Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek, Dr. Glawischnig und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des Dr. Gerhard M*****, über den Revisionsrekurs des Gemeinschuldners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 2. April 2007, GZ 1 R 59/07x-121, womit über Rekurs des Gemeinschuldners der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 27. Oktober 2006, GZ 19 S 102/05p-110, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht erklärte das Abschöpfungsverfahren für beendet und wies den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ab.
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht gab dem dagegen von dem Gemeinschuldner erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin ist jedenfalls unzulässig. Rekurse gegen konforme Beschlüsse sind auch im Konkursverfahren gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 171 KO jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101; 8 Ob 10/06p uva). Dies bezieht sich auch auf die hier maßgeblichen Beschlüsse.Der Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin ist jedenfalls unzulässig. Rekurse gegen konforme Beschlüsse sind auch im Konkursverfahren gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 171, KO jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101; 8 Ob 10/06p uva). Dies bezieht sich auch auf die hier maßgeblichen Beschlüsse.
Anmerkung
E84390 8Ob63.07hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0080OB00063.07H.0521.000Dokumentnummer
JJT_20070521_OGH0002_0080OB00063_07H0000_000