Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer als Vorsitzende und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek, Dr. Glawischnig und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Dr. Hubert K*****, 2.) Andrea K*****, Dipl. Physiotherapeutin, *****, und 3.) Mag. Florian K*****, alle vertreten durch Dr. Heribert Schar ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Dr. Maria H*****, Facharzt für Gynäkologie und Frauenheilkunde, *****, vertreten durch Dr. Alfred Pribik, Rechtsanwalt in Wien, wegen zu 1. EUR 53.953,16 s.A, zu 2. EUR 13.831,75 s.A und zu 3. EUR 13.831,75 s.A , infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 22. Februar 2007, GZ 16 R 202/06b-170, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen sind hier aufgrund der für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen davon ausgegangen, dass der beklagten Gynäkologin der Nachweis, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung objektiv noch keine auch nur unspezifischen Auffälligkeiten für das 10 Monate danach aufgetretene faustgroße Eierstockkarzinom vorlag, gelungen ist und sie damit der aus ihrer Dokumentationspflichtverletztung abgeleiteten beweisrechtlichen Konsequenz entsprochen habe (Vorentscheidung vom 16. 8. 2001 zu 8 Ob 134/01s = RdM 2002/4[Juen]; 8 Ob 10/03).
Eine neuerliche Überpüfung der Beweiswürdigung oder der vom Berufungsgericht verneinten behaupteten Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens durch den Obersten Gerichtshof ist nicht möglich ( vgl allgemein Kodek in Rechberger ZPO3 §503 Rz 1, 8 ff; RIS-Justiz RS0042963 mwN 8 ObA 73/06b uva). Im Ergebnis laufen aber die überaus ausführlichen Darlegungen der Revision darauf hinaus. Die Vorinstanzen haben sich damit bereits ebenfalls sehr ausführlich auseinandergesetzt. Einen Verstoß gegen zwingende Denkgesetze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks, der das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nachweisen könnte (vgl RIS-Justiz RS0043404 mwN), oder eine relevante Aktenwidrigkeit vermag die Revision nicht darzustellen.Eine neuerliche Überpüfung der Beweiswürdigung oder der vom Berufungsgericht verneinten behaupteten Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens durch den Obersten Gerichtshof ist nicht möglich ( vergleiche allgemein Kodek in Rechberger ZPO3 §503 Rz 1, 8 ff; RIS-Justiz RS0042963 mwN 8 ObA 73/06b uva). Im Ergebnis laufen aber die überaus ausführlichen Darlegungen der Revision darauf hinaus. Die Vorinstanzen haben sich damit bereits ebenfalls sehr ausführlich auseinandergesetzt. Einen Verstoß gegen zwingende Denkgesetze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks, der das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nachweisen könnte vergleiche RIS-Justiz RS0043404 mwN), oder eine relevante Aktenwidrigkeit vermag die Revision nicht darzustellen.
Anmerkung
E843898Ob55.07gSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 118.209 = EFSlg 118.224XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0080OB00055.07G.0521.000Zuletzt aktualisiert am
29.06.2009