TE OGH 2007/5/21 8Ob52/07s

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Veröffentlicht am 21.05.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek, Dr. Glawischnig und Dr. E. Solé als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Peter Schulyok als Masseverwalter über das Vermögen der K*****-GmbH, ***** vertreten durch Schulyok Unger & Partner, Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) Sigrid S*****, 2.) Dr. Ingrid K*****, 3.) Harald S*****, sämtliche vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf, Dr. Gernot Murko, Rechtsanwälte in Klagenfurt, 4.) Elisabeth H*****, vertreten durch Dr. Otto Huber, Rechtsanwalt in Wien, (sämtliche Beklagte im Verfahren 14 C 49/04m des Bezirksgerichtes Klagenfurt) sowie 1.) Dkfm. Itta L*****, 2.) Barbara M*****, 3.) Dietmar S*****, sämtliche vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf, Dr. Gernot Murko, Rechtsanwälte in Klagenfurt, 4.) Elisabeth H*****, vertreten durch Dr. Otto Huber, Rechtsanwalt in Wien (sämtliche Beklagte im Verfahren 14 C 50/04h des Bezirksgerichtes Klagenfurt) wegen: Feststellung (EUR 782.484,09 sA), über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 19. Februar 2007, GZ 1 R 291/06y-26 in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Soweit der Rechtsmittelwerber (neuerlich) das Fehlen rechtlich erheblicher Feststellungen rügt, zeigt er keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf. Das Berufungsgericht hat, soweit es die bereits in der Berufung als fehlend gerügten Feststellungen nicht ohnehin als zugestandene Tatsachen seiner rechtlichen Beurteilung zugrundelegte, in vertretbarer Weise diese Feststellungen als für die rechtliche Beurteilung nicht wesentlich erachtet.

Auch mit seinem Argument, die beklagten Parteien hätten wieder Treu und Glauben den Eintritt einer Bedingung vereitelt, spricht der Rechtsmittelwerber keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO an.Auch mit seinem Argument, die beklagten Parteien hätten wieder Treu und Glauben den Eintritt einer Bedingung vereitelt, spricht der Rechtsmittelwerber keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO an.

Ein unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossener Vertrag bindet bereits die Vertragspartner insoweit, als der bedingt Verpflichtete alles tun und vorkehren muss, was notwendig ist, um den Eintritt der Bedingung erfüllen zu können und alles unterlassen muss, was die Erfüllung verhindern würde (SZ 51/155; RIS-Justiz RS0017406; 2 Ob 33/05z ua). Bei einem bedingten Vertrag ist jede Beeinflussung des Ablaufs der Ereignisse wieder Treu und Glauben unzulässig. Eine Partei darf auf die Bedingung nicht in einer Weise einwirken, die die andere Partei nach Sinn und Zweck des Vertrags redlicher Weise nicht erwarten konnte (RIS-Justiz RS0017391; 2 Ob 33/05z). Wird der Eintritt einer Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten (RIS-Justiz RS0012728). Die Beurteilung, ob der Eintritt einer Bedingung zu fingieren ist, stellt sich als ein Sonderfall ergänzender Vertragsauslegung (RIS-Justiz RS0017486) und damit als eine Frage des Einzelfalls dar (3 Ob 171/00v). Vorliegend wurde die einvernehmliche Auflösung des Bestandverhältnisses zwischen dem Masseverwalter als Mitmieter und dem Beklagten als (Rechtsnachfolger der) Vermieter, von der Bedingung abhängig gemacht, dass die Bestandobjekte von Fahrnissen „Dritter", gemeint, eines vermeintlichen Vertragspartners der klagenden Partei geräumt würden. Dass die beklagten Parteien nach Kenntnis von dem Umstand, dass es sich bei diesem „Dritten" in Wahrheit um die Gesamtrechtsnachfolgerin der Mitmieterin handelte, den Rechtsstandpunkt vertraten, mit dieser Gesellschaft nach wie vor in einem aufrechten Bestandverhältnis zu stehen, wurde vom Berufungsgericht ohne grobe Fehlbeurteilung, die das korrigierende Eingreifen des Obersten Gerichtshofs erforderlich machen würde, nicht als „Bedingungsvereitelung" beurteilt.

Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E84387 8Ob52.07s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0080OB00052.07S.0521.000

Dokumentnummer

JJT_20070521_OGH0002_0080OB00052_07S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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