Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl. Tierarzt Andreas Krösen und ADir Brigitte Augustin (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Joachim S*****, vertreten durch Dr. Helmut Destaller und andere Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, wegen vorzeitiger Alterspension bei langer Versicherungsdauer, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Februar 2007, GZ 8 Rs 4/07f-10, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das vom Kläger auf die Gewährung einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 131 GSVG gerichtete Klagebegehren wurde von den Vorinstanzen auf Grund der geltenden Gesetzeslage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger auf Grund einer weiterhin aufrechten Gewerbeberechtigung ein technisches Büro für Maschinenbau betreibe und damit eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG begründende Erwerbstätigkeit ausübe. Voraussetzung für die Gewährung einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 131 Abs 1 Z 4 GSVG sei jedoch, dass der Versicherte am Stichtag weder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG, dem ASVG, dem BSVG oder dem FSVG unterliege noch aus sonstigen selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen beziehe, das die Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 ASVG) übersteige.Das vom Kläger auf die Gewährung einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß Paragraph 131, GSVG gerichtete Klagebegehren wurde von den Vorinstanzen auf Grund der geltenden Gesetzeslage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger auf Grund einer weiterhin aufrechten Gewerbeberechtigung ein technisches Büro für Maschinenbau betreibe und damit eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG begründende Erwerbstätigkeit ausübe. Voraussetzung für die Gewährung einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sei jedoch, dass der Versicherte am Stichtag weder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG, dem ASVG, dem BSVG oder dem FSVG unterliege noch aus sonstigen selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen beziehe, das die Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) übersteige.
In der außerordentlichen Revision des Klägers werden wiederum ausschließlich verfassungsrechtliche Bedenken gegen die besondere Leistungsvoraussetzung des Nichtvorliegens einer Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 131 Abs 1 Z 4 GSVG) geltend gemacht. Diesen vom Revisionswerber geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken hat jedoch das Berufungsgericht zutreffend entgegengehalten, dass der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese besondere Leistungsvoraussetzung ausdrücklich verneint hat (vgl SSV-NF 8/53 zu § 131 Abs 1 lit d GSVG idF der 13. GSVG-Nov, BGBl 1987/610; SSV-NF 17/125; 10 ObS 156/00i; SSV-NF 10/57 und SSV-NF 4/86 zur vergleichbaren Bestimmung des § 253b ASVG). Es wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass es im Hinblick auf den bei den vorzeitigen Alterspensionen früher einsetzenden Schutz des Versicherten sachlich gerechtfertigt erscheine, die Anspruchsvoraussetzungen und auch die Wegfallsbestimmungen schärfer zu fassen als bei „normalen" Alterspensionen. Es sei weder sozialpolitisch wünschenswert noch gerechtfertigt, wenn jemand eine „Frühpension" (= vorzeitige Alterspension) in Anspruch nehme und seine bisherige selbstständige Erwerbstätigkeit weiterhin ausübe (so auch die Begründung zur Regierungsvorlage zum Strukturanpassungsgesetz, BGBl 1995/297 - RV 134 BlgNR XIX. GP 85). Geldleistungen der Sozialversicherung hätten primär die Aufgabe, das durch Eintritt des Versicherungsfalles der vorzeitigen Alterspension weggefallene Erwerbseinkommen zu ersetzen, nicht jedoch ein unter Umständen über das bisherige Erwerbseinkommen hinausgehendes Gesamteinkommen zu ermöglichen, indem eine Leistung aus der Sozialversicherung neben einem oder mehreren Erwerbseinkommen oder diesen gleichzuhaltenden Bezügen genossen werden könnten (RV 886 BlgNR XX. GP 102). Auch der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach bereits ausgesprochen, dass mit der Alterspension ein Ersatz für das verlorengegangene Arbeitseinkommen gewährt werden soll und das Sozialversicherungsrecht nicht nur auf dem Versicherungsprinzip, sondern auch auf dem Versorgungsgedanken beruht, weshalb eine Regelung, wonach einem Antrag auf Alterspension nur zu entsprechen ist, wenn sich der Anspruchswerber zur Ruhe gesetzt hat, sachlich unbedenklich ist (vgl VfSlg 12.831 mwN). Soweit der Revisionswerber geltend macht, er müsse weiterhin Beiträge leisten, obwohl er bereits die erforderliche Anzahl an Versicherungsmonaten erworben habe und dadurch keine Erhöhung seiner Pension mehr erreichen könne, ist darauf hinzuweisen, dass auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in der Sozialversicherung nicht der Grundsatz einer vollen Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung gilt, da der Versorgungsgedanke im Vordergrund