TE OGH 2007/5/21 8Ob34/07v

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Veröffentlicht am 21.05.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek, Dr. Glawischnig und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth M*****, vertreten durch DDr. Jörg Christian Horwath, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wider die beklagte Partei DI Werner Z*****, vertreten durch Mag. Stefan Weiskopf und Dr. Rainer Kappacher, Rechtsanwälte in 6500 Landeck, sowie den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei DI Gerhard W*****, vertreten durch Dr. Rudolf Kathrein, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wegen EUR 96.081,86 sA, infolge der außerordentlichen Revisionen der beklagten Partei und des Nebenintervenienten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 29. Jänner 2007, AZ 4 R 288/06v, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 Satz 1 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchen dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden ist (RIS-Justiz RS0034951; RS0034374). Für den Beginn der Verjährungsfrist kommt es entscheidend darauf an, wann der Geschädigte die für eine erfolgsversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann (RIS-Justiz RS0034327 uva), auch wenn ein rein passives Verhalten des Geschädigten ist abzulehnen (RIS-Justiz RS0065360 [T3]). Dabei sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich (RIS-Justiz RS0034327; RS0113916 uva). Wenn der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. Es darf jedoch die Erkundigungspflicht des Geschädigten nicht überspannt werden (RIS-Justiz RS0034327 [T6]). Die Kenntnis des Geschädigten hat nämlich den gesamten anspruchsbegründenden Sachverhalt zu umfassen, wozu im Fall einer Verschuldenshaftung auch die Klarheit über das Verschulden des Schädigers zählt (RIS-Justiz RS0034374 [T1] mwN etwa 7 Ob 93/02f). Nach diesen Kriterien lässt sich keine auffallende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes erkennen, die vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen wäre, wenn es hier eine Verjährung der Schadenersatzansprüche verneinte: Stützt sich die Kritik der Rechtsmittelwerber doch im Ergebnis zentral nur auf den Ansatz, dass die Klägerin bereits aufgrund des von einem anderen potentiellen Schädiger vorgelegten Privatgutachtens, aus dem sich das Fehlverhalten ihres eigenen nunmehr beklagten „Sachverständigen" ergäben hätte, über die ausreichenden Kenntnisse verfügt hätte. Wenn das Berufungsgericht dies bei der Klägerin als bautechnischer Laiin und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der andere potentielle Schädiger Vorgaben des Beklagten missachtete, der Beklagte sein Verschulden bestritt und die Bedeutung dieses Umstandes im Vorprozess ja abklärt werden sollte, den Beginn der Verjährungsfrist hier noch verneinte, so kann darin keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung gesehen werden.Die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, Satz 1 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchen dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden ist (RIS-Justiz RS0034951; RS0034374). Für den Beginn der Verjährungsfrist kommt es entscheidend darauf an, wann der Geschädigte die für eine erfolgsversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann (RIS-Justiz RS0034327 uva), auch wenn ein rein passives Verhalten des Geschädigten ist abzulehnen (RIS-Justiz RS0065360 [T3]). Dabei sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich (RIS-Justiz RS0034327; RS0113916 uva). Wenn der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. Es darf jedoch die Erkundigungspflicht des Geschädigten nicht überspannt werden (RIS-Justiz RS0034327 [T6]). Die Kenntnis des Geschädigten hat nämlich den gesamten anspruchsbegründenden Sachverhalt zu umfassen, wozu im Fall einer Verschuldenshaftung auch die Klarheit über das Verschulden des Schädigers zählt (RIS-Justiz RS0034374 [T1] mwN etwa 7 Ob 93/02f). Nach diesen Kriterien lässt sich keine auffallende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes erkennen, die vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen wäre, wenn es hier eine Verjährung der Schadenersatzansprüche verneinte: Stützt sich die Kritik der Rechtsmittelwerber doch im Ergebnis zentral nur auf den Ansatz, dass die Klägerin bereits aufgrund des von einem anderen potentiellen Schädiger vorgelegten Privatgutachtens, aus dem sich das Fehlverhalten ihres eigenen nunmehr beklagten „Sachverständigen" ergäben hätte, über die ausreichenden Kenntnisse verfügt hätte. Wenn das Berufungsgericht dies bei der Klägerin als bautechnischer Laiin und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der andere potentielle Schädiger Vorgaben des Beklagten missachtete, der Beklagte sein Verschulden bestritt und die Bedeutung dieses Umstandes im Vorprozess ja abklärt werden sollte, den Beginn der Verjährungsfrist hier noch verneinte, so kann darin keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung gesehen werden.

Anmerkung

E84380 8Ob34.07v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0080OB00034.07V.0521.000

Dokumentnummer

JJT_20070521_OGH0002_0080OB00034_07V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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