstrechtsnovelle 2005, BGBl I 80/2005, ein monatlicher Ruhegenuss von EUR 2.155,20 brutto und darüber hinaus für die Zeit vom 1. 1. 2002 bis zum 31. 12. 2004 eine Nachzahlung von EUR 9.010,60 brutto zu. Die angekündigte Nachzahlung sei am 18. 8. 2005 erfolgt. Damit habe die Beklagte das Leistungsbegehren teilweise erfüllt und dem Feststellungsbegehren teilweise Rechnung getragen. Die Differenz zur Pensionsberechnung der Beklagten finde ihre Ursache darin, dass die Klägerin zu Unrecht von einer Ballettdienstzeit der Klägerin von 25 Jahren und 6 Monaten - richtig seien 25 Jahre und 11 Monate - ausgehe.Kurz darauf schränkte die Klägerin ihr Zahlungsbegehren für die Monate September 1998 bis Dezember 2001 auf EUR 10.999,44 brutto sA und für die Monate Jänner 2002 bis August 2005 auf EUR 1.358,96 brutto sA ein. In ihrem Feststellungsbegehren änderte sie die Höhe der ihr derzeit zustehenden Pension auf EUR 2.182,20 brutto monatlich. Die Klägerin brachte vor, dass ihr die Beklagte am 10. 8. 2005 mitgeteilt habe, ihr stehe auf Grund der am 10. 8. 2005 kundgemachten Dienstrechtsnovelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 80 aus 2005,, ein monatlicher Ruhegenuss von EUR 2.155,20 brutto und darüber hinaus für die Zeit vom 1. 1. 2002 bis zum 31. 12. 2004 eine Nachzahlung von EUR 9.010,60 brutto zu. Die angekündigte Nachzahlung sei am 18. 8. 2005 erfolgt. Damit habe die Beklagte das Leistungsbegehren teilweise erfüllt und dem Feststellungsbegehren teilweise Rechnung getragen. Die Differenz zur Pensionsberechnung der Beklagten finde ihre Ursache darin, dass die Klägerin zu Unrecht von einer Ballettdienstzeit der Klägerin von 25 Jahren und 6 Monaten - richtig seien 25 Jahre und 11 Monate - ausgehe.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens brachte die Klägerin abermals vor, die Berechnung des Pensionsanspruchs durch die Beklagte unterscheide sich von der Berechnung der Klägerin ausschließlich dadurch, dass die Klägerin von einer anrechenbaren Ballettdienstzeit von 25 Jahren und 6 Monaten ausgehe. Allerdings beziffert sie ihre anrechenbare Ballettdienstzeit nunmehr mit 26 Jahren. Unter Berufung auf eine fiktive Berechnung durch die Beklagte dehnte sie daher ihr Zahlungsbegehren für September 1998 bis Dezember 2001 auf EUR 11.310,90 brutto sA und für Jänner 2002 bis Dezember 2005 auf EUR 1.858,40 brutto sA aus. Sie begehrt nunmehr die Feststellung, dass ihr ein Pensionsanspruch in Höhe von 94,80 der Ruhegenussbemessungsgrundlage von 69 % des letzten Monatsgehalts (derzeit EUR 2.187,40 brutto monatlich) zustehe.
Die Beklagte begehrte die Abweisung des Klagebegehrens. Die im Gefolge der Entscheidung des VfGH erfolgte Änderung des BThPG durch die Dienstrechtsnovelle 2005 sei mit 1. 1. 2002 in Kraft getreten. Für den dadurch umfassten Zeitraum habe die Beklagte ohnedies rückwirkend eine Neuberechnung der Ansprüche der Klägerin vorgenommen und gestützt darauf die errechnete Nachzahlung geleistet. Für die Zeit vom 1. 9. 1998 bis zum 31. 12. 2001 sei die Pension gesetzeskonform berechnet und ausgezahlt worden. Die Ballettdienstzeit der Klägerin sei richtig berücksichtigt worden, weil die von ihr geltend gemachten Vordienstzeiten nicht anrechenbar seien. Darüber hinaus seien allfällige Ansprüche für die Zeit vor dem 1. 1. 2002 verjährt.
