Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek, Dr. Glawischnig und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** AG, ***** vertreten durch Dr. Nikolaus Gabor, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Stadt *****, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Rechtsanwalt in Wien, wegen 15.188,47 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 12. Jänner 2007, GZ 5 R 144/06t-13, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 16. Juni 2006, GZ 6 Cg 3/06i-9, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen, das auf die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens gleich weiteren Verfahrenskosten erster Instanz Bedacht zu nehmen haben wird.
Text
Begründung:
1980/1981 errichtete Hans Peter B***** (in der Folge: Bauherr) ein Wohnhaus auf der Liegenschaft mit der Grundstücksadresse ***** W*****, R*****gasse *****. Zu diesem Zeitpunkt existierte für die Liegenschaft kein Kanalanschluss. Der Bauherr ließ ein Kanalsystem für das auf seinem Grundstück anfallende Regen- und Schmutzwasser sowie einen Privatkanal für das Regen- und Schmutzwasser in der R*****gasse bis zur G*****gasse installieren und schloss dieses Kanalsystem an den auf öffentlichem Grund (im Eigentum der Beklagten stehend) nächstgelegenen öffentlichen Kanal an. Anderen Anrainern sollte die Möglichkeit zum Anschluss an den Kanal gegeben werden. Zudem sollte der Privatkanal in der R*****gasse verlängert und zu einem späteren Zeitpunkt von der Beklagten übernommen werden. Die Errichtung des Privatkanals lag im ausschließlichen Interesse des Bauherrn. Das Kanalsystem wurde im Trennsystem errichtet: Ein Kanal wurde für Abwässer und ein Kanal für Regenwasser errichtet, wobei jedes dieser Kanalsysteme ein in sich geschlossenes System bildet. Dem planenden Architekten war bewusst, dass die Beklagte bestrebt war, mögliche Haftungen für sich auszuschließen bzw zu minimieren. Eine Rückstausicherung bzw -klappe wurde nicht eingebaut. Eine funktionierende Rückstausicherung hätte im konkreten Fall einen Wassereintritt über den Hauskanal und damit den in der Folge eintretenden Schaden verhindern können.
Im Zuge der Errichtung des Privatkanals wurde der Kanal an das bestehende Kanalsystem angeschlossen. Von einer der vom Bauherrn beauftragten Firmen wurde in der R*****gasse ein Doppelschacht errichtet. In dessen unmittelbarer Nähe verlief eine, zu einem Hochbehälter in M***** führende, alte Transportwasserleitung (Druckwasserleitung) der Beklagten aus Gusseisen. Zur Vermeidung von Rissen sollte deren Lagerung gleichmäßig, so beispielsweise in einem Kiesbett, erfolgen. Die Druckwasserleitung war jedoch nicht gleichmäßig in einem Kiesbett, sondern nach jeder Muffe auf Ziegelstapel gelagert. Das war Ende der 50iger Jahre. Es kann nicht festgestellt werden, dass diese Art der Lagerung zum Zeitpunkt der Verlegung der Druckwasserleitung nicht dem Stand der Technik entsprach. Im Zuge der Privatkanalerrichtung durch den Bauherrn wurde im Bereich des ebenfalls vom Bauherrn errichteten Doppelschachts vor dem Betonieren weder ausreichend aufgegraben noch eine Schalung angebracht. Dadurch lief Beton aus und gelangte in der Folge mit der unmittelbar daneben gelegenen Druckwasserleitung der Beklagten in Berührung, die durch den sich härtenden Beton in diesem Bereich in nicht näher feststellbarem Umfang „eingespannt" wurde. Diese Art der Bauführung (unzureichendes Aufgraben, Nicht-Schalen) entsprach nicht dem Stand der Technik. Das „Einbetonieren" führt im Fall von Spannungsumlagerungen und -spitzen zu einer massiv erhöhten Bruchbzw Berstanfälligkeit des Rohres.
