TE OGH 2007/5/21 8Ob16/07x

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Veröffentlicht am 21.05.2007
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek, Dr. Glawischnig und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Konkurssache über das Vermögen der M***** GmbH, *****, vertreten durch Puttinger, Vogl & Partner Rechtsanwälte GmbH in Ried im Innkreis, Masseverwalterin WGK Wagner-Korp-Grünbart Rechtsanwälte GmbH in Ried im Innkreis, vertreten durch Dr. Armin Grünbart, über den Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 11. Dezember 2006, GZ 2 R 226/06b-47, mit dem der Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 19. Oktober 2006, GZ 17 S 9/06i-41, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Am 3. 3. 2006 eröffnete das Erstgericht über Antrag der Schuldnerin den Konkurs über das Vermögen der M***** GmbH und bestellte die WGK Wagner-Korp-Grünbart Rechtsanwälte GmbH zur Masseverwalterin. Diese gab gemäß § 80 Abs 5 KO bekannt, bei der Ausübung der Masseverwaltung von Dr. Armin Grünbart, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, vertreten zu werden.Am 3. 3. 2006 eröffnete das Erstgericht über Antrag der Schuldnerin den Konkurs über das Vermögen der M***** GmbH und bestellte die WGK Wagner-Korp-Grünbart Rechtsanwälte GmbH zur Masseverwalterin. Diese gab gemäß Paragraph 80, Absatz 5, KO bekannt, bei der Ausübung der Masseverwaltung von Dr. Armin Grünbart, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, vertreten zu werden.

Das Finanzamt B***** meldete zunächst Abgabenforderungen von zusammen EUR 50.070,12 (ON 25) an, die vom Masseverwalter anerkannt wurden. Am 17. 8. 2006 meldete dieses Finanzamt weitere Abgabenforderungen von zusammen EUR 864.000 „aufgrund der Aufgliederung vom 16. 8. 2006 Steuernummer 082/6846" an. Als Beilage ./B ist der Forderungsanmeldung ein „Verzeichnis der von der Betriebsprüfung festgestellten, aber am Abgabenkonto noch nicht gebuchten Abgabenrückstände" angeschlossen, in dem die Summe von EUR 864.000 wie folgt aufgeschlüsselt wird:

Umsatzsteuer                            EUR 101.000

Körperschaftssteuer                     EUR 424.000

Kapitalertragsteuer                     EUR 340.000

In der nachträglichen Prüfungstagsatzung vom 6. 9. 2006, in der auch über den Zwangsausgleichsantrag der Gemeinschuldnerin verhandelt wurde, bestritt der Masseverwalter diese (zusätzlich) angemeldeten Abgabenforderungen, wobei im Anmeldungsverzeichnis angemerkt wurde:

„Angemeldeter Betrag bzw von Betriebsprüfung festgestellte (wann? wie?), aber noch nicht verbuchte Abgabenrückstände sind nicht nachvollziehbar. Weder Masseverwalter noch Gemeinschuldnerin wurden von einem „Ergebnis" (?) der Betriebsprüfung informiert."

Das Erstgericht setzte die Frist gemäß § 110 KO mit einem Monat fest.Das Erstgericht setzte die Frist gemäß Paragraph 110, KO mit einem Monat fest.

Im Anschluss wurde der Zwangsausgleichsvorschlag erörtert und von der

Gemeinschuldnerin modifiziert; als Voraussetzung der Bestätigung des

Zwangsausgleichs wurde unter anderem festgehalten: „... 3. Ablauf der

heute festgelegten Frist zur Geltendmachung der bestrittenen

Forderungen ... ON 31, ohne dass eine Feststellungsklage eingebracht

wurde, oder Vorliegen eines rechtskräftigen Titels, dass die Forderungsanmeldungen nicht zu Recht bestehen, oder Vorlage von entsprechenden Rückstehungserklärungen unter gleichzeitigem Verzicht auf die Sicherstellung ...". Unter Punkt 5. wird ein Bericht des Masseverwalters über die Erfüllung der Bestätigungsvoraussetzungen bis spätestens 15. 1. 2007 verlangt, ansonsten die Bestätigung des Zwangsausgleichs zu versagen sein würde.

