Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ingrid M*****, vertreten durch Mag. Andreas Schwaighofer, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Mag. Andreas Daxberger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 26. Februar 2007, GZ 9 Rs 22/07g-45, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung der außerordentlichen Revision dient zur Kenntnis. Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger zog mit dem (am 4. 5. 2007 beim Obersten Gerichtshof eingelangten) Schriftsatz vom 26. 4. 2007 seine dem Obersten Gerichtshof vorgelegte außerordentliche Revision zurück. Gemäß § 484 ZPO iVm § 513 ZPO ist die Zurückziehung der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (SZ 43/168; RIS-Justiz RS0042041; 2 Ob 200/06k).Der Kläger zog mit dem (am 4. 5. 2007 beim Obersten Gerichtshof eingelangten) Schriftsatz vom 26. 4. 2007 seine dem Obersten Gerichtshof vorgelegte außerordentliche Revision zurück. Gemäß Paragraph 484, ZPO in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO ist die Zurückziehung der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (SZ 43/168; RIS-Justiz RS0042041; 2 Ob 200/06k).
Anmerkung
E84420 10ObS50.07mEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:010OBS00050.07M.0511.000Dokumentnummer
JJT_20070511_OGH0002_010OBS00050_07M0000_000