Das Erstgericht wies das auf Zuspruch von EUR 11.310,90 brutto gerichtete Zahlungsbegehren für die Zeit von September 1998 bis Dezember 2001 ab, verpflichtete aber die Beklagte, der Klägerin für Jänner 2002 bis Dezember 2005 EUR 1.858,40 brutto samt näher umschriebenen Zinsen zu zahlen. Dem Feststellungsbegehren gab es ebenfalls statt.
Das Erstgericht folgte dem Standpunkt der Klägerin über die Dauer ihrer anrechenbaren Ballettdienstzeit sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht. Ihrem Begehren für die Zeit ab 1. 1. 2002 und dem Feststellungsbegehren sei daher stattzugeben. Allfällige Ansprüche für die Zeit bis 31. 12. 2001 seien hingegen verjährt. Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge. Hingegen gab es der Berufung der Beklagten teilweise statt und änderte den stattgebenden Teil des Ersturteils iSd Abweisung des Zinsenbegehrens der Klägerin ab. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig ist.
Auch das Berufungsgericht billigte den Standpunkt der Klägerin über ihre anrechenbare Ballettdienstzeit. Der daraus abgeleitete Zuspruch durch das Erstgericht sei daher zu bestätigen. Das darauf entfallende Zinsenbegehren sei allerdings unbestimmt und unschlüssig und aus diesem Grunde abzuweisen.
Die Rechtsauffassung des Erstgerichtes über die Verjährung der Ansprüche für die Zeit bis 31. 12. 2001 sei zutreffend. Nach § 1480 ABGB sei zwischen der Verjährung des Gesamtrechtes auf Pensionsbezug und der Verjährung der Forderungen auf die wiederkehrenden monatlichen Zahlungen zu unterscheiden. Die Verjährungsfrist für die monatlichen Pensionszahlungen betrage - egal, ob man die monatlichen Leistungen als Renten iSd § 1480 1. Satz ABGB oder als Entgelt werte - drei Jahre ab Fälligkeit. Angesichts der Einbringung der Klage am 22. 6. 2005 habe das Erstgericht daher die Leistungen für die Monate September 1998 bis Dezember 2001 zutreffend als verjährt erachtet. Das zitierte Erkenntnis, mit dem der VfGH festgestellt habe, dass § 5 Abs 8 BThPG idF BGBl I 1998/123 verfassungswidrig war, ändere daran nichts. Die Klägerin habe ihre Ansprüche ausschließlich damit begründet, dass die Beklagte ihre Pension unrichtig berechne, weil sei von einer zu kurzen Dienstzeit ausgehe. Sie habe kein Vorbringen erstattet, wonach dies damit zusammenhänge, dass die Klägerin in einzelnen Monaten die Kriterien des § 5 Abs 8 BThPG idF BGBl I Nr. 123/1998 nicht erfüllt habe.Die Rechtsauffassung des Erstgerichtes über die Verjährung der Ansprüche für die Zeit bis 31. 12. 2001 sei zutreffend. Nach Paragraph 1480, ABGB sei zwischen der Verjährung des Gesamtrechtes auf Pensionsbezug und der Verjährung der Forderungen auf die wiederkehrenden monatlichen Zahlungen zu unterscheiden. Die Verjährungsfrist für die monatlichen Pensionszahlungen betrage - egal, ob man die monatlichen Leistungen als Renten iSd Paragraph 1480, 1. Satz ABGB oder als Entgelt werte - drei Jahre ab Fälligkeit. Angesichts der Einbringung der Klage am 22. 6. 2005 habe das Erstgericht daher die Leistungen für die Monate September 1998 bis Dezember 2001 zutreffend als verjährt erachtet. Das zitierte Erkenntnis, mit dem der VfGH festgestellt habe, dass Paragraph 5, Absatz 8, BThPG in der Fassung BGBl römisch eins 1998/123 verfassungswidrig war, ändere daran nichts. Die Klägerin habe ihre Ansprüche ausschließlich damit begründet, dass die Beklagte ihre Pension unrichtig berechne, weil sei von einer zu kurzen Dienstzeit ausgehe. Sie habe kein Vorbringen erstattet, wonach dies damit zusammenhänge, dass die Klägerin in einzelnen Monaten die Kriterien des Paragraph 5, Absatz 8, BThPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998, nicht erfüllt habe.