Entgegen dem Antrag des Vertreters des Finanzamtes wurde diesem hinsichtlich der Forderung ON 31 kein Stimmrecht zuerkannt. Hinsichtlich der Forderungsanmeldung (ON 25) stimmte das Finanzamt dem Zwangsausgleich zu und stellte für eine darin enthaltene bedingte Forderung von EUR 15.758,01 einen Sicherstellungsantrag, dem das Erstgericht stattgab. Der Zwangsausgleich wurde mit den vom Gesetz geforderten Mehrheiten angenommen.

Mit Schriftsatz vom 26. 9. 2006 gab das Finanzamt unter Vorlage von 26 Bescheiden bekannt, dass hinsichtlich der Umsatzsteuer sowie der Körperschaftssteuer der Jahre 2000 bis 2003 das Verfahren gemäß § 303 Abs 4 BAO wieder aufgenommen und die Umsatz- und die Körperschaftssteuer diese Jahre betreffend gemäß § 200 Abs 1 BAO mit vorläufigen Bescheiden festgesetzt worden sei. Betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftssteuer der Jahre 2004 und 2005 seien ebenfalls vorläufige Bescheide erlassen worden. Weiters seien Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen der Jahre 2000 bis 2004 erlassen worden. Schließlich sei ein Haftungsbescheid (zur Feststellung der Gemeinschuldnerin als Haftungspflichtige) gemäß § 25 Abs 2 EStG erlassen worden. Unter einem sei das Verfahren zur Prüfung der Erlassung der endgültigen Bescheide eingeleitet worden. Gemäß § 150 Abs 3 KO werde daher die Sicherstellung des Betrags von EUR 864.000 beantragt.Mit Schriftsatz vom 26. 9. 2006 gab das Finanzamt unter Vorlage von 26 Bescheiden bekannt, dass hinsichtlich der Umsatzsteuer sowie der Körperschaftssteuer der Jahre 2000 bis 2003 das Verfahren gemäß Paragraph 303, Absatz 4, BAO wieder aufgenommen und die Umsatz- und die Körperschaftssteuer diese Jahre betreffend gemäß Paragraph 200, Absatz eins, BAO mit vorläufigen Bescheiden festgesetzt worden sei. Betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftssteuer der Jahre 2004 und 2005 seien ebenfalls vorläufige Bescheide erlassen worden. Weiters seien Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen der Jahre 2000 bis 2004 erlassen worden. Schließlich sei ein Haftungsbescheid (zur Feststellung der Gemeinschuldnerin als Haftungspflichtige) gemäß Paragraph 25, Absatz 2, EStG erlassen worden. Unter einem sei das Verfahren zur Prüfung der Erlassung der endgültigen Bescheide eingeleitet worden. Gemäß Paragraph 150, Absatz 3, KO werde daher die Sicherstellung des Betrags von EUR 864.000 beantragt.

Den Bescheiden ist zu entnehmen, dass folgende Nachforderungen (vorläufig) festgesetzt wurden:

Umsatzsteuer 2000                    EUR   12.374,44

Umsatzsteuer 2001                    EUR   35.581,49

Umsatzsteuer 2002                    EUR   24.239,40

Umsatzsteuer 2003                    EUR   14.850,24

Umsatzsteuer 2004                    EUR   13.088,01

Umsatzsteuer 2005                    EUR    6.248,03

                                     EUR  106.381,61

Körperschaftssteuer 2000             EUR  157.330,48

Körperschaftssteuer 2001             EUR  188.902,86

Körperschaftssteuer 2002             EUR   65.427,87

Körperschaftssteuer 2003             EUR  100.128,68

Körperschaftssteuer 2004             EUR   30.099,45

Körperschaftssteuer 2005             EUR   42.554,85

                                     EUR  584.444,19

In dem Haftungsbescheid wurde die Gemeinschuldnerin als gemäß § 95

Abs 2 EStG haftungspflichtig für Abgabenschuldigkeiten des

Abgabepflichtigen Franz Xaver M***** für detailliert angeführte

Beträge an Kapitalertragssteuer der Jahre 2000 bis 2005 in der

Gesamtsumme von EUR 460.266,21 festgestellt.

An Anspruchszinsen wurden für die Jahre 2000 bis 2004 insgesamt EUR 61.426,18 festgesetzt.

Die Masseverwalterin sprach sich gegen den Sicherstellungsantrag des Finanzamtes aus.

