TE OGH 2007/5/15 3Nc13/07b

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Veröffentlicht am 15.05.2007
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Raiffeisenkasse H*****reg. GenmbH, *****, vertreten durch Wetzl & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Steyr, wider die verpflichtete Partei Dr. jur. Ferdinand Georg Ernst B*****, wegen 150.000 EUR sA, infolge Antrags der verpflichteten Partei auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Graz-West, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Waidhofen an der Thaya zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der betreibenden Partei wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Graz-West vom 7. März 2007, GZ 309 E 16/07b, zur Hereinbringung einer Forderung von 150.000 EUR sA die Exekution durch Zwangsversteigerung von Anteilen an einer bestimmten Liegenschaft der Katastralgemeinde Gries sowie einer im alleinigen Eigentum des Verpflichteten stehenden Liegenschaft der Katastralgemeinde Raabs an der Thaya bewilligt. Das Bezirksgericht Graz-West ordnete in der Exekutionsbewilligung an, dass das Verfahren, soweit es die letztere Liegenschaft betrifft, ausgeschieden und an das Bezirksgericht Waidhofen an der Thaya abgetreten wird. Dort wird das diese Liegenschaft betreffende Zwangsversteigerungsverfahren zur AZ 7 E 524/07y geführt. Der Verpflichtete beantragte nunmehr die Delegierung dieses Verfahrens an das Bezirksgericht Graz-West gemäß § 31 JN, weil durch die gemeinsame Führung der Zwangsversteigerungsverfahren beim Bezirksgericht Graz-West eine Vereinfachung und vor allem eine wesentliche Verringerung der Exekutionskosten zu erwarten sei. Das Bezirksgericht Waidhofen an der Thaya legte den Akt dem Obersten Gerichtshof gemäß § 51 Abs 2 Geo iVm § 31 JN vor.Der betreibenden Partei wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Graz-West vom 7. März 2007, GZ 309 E 16/07b, zur Hereinbringung einer Forderung von 150.000 EUR sA die Exekution durch Zwangsversteigerung von Anteilen an einer bestimmten Liegenschaft der Katastralgemeinde Gries sowie einer im alleinigen Eigentum des Verpflichteten stehenden Liegenschaft der Katastralgemeinde Raabs an der Thaya bewilligt. Das Bezirksgericht Graz-West ordnete in der Exekutionsbewilligung an, dass das Verfahren, soweit es die letztere Liegenschaft betrifft, ausgeschieden und an das Bezirksgericht Waidhofen an der Thaya abgetreten wird. Dort wird das diese Liegenschaft betreffende Zwangsversteigerungsverfahren zur AZ 7 E 524/07y geführt. Der Verpflichtete beantragte nunmehr die Delegierung dieses Verfahrens an das Bezirksgericht Graz-West gemäß Paragraph 31, JN, weil durch die gemeinsame Führung der Zwangsversteigerungsverfahren beim Bezirksgericht Graz-West eine Vereinfachung und vor allem eine wesentliche Verringerung der Exekutionskosten zu erwarten sei. Das Bezirksgericht Waidhofen an der Thaya legte den Akt dem Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Geo in Verbindung mit Paragraph 31, JN vor.

Die Vorlage erfolgte verfrüht:

Rechtliche Beurteilung

§ 31 JN kann im Exekutionsverfahren subsidiär für jene Fälle zur Anwendung gelangen, in denen mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 22 EO eine Verbindung nach diesen Vorschriften nicht möglich ist, etwa wenn die betroffenen Exekutionsgerichte - wie hier - nicht im selben Oberlandesgerichtssprengel liegen (Jakusch in Angst, EO, § 21 Rz 1). Der Antrag der betreibenden Partei auf Delegierung im Exekutionsverfahren ist daher grundsätzlich zulässig (Ballon in Fasching² I § 31 JN Rz 2). Vor der Entscheidung über einen Antrag auf Delegierung sind gemäß § 31 Abs 3 JN aber dem Gericht, das zur Verhandlung oder Entscheidung an sich zuständig wäre, so wie den Parteien unter Bestimmung einer Frist die zur Aufklärung nötigen Äußerungen abzufordern. Nun hat sich weder das Bezirksgericht Waidhofen an der Thaya zum Delegierungsantrag geäußert, noch wurde eine Äußerung der betreibenden Partei zu diesem Antrag eingeholt. Diese Versäumnisse werden nachzuholen und der Akt danach neuerlich vorzulegen sein.Paragraph 31, JN kann im Exekutionsverfahren subsidiär für jene Fälle zur Anwendung gelangen, in denen mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 22, EO eine Verbindung nach diesen Vorschriften nicht möglich ist, etwa wenn die betroffenen Exekutionsgerichte - wie hier - nicht im selben Oberlandesgerichtssprengel liegen (Jakusch in Angst, EO, Paragraph 21, Rz 1). Der Antrag der betreibenden Partei auf Delegierung im Exekutionsverfahren ist daher grundsätzlich zulässig (Ballon in Fasching² römisch eins Paragraph 31, JN Rz 2). Vor der Entscheidung über einen Antrag auf Delegierung sind gemäß Paragraph 31, Absatz 3, JN aber dem Gericht, das zur Verhandlung oder Entscheidung an sich zuständig wäre, so wie den Parteien unter Bestimmung einer Frist die zur Aufklärung nötigen Äußerungen abzufordern. Nun hat sich weder das Bezirksgericht Waidhofen an der Thaya zum Delegierungsantrag geäußert, noch wurde eine Äußerung der betreibenden Partei zu diesem Antrag eingeholt. Diese Versäumnisse werden nachzuholen und der Akt danach neuerlich vorzulegen sein.

Anmerkung

E84651 3Nc13.07b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0030NC00013.07B.0515.000

Dokumentnummer

JJT_20070515_OGH0002_0030NC00013_07B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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