Die Revision sei zulässig, weil zu den hier zu lösenden Rechtsfragen eine unmittelbar verwertbare Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Klägerin ist nicht zulässig.
Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 508a Abs 1 ZPO iVm § 1 ASGG an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden. Es ist daher aufzugreifen, dass die vom Berufungsgerichtes bejahten Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht erfüllt sind.Der Oberste Gerichtshof ist gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph eins, ASGG an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden. Es ist daher aufzugreifen, dass die vom Berufungsgerichtes bejahten Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht erfüllt sind.
Dass der Klägerin eine - auf Privatrecht beruhende - Pension nach den Bestimmungen des BThPG zusteht, die sie gegen die Beklagte geltend zu machen hat, ist nicht strittig (ausführlich zur Rechtslage etwa 9 ObA 3/05i).
Der aus den Behauptungen der Klägerin über ihre anrechenbare Dienstzeit abgeleitete Zuspruch für die Zeit ab 1. 1. 2002 wurde von der Beklagten in dritter Instanz nicht mehr angefochten. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist insofern nur mehr die Frage, ob der Klägerin aus diesem Titel erwachsene Ansprüche für die Zeit vor dem 1. 1. 2002 verjährt sind.
Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, ist gemäß § 1480 ABGB zwischen der Verjährung des Gesamtrechtes auf Pension und der Verjährung der Forderungen auf die wiederkehrenden monatlichen Pensionszahlungen, die aus dem Gesamtrecht erfließen, zu unterscheiden. Ob die rückständigen Pensionszahlungen nun als Renten im Sinne des § 1480 erster Satz ABGB oder als Entgelt zu entrichtende Leistung anzusehen sind, macht keinen Unterschied, weil in beiden Fällen die Verjährungszeit für die einzelnen Leistungen drei Jahre ab Fälligkeit beträgt. Der Dienstnehmer, der einzelne Zahlungen verspätet geltend macht, verliert dadurch zwar den Gesamtrechtsanspruch nicht, weil die Verjährungszeit für das Pensionsbezugsrecht als solches nach § 1480 ABGB dreißig Jahre beträgt. Der Anspruch auf die einzelnen Pensionsraten verjährt hingegen nach drei Jahren (RIS-Justiz RS0034057; RS0034240; 9 ObA 141/99x; 9 ObA 197/04; 9 ObA 343/93).Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, ist gemäß Paragraph 1480, ABGB zwischen der Verjährung des Gesamtrechtes auf Pension und der Verjährung der Forderungen auf die wiederkehrenden monatlichen Pensionszahlungen, die aus dem Gesamtrecht erfließen, zu unterscheiden. Ob die rückständigen Pensionszahlungen nun als Renten im Sinne des Paragraph 1480, erster Satz ABGB oder als Entgelt zu entrichtende Leistung anzusehen sind, macht keinen Unterschied, weil in beiden Fällen die Verjährungszeit für die einzelnen Leistungen drei Jahre ab Fälligkeit beträgt. Der Dienstnehmer, der einzelne Zahlungen verspätet geltend macht, verliert dadurch zwar den Gesamtrechtsanspruch nicht, weil die Verjährungszeit für das Pensionsbezugsrecht als solches nach Paragraph 1480, ABGB dreißig Jahre beträgt. Der Anspruch auf die einzelnen Pensionsraten verjährt hingegen nach drei Jahren (RIS-Justiz RS0034057; RS0034240; 9 ObA 141/99x; 9 ObA 197/04; 9 ObA 343/93).