1999 beauftragte die Beklagte eine GmbH & Co KG mit der Neuerrichtung eines Schmutzwasserkanals im Bereich der R*****gasse *****. Der zu errichtende Schmutzwasserkanal sollte bei dem vom Bauherrn errichteten Schacht, und zwar auf öffentlichem Grund, an den bestehenden Privatkanal des Bauherrn anschließen. Für die Errichtung des neuen Schmutzwasserkanals wurde eine Baubewilligung erteilt. Bekannt war, dass in der Nähe die alte gusseisene Druckwasserleitung sowie eine Gasleitung verlaufen. Bei einer Besprechung an Ort und Stelle, an der die Repräsentanten aller Einbautenträger teilnahmen, traten Divergenzen zwischen den Plänen der MA 30 und jenen der MA 31 zutage. Daraufhin wurden, um den genauen Verlauf der Wasserleitung zu eruieren, im Erdreich Suchschlitze errichtet, sodann der Verlauf der Transportwasserleitung mit Farbspray markiert und der neue Trassenverlauf des zu errichtenden Schmutzwasserkanals zwischen der Transportwasserleitung und der Gasleitung festgelegt. Die neue Trasse wurde in deren Anfangsbereich wegen der vorhandenen Einbauten (Druckwasserleitung und Gasleitung) mit geringem (zwischen 15 bis 50 cm) und im weiteren Verlauf der Künette mit sich vergrößerndem Abstand ( bis ca 1 m) zur bestehenden Wasserleitung festgelegt. Eine alternative Trassenführung war wegen der bestehenden Einbauten und der herzustellenden Verbindung des Schmutzwasserkanals mit dem bestehenden Schacht nicht möglich. Der Beklagten war bekannt, dass der Abstand zwischen Künette und Transportwasserleitung knapp bemessen war. Grabungen in derartigen Abständen werden wiederholt in Fällen fehlender alternativer Lösungsmöglichkeiten durchgeführt, und zwar aus Kostengründen ohne vorherige Verstärkung der vorhandenen Einbauten mit Inlinerohren. So wurde beispielsweise auch erfolgreich eine Künette gegraben, die eine Druckwasserleitung bzw gusseisene Rohre gekreuzt hat. Das anlässlich der Errichtung der Suchschlitze sichtbar gewordene Erdreich wies keine Besonderheiten auf und deutete auf eine ausreichende Verdichtung des Erdreiches sowie eine geringe Gefahr des Nachrutschens von Material beim Aushub hin. Weder der Beklagten noch dem von ihr beauftragten Unternehmen war bei der Planung bzw im Zuge der Grabungsarbeiten bekannt, dass die Druckwasserleitung der Beklagten im Nahebereich des vom Bauherrn errichteten Doppelschachtes von dessen Professionisten einbetoniert worden war. Das war auch nicht ersichtlich. Der Beklagten war auch die Art der Lagerung auf Ziegelstapeln nicht bekannt. Diese Art der Lagerung trug nicht zum Bersten der Druckwasserleitung bei. Das „Einspannen" der Druckwasserleitung in Beton war nicht erkennbar und trat erst nach dem Schadenseintritt im Zuge des Ausgrabens der Druckwasserleitung zutage. Es bestand für die Beklagte keine Veranlassung, bodenmechanische Berechnungen bzw Materialanalysen durchzuführen.