steht (vgl VfSlg 12.739 mwN ua). Im Übrigen hat, worauf ebenfalls bereits das Berufungsgericht hingewiesen hat, jeder Pensionswerber, so auch der Kläger, die Möglichkeit der freien Entscheidung, ob er seine Erwerbstätigkeit aufgibt und eine vorzeitige Alterspension für sich in Anspruch nimmt oder bis zum Erreichen des Regelpensionsalters, das der Kläger mittlerweile ebenfalls bereits erreicht hat, oder auch bis zu einem späteren Zeitpunkt zuwartet. Ein Versicherter, der das Regelpensionsalter erreicht hat und daher schon Anspruch auf Alterspension hat, deren Inanspruchnahme aber aufschiebt, erhält eine Erhöhung der Alterspension (§ 143a GSVG). Auf Grund der dargelegten Erwägungen sieht sich der erkennende Senat auch im vorliegenden Fall nicht zu der vom Kläger angeregten Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof veranlasst. Die außerordentliche Revision war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.In der außerordentlichen Revision des Klägers werden wiederum ausschließlich verfassungsrechtliche Bedenken gegen die besondere Leistungsvoraussetzung des Nichtvorliegens einer Erwerbstätigkeit am Stichtag (Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG) geltend gemacht. Diesen vom Revisionswerber geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken hat jedoch das Berufungsgericht zutreffend entgegengehalten, dass der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese besondere Leistungsvoraussetzung ausdrücklich verneint hat vergleiche SSV-NF 8/53 zu Paragraph 131, Absatz eins, Litera d, GSVG in der Fassung der 13. GSVG-Nov, BGBl 1987/610; SSV-NF 17/125; 10 ObS 156/00i; SSV-NF 10/57 und SSV-NF 4/86 zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 253 b, ASVG). Es wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass es im Hinblick auf den bei den vorzeitigen Alterspensionen früher einsetzenden Schutz des Versicherten sachlich gerechtfertigt erscheine, die Anspruchsvoraussetzungen und auch die Wegfallsbestimmungen schärfer zu fassen als bei „normalen" Alterspensionen. Es sei weder sozialpolitisch wünschenswert noch gerechtfertigt, wenn jemand eine „Frühpension" (= vorzeitige Alterspension) in Anspruch nehme und seine bisherige selbstständige Erwerbstätigkeit weiterhin ausübe (so auch die Begründung zur Regierungsvorlage zum Strukturanpassungsgesetz, BGBl 1995/297 - Regierungsvorlage 134 BlgNR römisch XIX. Gesetzgebungsperiode 85). Geldleistungen der Sozialversicherung hätten primär die Aufgabe, das durch Eintritt des Versicherungsfalles der vorzeitigen Alterspension weggefallene Erwerbseinkommen zu ersetzen, nicht jedoch ein unter Umständen über das bisherige Erwerbseinkommen hinausgehendes Gesamteinkommen zu ermöglichen, indem eine Leistung aus der Sozialversicherung neben einem oder mehreren Erwerbseinkommen oder diesen gleichzuhaltenden Bezügen genossen werden könnten Regierungsvorlage 886 BlgNR römisch XX. Gesetzgebungsperiode 102). Auch der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach bereits ausgesprochen, dass mit der Alterspension ein Ersatz für das verlorengegangene Arbeitseinkommen gewährt werden soll und das Sozialversicherungsrecht nicht nur auf dem Versicherungsprinzip, sondern auch auf dem Versorgungsgedanken beruht, weshalb eine Regelung, wonach einem Antrag auf Alterspension nur zu entsprechen ist, wenn sich der Anspruchswerber zur Ruhe gesetzt hat, sachlich unbedenklich ist vergleiche VfSlg 12.831 mwN). Soweit der Revisionswerber geltend macht, er müsse weiterhin Beiträge leisten, obwohl er bereits die erforderliche Anzahl an Versicherungsmonaten erworben habe und dadurch keine Erhöhung seiner Pension mehr erreichen könne, ist darauf hinzuweisen, dass auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in der Sozialversicherung nicht der Grundsatz einer vollen Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung gilt, da der Versorgungsgedanke im Vordergrund steht vergleiche VfSlg 12.739 mwN ua). Im Übrigen hat, worauf ebenfalls bereits das Berufungsgericht hingewiesen hat, jeder Pensionswerber, so auch der Kläger, die Möglichkeit der freien Entscheidung, ob er seine Erwerbstätigkeit aufgibt und eine vorzeitige Alterspension für sich in Anspruch nimmt oder bis zum Erreichen des Regelpensionsalters, das der Kläger mittlerweile ebenfalls bereits erreicht hat, oder auch bis zu einem späteren Zeitpunkt zuwartet. Ein Versicherter, der das Regelpensionsalter erreicht hat und daher schon Anspruch auf Alterspension hat, deren Inanspruchnahme aber aufschiebt, erhält eine Erhöhung der Alterspension (Paragraph 143 a, GSVG). Auf Grund der dargelegten Erwägungen sieht sich der erkennende Senat auch im vorliegenden Fall nicht zu der vom Kläger angeregten Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof veranlasst. Die außerordentliche Revision war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Anmerkung
E84249 10ObS37.07zEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:010OBS00037.07Z.0511.000Dokumentnummer
JJT_20070511_OGH0002_010OBS00037_07Z0000_000