Dies wird von der Klägerin gar nicht bestritten, die allerdings geltend macht, dass die Verjährung nicht früher zu laufen beginnen könne, als die Forderung fällig sei bzw als ihrer Geltendmachung kein rechtliches Hindernis entgegen stehe. Die daran angeknüpften Überlegungen, wonach ihr die von ihr nunmehr begehrten Pensionsleistungen vorenthalten worden seien, weil dies so im (verfassunswidrigen) Gesetz verfügt worden sei, trifft aber für Ansprüche, die sie aus der Behauptung abgeleitet hat, die Beklagte habe ihre Vordienstzeiten nicht berücksichtigt, von vornherein nicht zu. Insofern ist kein Grund ersichtlich, warum die Klägerin ihre Vordienstzeiten nicht schon früher hätte geltend machen können. Ein Zusammenhang mit der vom VfGH als verfassungswidrig aufgehobenen Bestimmung des § 5 Abs 8 BThPG wurde mit keinem Wort vorgebracht und ist auch nicht zu erkennen. Dies dürfte auch die Klägerin selbst sehen, die einräumt, dass die Betrachtungsweise der Vorinstanzen (nur) für einen Teil ihrer Forderung „zu eng" sei.Dies wird von der Klägerin gar nicht bestritten, die allerdings geltend macht, dass die Verjährung nicht früher zu laufen beginnen könne, als die Forderung fällig sei bzw als ihrer Geltendmachung kein rechtliches Hindernis entgegen stehe. Die daran angeknüpften Überlegungen, wonach ihr die von ihr nunmehr begehrten Pensionsleistungen vorenthalten worden seien, weil dies so im (verfassunswidrigen) Gesetz verfügt worden sei, trifft aber für Ansprüche, die sie aus der Behauptung abgeleitet hat, die Beklagte habe ihre Vordienstzeiten nicht berücksichtigt, von vornherein nicht zu. Insofern ist kein Grund ersichtlich, warum die Klägerin ihre Vordienstzeiten nicht schon früher hätte geltend machen können. Ein Zusammenhang mit der vom VfGH als verfassungswidrig aufgehobenen Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 8, BThPG wurde mit keinem Wort vorgebracht und ist auch nicht zu erkennen. Dies dürfte auch die Klägerin selbst sehen, die einräumt, dass die Betrachtungsweise der Vorinstanzen (nur) für einen Teil ihrer Forderung „zu eng" sei.
Die Abweisung der Ansprüche für die Zeit vor dem 1. 1. 2002, die die Klägerin aus der unterbliebenen Anrechnung von Vordienstzeiten ableitet, steht daher im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Eine erhebliche Rechtsfrage ist insoweit nicht zu erkennen.
Obwohl die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren wiederholt erklärt hat, dass Gegenstand des Verfahrens „ausschließlich" die unterschiedlichen Auffassungen der Parteien über die anzurechnenden Vordienstzeiten seien, haben die Vorinstanzen aus dem Gesamtzusammenhang ihres Vorbringens zu Recht abgeleitet, dass sie auch Ansprüche geltend macht, die sie damit begründet, dass die Beklagte bei der Berechnung ihrer Pension eine vom VfGH als verfassunsgwidrig und unanwendbar erachtete Rechtslage angewendet habe. Auch in diesem Zusammenhang sind nurmehr die Ansprüche für die Zeit vor dem 1. 1. 2002 Gegenstand des Revisionsverfahrens. Die für die Zeit ab diesem Datum erhobenen Ansprüche wurden von der Beklagten auf Grund der rückwirkend mit 1. 1. 2002 in Kraft getretenen Änderung des BThPG durch die Dienstrechtsnovelle 2005 beglichen. Die mit dieser Begründung für die Zeit vor dem 1. 1. 2002 geltend gemachten Ansprüche bestehen aber aus folgenden Überlegungen nicht zu Recht:
Mit seinem von der Klägerin ins Treffen geführten Erkenntnis vom 15. 12. 2004, G 107/03 ua, sprach der VfGH aus, dass § 5 Abs 8 BThPG idF BGBl I 1998/123 verfassunswidrig war und dass die als verfassungswidrig erkannte Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem ein Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben wird, verpflichtet den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung. Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt (Art 140 Abs 5 B-VG). An den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes sind zwar alle Gerichte und Verwaltungsbehörden gemäß Art 140 Abs 7 B-VG gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalls ist jedoch nach derselben Bestimmung das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Dies bedeutet, dass, sofern der Verfassungsgerichtshof - wie hier - nicht ausdrücklich etwas anderes anordnet, die Aufhebung eines Gesetzes nur für die Zukunft wirkt. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände ist das Gesetz weiter anzuwenden (Art 140 Abs 7 B-VG; vgl auch § 5 ABGB; RIS-Justiz RS0053996 uva). Dies muss trotz des Umstandes, dass im Gesetz nur das aufhebende Erkenntnis erwähnt wird, auch für Erkenntnisse gelten, in denen der Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 4 B-VG ausgesprochen hat, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, weil ein Grund für die unterschiedliche Behandlung solcher Erkenntnisse nicht zu finden ist (10 ObS 342/91; RIS-Justiz RS0053996). Anders wäre die Lage im Anlassfall der Aufhebung, doch liegt ein solcher Anlassfall hier nicht vor, weil die hier zu entscheidende Rechtssache nicht tatsächlich „Anlass" für die Einleitung des Normprüfverfahrens war (VfSlg 8.234 ua) und auch nicht bei Beginn der mündlichen Verhandlung, die im Normprüfverfahren stattfand, beim Verfassungsgerichtshof anhängig war (VfSlg 10.616, 14.304 ua). Daraus folgt, dass für den hier maßgebenden Zeitraum bis zum rückwirkenden Inkrafttreten der durch die Dienstrechtsnovelle 2005 geschaffenen Rechtslage die bisherige Rechtslage weiter maßgebend bleibt, sodass die Klägerin aus dem Erkenntnis des VfGH keine Ansprüche ableiten kann. Damit ist aber die Frage der Verjährung solcher Ansprüche nicht mehr zu prüfen.Mit seinem von der Klägerin ins Treffen geführten Erkenntnis vom 15. 12. 2004, G 107/03 ua, sprach der VfGH aus, dass Paragraph 5, Absatz 8, BThPG in der Fassung BGBl römisch eins 1998/123 verfassunswidrig war und dass die als verfassungswidrig erkannte Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem ein Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben wird, verpflichtet den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung. Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt (Artikel 140, Absatz 5, B-VG). An den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes sind zwar alle Gerichte und Verwaltungsbehörden gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalls ist jedoch nach derselben Bestimmung das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Dies bedeutet, dass, sofern der Verfassungsgerichtshof - wie hier - nicht ausdrücklich etwas anderes anordnet, die Aufhebung eines Gesetzes nur für die Zukunft wirkt. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände ist das Gesetz weiter anzuwenden (Artikel 140, Absatz 7, B-VG; vergleiche auch Paragraph 5, ABGB; RIS-Justiz RS0053996 uva). Dies muss trotz des Umstandes, dass im Gesetz nur das aufhebende Erkenntnis erwähnt wird, auch für Erkenntnisse gelten, in denen der Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 140, Absatz 4, B-VG ausgesprochen hat, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, weil ein Grund für die unterschiedliche Behandlung solcher Erkenntnisse nicht zu finden ist (10 ObS 342/91; RIS-Justiz RS0053996). Anders wäre die Lage im Anlassfall der Aufhebung, doch liegt ein solcher Anlassfall hier nicht vor, weil die hier zu entscheidende Rechtssache nicht tatsächlich „Anlass" für die Einleitung des Normprüfverfahrens war (VfSlg 8.234 ua) und auch nicht bei Beginn der mündlichen Verhandlung, die im Normprüfverfahren stattfand, beim Verfassungsgerichtshof anhängig war (VfSlg 10.616, 14.304 ua). Daraus folgt, dass für den hier maßgebenden Zeitraum bis zum rückwirkenden Inkrafttreten der durch die Dienstrechtsnovelle 2005 geschaffenen Rechtslage die bisherige Rechtslage weiter maßgebend bleibt, sodass die Klägerin aus dem Erkenntnis des VfGH keine Ansprüche ableiten kann. Damit ist aber die Frage der Verjährung solcher Ansprüche nicht mehr zu prüfen.
Kosten der Revisionsbeantwortung waren nicht zuzusprechen, weil die Revisionsgegnerin auf die Unzulässigkeit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision nicht hingewiesen hat (RIS-Justiz RS0035962; zuletzt etwa 9 ObA 268/00b; 9 ObA 108/02a).
Anmerkung
E84111 9ObA131.06iSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in zuvo 2007/59 S 78 - zuvo 2007,78 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:009OBA00131.06I.0509.000Dokumentnummer
JJT_20070509_OGH0002_009OBA00131_06I0000_000