Am 12. 4. 1999 wurde mit den Grabungsarbeiten zur Errichtung der parallel zur Druckwasserleitung verlaufenden Künette begonnen. Bis zum Schadenseintritt wurde auf einer Gesamtlänge von zwischen 12 und 16 m und bis zu einer Gesamttiefe von 6 m gegraben, und zwar in Abschnitten von jeweils 4 m Länge bzw 50 bis 70 cm Tiefe. Das jeweils ausgegrabene Teilstück wurde mit Holz gepölzt, dann weitergegraben, wiederum gepölzt und weitergegraben, bis die Gesamttiefe von 6 m erreicht war. Mit dem nächsten Längenstück wurde ebenso verfahren. Am 15. 4. 1999 gegen 17.00 Uhr war die Künette auf einer Länge von rund 16 m in jeweils 6 m Tiefe gegraben und gepölzt. Zwischen dem 15. 4. 1999 17.00 Uhr und den frühen Morgenstunden des 16. 4. 1999 wurden keine Bauarbeiten durchgeführt. In den frühen Morgenstunden des 16. 4. 1999 barst die Druckwasserleitung in einer Entfernung von ca 1,5 m zum Doppelschacht sowie in einer Entfernung von zwischen 10,5 bis 14,5 m vom aktuellen Ende der Grabung. Die Druckwasserleitung barst im Bereich der einbetonierten Stelle, dort, wo bereits am 12. 4. 1999 gegraben und gepölzt worden war. Die Holzpölzung blieb unbeschädigt. Die Grabung der Künette sowie die Pölzung durch die von der Beklagten beauftragte Firma erfolgte sachgemäß und mängelfrei. Der Grund für das Bersten der Druckwasserleitung liegt im „Einspannen" im Zuge der Errichtung des Privatkanals durch die vom Bauherrn beauftragten Professionisten. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Grabungsarbeiten der Beklagten bzw des von ihr beauftragten Unternehmens das Bersten der Druckwasserleitung verursachten oder mitverursachten.
Als Folge des Berstens der Druckwasserleitung traten Wasser und Schlamm zunächst in den in der R*****gasse gelegenen Privatkanal des Bauherrn und dann über dessen Hausanschluss in die Kellerräumlichkeiten des Hauses des Bauherrn auf. Das Haus des Mag. Michael Christian L***** in ***** W*****, G*****gasse ***** (in der Folge: Versicherungsnehmer) wurde dadurch erheblich beschädigt. Die Klägerin als Versichererin des Versicherungsnehmers begehrt, gestützt auf § 67 VersVG, 15.188,47 EUR sA. Aus von der Beklagten zu vertretenden Gründen sei aus der Druckleitung Wasser ausgetreten. Der Versicherungsnehmer der Klägerin habe die Klägerin mit Klage vom 19. 10. 2004 mit der Behauptung in Anspruch genommen, dass die im Vorverfahren 30 Cg 16/01w des Landesgerichtes für ZRS Wien von ihm geltend gemachten Forderungen seinen tatsächlichen Schaden nicht zur Gänze abgedeckt hätten. Die Klägerin habe sich schließlich im Verfahren 33 Cg 91/04p des Handelsgerichtes Wien mit ihrem Versicherungsnehmer auf eine Leistung von 10.000 EUR verglichen, wobei der vom Versicherungsnehmer geltend gemachte und nach Vergleichsabschluss von der Klägerin bezahlte Betrag insbesondere die Position „Instandsetzen des Traufenpflasters" betroffen habe. Insgesamt habe die Klägerin ihrem Versicherungsnehmer einen Kapitalbetrag von 10.465,56 EUR (inklusive Zinsen) bezahlt. An Kosten seien ihr 4.722,91 EUR entstanden, die sie an ihren Vertreter überwiesen habe. Diese Kosten könne die Klägerin deshalb begehren, weil ihr Versicherungsnehmer sie zunächst auf