Das Erstgericht wies den Sicherstellungsantrag ab. Die Forderungsanmeldung habe den Anforderungen des § 103 KO entsprochen. Zur Geltendmachung der bestrittenen Forderung sei gemäß § 110 KO eine Frist von einem Monat gesetzt worden. Im Hinblick auf § 110 Abs 3 KO sei die Finanzverwaltung zur Beurteilung der Richtigkeit der Forderung zuständig. Das Finanzamt habe nun an sich rechtzeitig, also innerhalb der Frist des § 110 KO, Bescheide über ein Forderungsvolumen von EUR 1,169.952 erlassen. Dabei handle es sich aber um „normale" Bescheide, nicht aber um die nach § 110 KO notwendigen Feststellungsbescheide, die gemäß § 92 BAO möglich wären. Wegen Ablaufs der nach § 110 KO in der Tagsatzung vom 6. 9. 2006 gesetzten Frist fehle die Grundlage für einen Auftrag auf Stellung einer Sicherheitsleistung.Das Erstgericht wies den Sicherstellungsantrag ab. Die Forderungsanmeldung habe den Anforderungen des Paragraph 103, KO entsprochen. Zur Geltendmachung der bestrittenen Forderung sei gemäß Paragraph 110, KO eine Frist von einem Monat gesetzt worden. Im Hinblick auf Paragraph 110, Absatz 3, KO sei die Finanzverwaltung zur Beurteilung der Richtigkeit der Forderung zuständig. Das Finanzamt habe nun an sich rechtzeitig, also innerhalb der Frist des Paragraph 110, KO, Bescheide über ein Forderungsvolumen von EUR 1,169.952 erlassen. Dabei handle es sich aber um „normale" Bescheide, nicht aber um die nach Paragraph 110, KO notwendigen Feststellungsbescheide, die gemäß Paragraph 92, BAO möglich wären. Wegen Ablaufs der nach Paragraph 110, KO in der Tagsatzung vom 6. 9. 2006 gesetzten Frist fehle die Grundlage für einen Auftrag auf Stellung einer Sicherheitsleistung.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Finanzamts Folge. Aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falls sei die Forderungsanmeldung ON 31 als (gerade noch) hinreichend individualisiert anzusehen. Seien in der Forderungsanmeldung doch zumindest Rechtstitel (nämlich Umsatzsteuer, Körperschaftssteuer und Kapitalertragssteuer) sowie die jeweils darauf entfallenden Beträge angegeben worden, wenn auch eine weitere Aufschlüsselung (etwa nach Entstehungsjahr) fehle. Gemäß § 150 Abs 3 KO seien Beträge, die auf bestrittene Forderungen entfallen, in demselben Ausmaß und unter den gleichen Bedingungen, die für die Bezahlung unbestrittener Forderungen im Zwangsausgleich festgestellt worden seien, sicherzustellen, wenn die Frist zur Anbringung der Klage (§ 110 Abs 4 KO) noch offen sei oder wenn die Klage bis zur Ausgleichstagsatzung angebracht worden sei. Die Konkursgläubigerin habe das Prüfungsverfahren rechtzeitig eingeleitet und dies mit den vorgelegten Bescheiden auch nachgewiesen. Abgaben entstünden nach § 4 BAO bereits mit der Verwirklichung des Abgabentatbestandes, also aufgrund des Gesetzes selbst. Deshalb sei ein Abgabenbescheid, soweit es zu einer Veranlagung komme, feststellender Natur. Nicht zu folgen sei Bachmann (Abgabenforderungen im konkursrechtlichen Feststellungsverfahren RZ 1997, 230 ff mwN), soweit dieser die Auffassung vertrete, der im behördlichen Prüfungsverfahren nach § 110 Abs 3 KO ergehende Bescheid habe im Hinblick auf § 110 Abs 1 KO, der konkursrechtlichen Spezialvorschrift gegenüber dem Abgabengesetz, auf Feststellung zu lauten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei nämlich die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides zufolge des Grundsatzes der Subsidiarität von Feststellungsbegehren und von Feststellungsbescheiden überhaupt zu verneinen, wenn bereits die Erlassung eines Abgabenbescheides möglich sei. Setze man diesen Rechtsgrundsatz in Beziehung