TE OGH 2007/5/21 8ObA20/07k

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Veröffentlicht am 21.05.2007
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Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Hermann L*****, vertreten durch Forcher-Mayr & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei B***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Christian Margreiter, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, wegen EUR 45.147,30 brutto sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. März 2007, GZ 8 Nc 3/07x-3, womit der Antrag der beklagten Partei auf Ablehnung der fachkundigen Laienrichterin aus dem Kreis der Arbeitnehmer Dr. Silke H*****, wegen Befangenheit, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. An der Urteilsfällung wirkte auch die fachkundige Laienrichterin Dr. Silke H***** aus dem Kreis der Arbeitnehmer mit. Die beklagte Partei lehnte die fachkundige Laienrichterin aus dem Kreis der Arbeitnehmer mit der Begründung ab, dass diese als Leiterin des Rechtsschutzreferates einer freiwilligen Interessenvertretung der Arbeitnehmer, einen ehemaligen Mitarbeiter der beklagten Partei, der von dieser entlassen worden sei, vertreten und für diesen außergerichtlich Ansprüche gegenüber der beklagten Partei betrieben habe.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Innsbruck die Befangenheitsanzeige zurück. Da die Begründung des angefochtenen Beschlusses zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 iVm § 528a ZPO).Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Innsbruck die Befangenheitsanzeige zurück. Da die Begründung des angefochtenen Beschlusses zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO).

Ergänzend ist den Ausführungen der Rekurswerberin Folgendes entgegenzuhalten:

Das Wesen der Befangenheit wird regelmäßig in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive gesehen, wobei auch schon die Befürchtung einer solchen Befangenheit ausreicht. Allerdings muss sich diese Befürchtung auf konkrete Umstände, die im Zusammenhang mit dem konkreten Verfahren und dessen Parteien stehen, stützen (RIS-Justiz RS0045975). Der bloße Umstand, dass die abgelehnte fachkundige Laienrichterin im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit bei einer freiwilligen Interessenvertretung einen ehemaligen Dienstnehmer der hier beklagten Partei vertritt, reicht nicht aus, ihre Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Besondere Umstände, aus denen sich ein besonderes Interesse der Laienrichterin am Ausgang des gegenständlichen Prozesses ableiten ließe, wurden nicht behauptet. Den Ausführungen der Rechtsmittelwerberin, dass es „in der Natur des Menschen liege, dass er einem Gegner an einer rechtlichen Auseinandersetzung nicht völlig unbefangen gegenüberstehe, auch wenn es sich um eine andere Rechtssache handle", kann nicht gefolgt werden. Von einem Richter kann vielmehr erwartet werden, dass er auch dann unbefangen entscheidet, wenn eine Partei gegen ihn Klagen, Aufsichtsbeschwerden erhebt bzw Strafanzeigen und Disziplinaranzeigen erstattet (1 Ob 623/92; 5 N 504/99; 6 Ob 62/01p; 6 Ob 213/05z). Um so mehr ist von einer fachkundigen Laienrichterin zu erwarten, dass sie sich nicht von unsachlichen Motiven bei der Entscheidungsfindung allein deshalb leiten lässt, weil sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit bei einer Interessenvertretung, die Interessen eines früheren Arbeitnehmers einer der Prozessparteien gegenüber dieser vertreten hat. So hat der Oberste Gerichtshof etwa die Tatsache, dass ein abgelehnter Laienrichter Dienstnehmer des Mehrheitsgesellschafters der beklagten Partei war, für sich allein, ohne nähere Beziehung zu dem konkreten Streitfall, nicht als Grund angesehen, Zweifel an der Unbefangenheit dieses Richters aufkommen zu lassen (9 ObA 2162/96y).

Dem Rekurs ist daher nicht Folge zu geben.

Anmerkung

E84393 8ObA20.07k

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5820/6/2007 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:008OBA00020.07K.0521.000

Dokumentnummer

JJT_20070521_OGH0002_008OBA00020_07K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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