Zahlung von 44.064,05 EUR belangt habe. Der von der Klägerin mit ihrem Versicherungsnehmer geschlossene Vergleich liege im Interesse der Beklagten, weil es der Klägerin gelungen sei, die von ihrem Versichrungsnehmer geltend gemachte Forderung bedeutend zu reduzieren. Das Klagebegehren werde vorrangig auf den „nachbarrechtlichen Immissionsschutz" nach den §§ 364 f ABGB gestützt. Die Klageführung gründe sich somit nicht auf ein Fehlverhalten der Beklagten oder eines Dritten, sondern resultiere aus der Beschaffenheit der Anlage (Wasserleitung) der Beklagten, gegen die sich die Nachbarn nicht hätten wehren können. Deshalb stünde den Nachbarn ein Ersatzanspruch insbesondere nach § 364a ABGB zu, der auf die Klägerin übergegangen sei. Die Beklagte habe eine Verjährungsverzichtserklärung abgegeben.Als Folge des Berstens der Druckwasserleitung traten Wasser und Schlamm zunächst in den in der R*****gasse gelegenen Privatkanal des Bauherrn und dann über dessen Hausanschluss in die Kellerräumlichkeiten des Hauses des Bauherrn auf. Das Haus des Mag. Michael Christian L***** in ***** W*****, G*****gasse ***** (in der Folge: Versicherungsnehmer) wurde dadurch erheblich beschädigt. Die Klägerin als Versichererin des Versicherungsnehmers begehrt, gestützt auf Paragraph 67, VersVG, 15.188,47 EUR sA. Aus von der Beklagten zu vertretenden Gründen sei aus der Druckleitung Wasser ausgetreten. Der Versicherungsnehmer der Klägerin habe die Klägerin mit Klage vom 19. 10. 2004 mit der Behauptung in Anspruch genommen, dass die im Vorverfahren 30 Cg 16/01w des Landesgerichtes für ZRS Wien von ihm geltend gemachten Forderungen seinen tatsächlichen Schaden nicht zur Gänze abgedeckt hätten. Die Klägerin habe sich schließlich im Verfahren 33 Cg 91/04p des Handelsgerichtes Wien mit ihrem Versicherungsnehmer auf eine Leistung von 10.000 EUR verglichen, wobei der vom Versicherungsnehmer geltend gemachte und nach Vergleichsabschluss von der Klägerin bezahlte Betrag insbesondere die Position „Instandsetzen des Traufenpflasters" betroffen habe. Insgesamt habe die Klägerin ihrem Versicherungsnehmer einen Kapitalbetrag von 10.465,56 EUR (inklusive Zinsen) bezahlt. An Kosten seien ihr 4.722,91 EUR entstanden, die sie an ihren Vertreter überwiesen habe. Diese Kosten könne die Klägerin deshalb begehren, weil ihr Versicherungsnehmer sie zunächst auf Zahlung von 44.064,05 EUR belangt habe. Der von der Klägerin mit ihrem Versicherungsnehmer geschlossene Vergleich liege im Interesse der Beklagten, weil es der Klägerin gelungen sei, die von ihrem Versichrungsnehmer geltend gemachte Forderung bedeutend zu reduzieren. Das Klagebegehren werde vorrangig auf den „nachbarrechtlichen Immissionsschutz" nach den Paragraphen 364, f ABGB gestützt. Die Klageführung gründe sich somit nicht auf ein Fehlverhalten der Beklagten oder eines Dritten, sondern resultiere aus der Beschaffenheit der Anlage (Wasserleitung) der Beklagten, gegen die sich die Nachbarn nicht hätten wehren können. Deshalb stünde den Nachbarn ein Ersatzanspruch insbesondere nach Paragraph 364 a, ABGB zu, der auf die Klägerin übergegangen sei. Die Beklagte habe eine Verjährungsverzichtserklärung abgegeben.