zu § 4 BAO (Entstehung der Abgabenpflicht mit Verwirklichung des Abgabentatbestandes), woraus sich die feststellende Natur eines Abgabenbescheids ergebe, zeige sich, dass die mit dem Sicherstellungsantrag vorgelegten Abgabenbescheide jedenfalls geeignete Nachweise der rechtzeitigen Einleitung des Prüfungsverfahrens nach § 110 Abs 3 KO seien. Somit habe die Konkursgläubigerin das Prüfungsverfahren rechtzeitig eingeleitet, weshalb sie berechtigt sei, die Sicherstellung der sich aus dem Zwangsausgleich ergebenden Quote ihrer (bestrittenen) Forderung zu begehren. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zuzulassen, weil der Frage der Eignung eines Abgabenbescheides im Prüfungsverfahren nach § 110 Abs 1 und 3 KO über den Anlassfall hinaus allgemeine Bedeutung zukomme.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Finanzamts Folge. Aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falls sei die Forderungsanmeldung ON 31 als (gerade noch) hinreichend individualisiert anzusehen. Seien in der Forderungsanmeldung doch zumindest Rechtstitel (nämlich Umsatzsteuer, Körperschaftssteuer und Kapitalertragssteuer) sowie die jeweils darauf entfallenden Beträge angegeben worden, wenn auch eine weitere Aufschlüsselung (etwa nach Entstehungsjahr) fehle. Gemäß Paragraph 150, Absatz 3, KO seien Beträge, die auf bestrittene Forderungen entfallen, in demselben Ausmaß und unter den gleichen Bedingungen, die für die Bezahlung unbestrittener Forderungen im Zwangsausgleich festgestellt worden seien, sicherzustellen, wenn die Frist zur Anbringung der Klage (Paragraph 110, Absatz 4, KO) noch offen sei oder wenn die Klage bis zur Ausgleichstagsatzung angebracht worden sei. Die Konkursgläubigerin habe das Prüfungsverfahren rechtzeitig eingeleitet und dies mit den vorgelegten Bescheiden auch nachgewiesen. Abgaben entstünden nach Paragraph 4, BAO bereits mit der Verwirklichung des Abgabentatbestandes, also aufgrund des Gesetzes selbst. Deshalb sei ein Abgabenbescheid, soweit es zu einer Veranlagung komme, feststellender Natur. Nicht zu folgen sei Bachmann (Abgabenforderungen im konkursrechtlichen Feststellungsverfahren RZ 1997, 230 ff mwN), soweit dieser die Auffassung vertrete, der im behördlichen Prüfungsverfahren nach Paragraph 110, Absatz 3, KO ergehende Bescheid habe im Hinblick auf Paragraph 110, Absatz eins, KO, der konkursrechtlichen Spezialvorschrift gegenüber dem Abgabengesetz, auf Feststellung zu lauten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei nämlich die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides zufolge des Grundsatzes der Subsidiarität von Feststellungsbegehren und von Feststellungsbescheiden überhaupt zu verneinen, wenn bereits die Erlassung eines Abgabenbescheides möglich sei. Setze man diesen Rechtsgrundsatz in Beziehung zu Paragraph 4, BAO (Entstehung der Abgabenpflicht mit Verwirklichung des Abgabentatbestandes), woraus sich die feststellende Natur eines Abgabenbescheids ergebe, zeige sich, dass die mit dem Sicherstellungsantrag vorgelegten Abgabenbescheide jedenfalls geeignete Nachweise der rechtzeitigen Einleitung des Prüfungsverfahrens nach Paragraph 110, Absatz 3, KO seien. Somit habe die Konkursgläubigerin das Prüfungsverfahren rechtzeitig eingeleitet, weshalb sie berechtigt sei, die Sicherstellung der sich aus dem Zwangsausgleich ergebenden Quote ihrer (bestrittenen) Forderung zu begehren. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zuzulassen, weil der Frage der Eignung eines Abgabenbescheides im Prüfungsverfahren nach Paragraph 110, Absatz eins und 3 KO über den Anlassfall hinaus allgemeine Bedeutung zukomme.

