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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie den Hofrat Dr. Berger, die Hofrätin Dr. Pollak und die Hofräte und Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des V, vertreten durch Dr. Joachim Rathbauer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Weißenwolffstraße 1/IV, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 28. April 2005, Zl. 258.997/0-IV/44/05, betreffend §§ 7 und 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres),
Spruch
I. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet") bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Begründung
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. März 2005 wurde der vom Beschwerdeführer, einem vietnamesischen Staatsangehörigen , am 13. September 2004 eingebrachte Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Vietnam gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 (AsylG) für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde "gemäß §§ 7, 8 (1) und 8 (2) AsylG abgewiesen". Die belangte Behörde trat der Beurteilung des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer "sein Heimatland ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat und keine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu befürchten hat" und dass nach den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen weder Gründe für eine Gewährung subsidiären Schutzes noch gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers vorlägen, bei.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zu I.:
Beim Ausspruch über die Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (Spruchpunkt III. des mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten erstinstanzlichen Bescheides) hat die belangte Behörde verkannt, dass die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den hinsichtlich § 8 Abs. 1 AsylG in Prüfung gezogenen Staat auszusprechen. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das - nach Erlassung des angefochtenen Bescheides ergangene - hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werden.
Es war daher der angefochtene Bescheid insoweit, als damit Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet") bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Zu II.:
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG in Verbindung mit Art. 129c Abs. 1 B-VG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beschwerde wirft - soweit sie sich auf die Bestätigung der Spruchpunkte I. und II. des erstinstanzlichen Bescheides bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung in diesem Umfang sprechen würden, liegen nicht vor.
Die Prüfung des Beschwerdefalles hat im Hinblick auf die Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Asylantrages nach der Dublin-Verordnung keine Fehlbeurteilung durch die belangte Behörde ergeben, weil das von Österreich gestellte Aufnahmegesuch durch die Tschechische Republik (die nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers allenfalls als zuständiger Mitgliedstaat in Betracht gekommen wäre) abgelehnt wurde und keine Möglichkeit besteht, diese Ablehnung zu bekämpfen. Soweit in der Beschwerde die Situation von Rückkehrern nach Vietnam angesprochen wird, ist der Beschwerdeführer den im erstinstanzlichen Bescheid getroffenen Feststellungen, wonach die Strafvorschriften betreffend die illegale Ausreise aus Vietnam nicht mehr angewandt würden, in seiner Berufung nicht entgegen getreten und es wird - anders als in dem mit dem hg. Erkenntnis vom 2. März 2006, Zl. 2003/20/0342, entschiedenen Fall - auch in der Beschwerde nicht aufgezeigt, dass die belangte Behörde im Falle der Durchführung einer Berufungsverhandlung in dieser Frage zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können.
Da somit keine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende und für das Verfahrensergebnis entscheidende Fehlbeurteilung durch die belangte Behörde ersichtlich ist, hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen, die Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Bestätigung der Spruchpunkte I. und II. des erstinstanzlichen Bescheides richtet, abzulehnen.
Wien, am 5. Oktober 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005200411.X00Im RIS seit
22.11.2007Zuletzt aktualisiert am
27.10.2008