Die Beklagte, die auch ausdrücklich die Höhe des Klagebegehrens bestritt, wendet ein, dass der Bruch des Wasserleitungsrohrstranges durch das unbefugte Handeln eines Dritten (des Bauherrn) verursacht worden sei. Diesen bzw das von ihm beauftragte Unternehmen träfe auch ein Verschulden. Auf dieses Verhalten habe die Beklagte keinen Einfluss nehmen können. Das Verhalten sei weder verhinderbar noch vorhersehbar gewesen. Das unbefugte Handeln habe im Einbetonieren des Wasserrohrleitungsstranges durch die vom Bauherrn beauftragten Professionisten bei Errichtung des Privatkanals und des damit zu errichtenden Schachtes bestanden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es erachtete rechtlich, dass die Beklagte zwar grundsätzlich für ihre Druckwasserleitung, die eine Anlage im Sinne des § 364a ABGB darstelle, eine verschuldensunabhängige Haftung träfe. Jedoch sei der Eigentümer nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dann nicht verantwortlich, wenn ein unbefugter Dritter ein ursächliches Verhalten gesetzt habe, gegen das keine Vorkehrungen zu treffen gewesen seien. Hier hätten unbefugte Personen, also Personen, die nicht mit der Betreuung des Kanalsystems der Beklagten betraut gewesen seien, die „Einbetonierung" der Druckwasserleitung vorgenommen, die letztlich Ursache für das Bersten der Leitung und der daraus resultierenden Schäden gewesen sei. Für dieses Verhalten Dritter könne die Beklagte nicht verantwortlich gemacht werden. Das Berufungsgericht gab der von der Klägerin erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, dass die Revision zulässig sei. Es billigte im Wesentlichen die Rechtsauffassung des Erstgerichtes. Die dagegen von der Klägerin erhobene Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist. Die Revision ist im Sinne ihres Eventualantrages auf Aufhebung auch berechtigt.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es erachtete rechtlich, dass die Beklagte zwar grundsätzlich für ihre Druckwasserleitung, die eine Anlage im Sinne des Paragraph 364 a, ABGB darstelle, eine verschuldensunabhängige Haftung träfe. Jedoch sei der Eigentümer nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dann nicht verantwortlich, wenn ein unbefugter Dritter ein ursächliches Verhalten gesetzt habe, gegen das keine Vorkehrungen zu treffen gewesen seien. Hier hätten unbefugte Personen, also Personen, die nicht mit der Betreuung des Kanalsystems der Beklagten betraut gewesen seien, die „Einbetonierung" der Druckwasserleitung vorgenommen, die letztlich Ursache für das Bersten der Leitung und der daraus resultierenden Schäden gewesen sei. Für dieses Verhalten Dritter könne die Beklagte nicht verantwortlich gemacht werden. Das Berufungsgericht gab der von der Klägerin erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, dass die Revision zulässig sei. Es billigte im Wesentlichen die Rechtsauffassung des Erstgerichtes. Die dagegen von der Klägerin erhobene Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist. Die Revision ist im Sinne ihres Eventualantrages auf Aufhebung auch berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Auf die Klägerin als Versichererin des geschädigten Nachbarn der Beklagten sind gemäß § 67 VersVG alle nachbarrechtlichen Ausgleichsansprüche übergegangen: Der Ausdruck "Schadenersatzanspruch" im § 67 VersVG erfasst nicht nur Schadenersatzansprüche im eigentlichen Sinn; er ist vielmehr im weitesten Sinn zu verstehen und bezieht sich auch auf Rückgriffsansprüche, Ausgleichsansprüche, Bereicherungsansprüche und ähnliche Ansprüche (RIS-Justiz RS0080533; RS0080594). Die nachbarrechtliche Haftung der Gemeinde für Schäden, die von ihrem Eigentum ausgehend auf Nachbargrund eintreten, wird nicht dadurch eingeschränkt, dass der Schaden durch eine Anlage entstand, die der allgemeinen Daseinsvorsorge dient (RIS-Justiz RS0010537; 1 Ob 31/78, SZ 51/184).Auf die Klägerin als Versichererin des geschädigten Nachbarn der Beklagten sind gemäß Paragraph 67, VersVG alle nachbarrechtlichen Ausgleichsansprüche übergegangen: Der Ausdruck "Schadenersatzanspruch" im Paragraph 67, VersVG erfasst nicht nur Schadenersatzansprüche im eigentlichen Sinn; er ist vielmehr im weitesten Sinn zu verstehen und bezieht sich auch auf Rückgriffsansprüche, Ausgleichsansprüche, Bereicherungsansprüche und ähnliche Ansprüche (RIS-Justiz RS0080533; RS0080594). Die nachbarrechtliche Haftung der Gemeinde für Schäden, die von ihrem Eigentum ausgehend auf Nachbargrund eintreten, wird nicht dadurch eingeschränkt, dass der Schaden durch eine Anlage entstand, die der allgemeinen Daseinsvorsorge dient (RIS-Justiz RS0010537; 1 Ob 31/78, SZ 51/184).