Der Rekurs der Gemeinschschuldnerin ist entgegen des, den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruchs des Rekursgerichtes unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Weder stellt sich hier die vom Rekursgericht angesprochene Frage, noch zeigt die Rechtsmittelwerberin eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf.

Soweit die Rechtsmittelwerberin die Auffassung vertritt, dass keine hinreichend substantiierte und individualisierte Forderungsanmeldung iSd § 103 KO vorliege, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten:Soweit die Rechtsmittelwerberin die Auffassung vertritt, dass keine hinreichend substantiierte und individualisierte Forderungsanmeldung iSd Paragraph 103, KO vorliege, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten:

Gemäß § 103 Abs 1 KO sind in einer Forderungsanmeldung der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sich gründet, sowie die in Anspruch genommene Rangordnung anzugeben und die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden können. Nach der Rechtsprechung hat die Forderungsanmeldung ähnliche Aufgaben wie eine Klage, weshalb ihr Inhalt den Erfordernissen des § 226 ZPO ähnlich ist (8 Ob 38/95; 8 Ob 25/04s;Gemäß Paragraph 103, Absatz eins, KO sind in einer Forderungsanmeldung der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sich gründet, sowie die in Anspruch genommene Rangordnung anzugeben und die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden können. Nach der Rechtsprechung hat die Forderungsanmeldung ähnliche Aufgaben wie eine Klage, weshalb ihr Inhalt den Erfordernissen des Paragraph 226, ZPO ähnlich ist (8 Ob 38/95; 8 Ob 25/04s;

RIS-Justiz RS0089657). An die Beurteilung, ob eine

Forderungsanmeldung im Konkurs die gesetzlichen Inhaltserfordernisse

erfüllt, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (8 Ob

173/02b ua); in der Forderungsanmeldung müssen grundsätzlich die

anspruchsbegründenden Tatsachen enthalten sein, auf die später die

Prüfungsklage gestützt wird (ecolex 1992, 629). Die Vorprüfung der

Forderungsanmeldung ist nicht vom Masseverwalter, sondern vom

Konkursgericht vorzunehmen; dem Masseverwalter bleibt es unbenommen,

die Konkursforderung zu bestreiten und in einem allfälligen

Prüfungsprozess seine Einwendungen vorzubringen (8 Ob 138/98x). Sind

mit der Forderungsanmeldung überreichte Beilagen den einzelnen

Positionen der Forderungsanmeldung zuordenbar, sind sie zu deren

Konkretisierung heranzuziehen (8 Ob 173/02b). Letztlich ist die

Frage, ob die Anmeldung als ausreichend anzusehen ist, nach dem

Inhalt der jeweiligen Behauptungen im Einzelfall zu beurteilen, und

stellt somit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (9

ObA 1/05w; Kodek in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österr. Insolvenzrecht,

Band IV § 103 KO Rz 14). In der Entscheidung der Vorinstanzen, dass

die hier zu beurteilende Forderungsanmeldung (gerade noch) als

ausreichend anzusehen ist, kann eine gravierende Fehlbeurteilung, die

das korrigierende Einschreiten des Obersten Gerichtshofes erforderlich machen würde, nicht erblickt werden.

Auch mit ihrer Argumentation, dass hinsichtlich der hier zu beurteilenden bestrittenen Forderung ein Feststellungsverfahren innerhalb der festgesetzten Frist nicht eingeleitet wurde, da (zum Zeitpunkt der Abfassung des Revisionsrekurses) ein „von der Betriebsprüfung festgestellter Abgabenrückstand" noch nicht endgültig vorliege, zeigt die Rechtsmittelwerberin in Wahrheit keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf.