Hier liegt auch kein (im Übrigen auch nicht geltend gemachter) Fall einer Haftung gemäß § 26 Abs 2 WRG vor: Die Haftung gemäß § 26 Abs 2 WRG umfasst nach neuerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nur Schäden, die aus dem konsensgemäßen Betrieb der Wasserbenutzungsanlage erfolgen, nicht aber Schäden aus Unfällen, wie zB Wasserrohrbrüchen. Die allgemeine nachbarrechtliche Haftung des Betreibers der Wasserversorgungsanlage für solche Schäden gemäß § 364a ABGB oder in dessen analoger Anwendung bleibt unberührt (RIS-Justiz RS0010667; 1 Ob 2304/96x; 1 Ob 48/87, SZ 60/265). Der Schaden beim Versicherungsnehmer der Klägerin und Grundnachbarn der Beklagten trat durch das Bersten einer Druckwasserleitung der Beklagten ein. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung ist ein vom Verschulden unabhängiger Ausgleichsanspruch in den Fällen der §§ 364 Abs 2 und 364b ABGB allgemein zuzubilligen, wenn sich ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu § 364a ABGB anbieten (1 Ob 48/87, SZ 60/265; 1 Ob 2170/96s, SZ 69/220; RIS-Justiz RS0010668; zuletzt 1 Ob 196/06i)).Hier liegt auch kein (im Übrigen auch nicht geltend gemachter) Fall einer Haftung gemäß Paragraph 26, Absatz 2, WRG vor: Die Haftung gemäß Paragraph 26, Absatz 2, WRG umfasst nach neuerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nur Schäden, die aus dem konsensgemäßen Betrieb der Wasserbenutzungsanlage erfolgen, nicht aber Schäden aus Unfällen, wie zB Wasserrohrbrüchen. Die allgemeine nachbarrechtliche Haftung des Betreibers der Wasserversorgungsanlage für solche Schäden gemäß Paragraph 364 a, ABGB oder in dessen analoger Anwendung bleibt unberührt (RIS-Justiz RS0010667; 1 Ob 2304/96x; 1 Ob 48/87, SZ 60/265). Der Schaden beim Versicherungsnehmer der Klägerin und Grundnachbarn der Beklagten trat durch das Bersten einer Druckwasserleitung der Beklagten ein. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung ist ein vom Verschulden unabhängiger Ausgleichsanspruch in den Fällen der Paragraphen 364, Absatz 2 und 364b ABGB allgemein zuzubilligen, wenn sich ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu Paragraph 364 a, ABGB anbieten (1 Ob 48/87, SZ 60/265; 1 Ob 2170/96s, SZ 69/220; RIS-Justiz RS0010668; zuletzt 1 Ob 196/06i)).
In analoger Anwendung des § 364a ABGB hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch stets dann zu gewähren ist, wenn dem Geschädigten ein Abwehrrecht, das ihm wegen Bestehens einer an sich gefährlichen Situation nach dem Inhalt seines dinglichen Rechts sonst zugestanden wäre, genommen war (1 Ob 48/87, SZ 60/265 mwN). Auch die Verpflichtung zum Ersatz von Schäden, die dem Nachbarn durch einmalige Vorfälle wie durch Eindringen von Wasser (zB Wasserrohrbrüche) entstanden, wird von der Rechtsprechung anerkannt (1 Ob 48/87, SZ 60/265; 1 Ob 31/78, SZ 51/184 uva). Bei Herstellung einer Wasserleitungsanlage kann der Nachbar zunächst auf deren Gefahrlosigkeit vertrauen und eine Untersagung der Anlage außer Betracht lassen. Es ist demjenigen, der die Anlage errichtet oder sein Grundstück zur Errichtung der Anlage zur Verfügung gestellt hat und den Nachbarn damit einem erhöhten Risiko aussetzte, zumutbar, dafür Sorge zu tragen, dass dem Nachbarn aus dem Bestehen der Anlage kein Nachteil erwächst (1 Ob 48/87, SZ 60/265 mwN). Der verschuldensunabhängige (RIS-Justiz RS0010449) Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes nicht deshalb zu versagen, weil das unsachgemäße „Einbetonieren" der Druckwasserleitung der Beklagten durch den Bauherrn bzw die von ihm beauftragten Professionisten verursacht wurde: Richtig ist, dass ein Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB nur bei solchen Schädigungen in Frage kommt, die in irgendeiner Weise mit der Verfügungsmacht des Grundeigentümers zusammenhängen, sei es, dass dieser die Liegenschaft in einen Schaden hervorrufenden Zustand versetzt oder in einem solchen belässt, sei es, dass er auf einer Liegenschaft eine schadensstiftende Tätigkeit verrichtet oder deren Verrichtung durch Dritte duldet (RIS-Justiz RS0010448; zuletzt 5 Ob 82/06d). So wurde etwa (1 Ob 9/86) die verschuldensunabhängige Haftung einer Stadtgemeinde für Schäden, die durch das Ausströmen von Wasser aus dem Kanal unter einer öffentlichen Straße am privaten Nachbargrundstück entstanden, mit der Begründung verneint, die Stadtgemeinde sei für das schadensstiftende Verhalten dritter Personen (Öffnung eines Kanaldeckels durch unbefugte Personen, die nicht mit der Betreuung des Kanalsystems betraut waren) nicht verantwortlich. Damit ist aber die vorliegende Situation nicht zu vergleichen: Der Wassereintritt wurde nicht durch eine „unbefugte Person" verursacht, sondern von einem Dritten, dem die Beklagte die Errichtung eines Privatkanals erlaubt hatte, zu dem die Beklagte also in einem Rechtsverhältnis steht. Einer Gemeinde, die einen Eingriff in ihr Liegenschaftseigentum dadurch duldet, dass sie einem Dritten (hier: dem Bauherrn) den Anschluss seines Kanals an den auf ihrem Grund befindlichen öffentlichen Kanal gestattet, ist auch zumutbar, dafür Sorge zu tragen, dass daraus dem Nachbarn kein Nachteil erwächst ( vgl RIS-Justiz RS0010630).In analoger Anwendung des Paragraph 364 a, ABGB hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch stets dann zu gewähren ist, wenn dem Geschädigten ein Abwehrrecht, das ihm wegen Bestehens einer an sich gefährlichen Situation nach dem Inhalt seines dinglichen Rechts sonst zugestanden wäre, genommen war (1 Ob 48/87, SZ 60/265 mwN). Auch die Verpflichtung zum Ersatz von Schäden, die dem Nachbarn durch einmalige Vorfälle wie durch Eindringen von Wasser (zB Wasserrohrbrüche) entstanden, wird von der Rechtsprechung anerkannt (1 Ob 48/87, SZ 60/265; 1 Ob 31/78, SZ 51/184 uva). Bei Herstellung einer Wasserleitungsanlage kann der Nachbar zunächst auf deren Gefahrlosigkeit vertrauen und eine Untersagung der Anlage außer Betracht lassen. Es ist demjenigen, der die Anlage errichtet oder sein Grundstück zur Errichtung der Anlage zur Verfügung gestellt hat und den Nachbarn damit einem erhöhten Risiko aussetzte, zumutbar, dafür Sorge zu tragen, dass dem Nachbarn aus dem Bestehen der Anlage kein Nachteil erwächst (1 Ob 48/87, SZ 60/265 mwN). Der verschuldensunabhängige (RIS-Justiz RS0010449) Ausgleichsanspruch nach Paragraph 364 a, ABGB ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes nicht deshalb zu versagen, weil das unsachgemäße „Einbetonieren" der Druckwasserleitung der Beklagten durch den Bauherrn bzw die von ihm beauftragten Professionisten verursacht wurde: Richtig ist, dass ein Ausgleichsanspruch nach Paragraph 364 a, ABGB nur bei solchen Schädigungen in Frage kommt, die in irgendeiner Weise mit der Verfügungsmacht des Grundeigentümers zusammenhängen, sei es, dass dieser die Liegenschaft in einen Schaden hervorrufenden Zustand versetzt oder in einem solchen belässt, sei es, dass er auf einer Liegenschaft eine schadensstiftende Tätigkeit verrichtet oder deren Verrichtung durch Dritte duldet (RIS-Justiz RS0010448; zuletzt 5 Ob 82/06d). So wurde etwa (1 Ob 9/86) die verschuldensunabhängige Haftung einer Stadtgemeinde für Schäden, die durch das Ausströmen von Wasser aus dem Kanal unter einer öffentlichen Straße am privaten Nachbargrundstück entstanden, mit der Begründung verneint, die Stadtgemeinde sei für das schadensstiftende Verhalten dritter Personen (Öffnung eines Kanaldeckels durch unbefugte Personen, die nicht mit der Betreuung des Kanalsystems betraut waren) nicht verantwortlich. Damit ist aber die vorliegende Situation nicht zu vergleichen: Der Wassereintritt wurde nicht durch eine „unbefugte Person" verursacht, sondern von einem Dritten, dem die Beklagte die Errichtung eines Privatkanals erlaubt hatte, zu dem die Beklagte also in einem Rechtsverhältnis steht. Einer Gemeinde, die einen Eingriff in ihr Liegenschaftseigentum dadurch duldet, dass sie einem Dritten (hier: dem Bauherrn) den Anschluss seines Kanals an den auf ihrem Grund befindlichen öffentlichen Kanal gestattet, ist auch zumutbar, dafür Sorge zu tragen, dass daraus dem Nachbarn kein Nachteil erwächst ( vergleiche RIS-Justiz RS0010630).
Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen stand somit dem Versicherungsnehmer der Klägerin in analoger Anwendung des § 364a ABGB ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte zu, der gemäß § 67 VersVG auf die Klägerin übergegangen ist. Zur Prüfung der - bestrittenen - Höhe des Klagebegehrens ist eine Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen unumgänglich. Bereits jetzt ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin, sollten sich die dafür aufgewendeten Kosten ihrem Vorbringen entsprechend als zweckentsprechend erweisen, auch den Ersatz dieser Kosten von der Beklagten begehren kann.Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen stand somit dem Versicherungsnehmer der Klägerin in analoger Anwendung des Paragraph 364 a, ABGB ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte zu, der gemäß Paragraph 67, VersVG auf die Klägerin übergegangen ist. Zur Prüfung der - bestrittenen - Höhe des Klagebegehrens ist eine Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen unumgänglich. Bereits jetzt ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin, sollten sich die dafür aufgewendeten Kosten ihrem Vorbringen entsprechend als zweckentsprechend erweisen, auch den Ersatz dieser Kosten von der Beklagten begehren kann.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.
Anmerkung
E842218Ob48.07bSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inbbl 2007,197/170 - bbl 2007/170 = ecolex 2007/282 S 672 - ecolex2007,672 = MietSlg 59.026XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0080OB00048.07B.0521.000Zuletzt aktualisiert am
01.10.2009