Gemäß § 110 Abs 1 KO können Gläubiger, deren Forderung in Ansehung der Richtigkeit oder Rangordnung streitig geblieben sind, deren Feststellung, sofern der Rechtsweg zulässig ist, mittels Klage geltend machen, die gegen alle Bestreitenden zu richten ist. Das Klagebegehren kann nur auf den Grund, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, gestützt und nicht auf einen höheren als den dort angegebenen Betrag gerichtet werden. Nach Abs 4 leg cit hat das Konkursgericht die Fristen zu bestimmen, innerhalb derer der Anspruch geltend zu machen ist. Gehört die in ihrer Richtigkeit bestrittene Konkursforderung nicht auf den Rechtsweg, so ist das Prüfungsverfahren gemäß § 110 Abs 3 vor den Verwaltungsbehörden abzuwickeln. Das Verfahren richtet sich nach den außerhalb des Konkursverfahrens maßgeblichen Bestimmungen (Kodek aaO § 110 Rz 118). Im vorliegenden Fall richtet sich daher das Verfahren zur Feststellung der angemeldeten Abgabenforderung nach den Bestimmungen der BAO.Gemäß Paragraph 110, Absatz eins, KO können Gläubiger, deren Forderung in Ansehung der Richtigkeit oder Rangordnung streitig geblieben sind, deren Feststellung, sofern der Rechtsweg zulässig ist, mittels Klage geltend machen, die gegen alle Bestreitenden zu richten ist. Das Klagebegehren kann nur auf den Grund, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, gestützt und nicht auf einen höheren als den dort angegebenen Betrag gerichtet werden. Nach Absatz 4, leg cit hat das Konkursgericht die Fristen zu bestimmen, innerhalb derer der Anspruch geltend zu machen ist. Gehört die in ihrer Richtigkeit bestrittene Konkursforderung nicht auf den Rechtsweg, so ist das Prüfungsverfahren gemäß Paragraph 110, Absatz 3, vor den Verwaltungsbehörden abzuwickeln. Das Verfahren richtet sich nach den außerhalb des Konkursverfahrens maßgeblichen Bestimmungen (Kodek aaO Paragraph 110, Rz 118). Im vorliegenden Fall richtet sich daher das Verfahren zur Feststellung der angemeldeten Abgabenforderung nach den Bestimmungen der BAO.

Entgegen der Auffassung sowohl des Berufungsgerichts als auch der Rechtsmittelwerberin kommt es für die Lösung der hier zu beurteilenden Rechtsfrage nicht darauf an, ob die Feststellung einer Abgabenforderung durch Feststellungsbescheid zu erfolgen hat.

Vorliegend ist nämlich nicht die Feststellung der Abgabenforderung im

Konkurs, sondern ausschließlich die Rechtzeitigkeit der Einleitung

des Verwaltungsverfahrens zu beurteilen. In diesem Zusammenhang

ergibt sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen, dass das

Finanzamt unter Vorlage von 26 (vorläufigen) Bescheiden die

Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer und

Körperschaftssteuer für verschiedene Jahre, die Festsetzung der

Umsatz- und Körperschaftssteuer mit vorläufigen Bescheiden sowie die

Erlassung eines Haftungsbescheides bekannt gab und unter anderem

mitteilte, dass das Verfahren zur Prüfung der Erlassung der

endgültigen Bescheide eingeleitet worden sei.

Ebenso wie für Forderungen, die im (streitigen) Rechtsweg geltend zu

machen sind, die Erhebung der Klage als fristwahrend gemäß § 110 Abs

4 KO anzusehen ist, gilt dies in den Fällen des § 110 Abs 3 KO für

die Einleitung des Verfahrens vor der „zuständigen Behörde". Die

rechtzeitige „Einleitung des Verwaltungsverfahrens" wurde hier aber vom Rekursgericht jedenfalls vertretbar bejaht, ohne dass auf die hier nicht relevanten weiteren Ausführungen über die Rechtsnatur von Steuerbescheiden einzugehen wäre.

Soweit die Rechtsmittelwerberin die Identität des Sicherstellungsantrags mit der angemeldeten Forderung bestreitet, wiederholt sie im Wesentlichen ihre Ausführungen zur behaupteten unzureichenden Forderungsanmeldung, weshalb es sich erübrigt neuerlich auf diese Argumente einzugehen. Der erkennende Senat vermag sich auch nicht den Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 110 Abs 3 KO anzuschließen.Soweit die Rechtsmittelwerberin die Identität des Sicherstellungsantrags mit der angemeldeten Forderung bestreitet, wiederholt sie im Wesentlichen ihre Ausführungen zur behaupteten unzureichenden Forderungsanmeldung, weshalb es sich erübrigt neuerlich auf diese Argumente einzugehen. Der erkennende Senat vermag sich auch nicht den Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 110, Absatz 3, KO anzuschließen.

Auch der Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin ist daher mangels Entscheidung über eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurückzuweisen.

Anmerkung

E84216 8Ob16.07x-2

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ZIK 2007/335 S 208 - ZIK 2007,208 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0080OB00016.07X.0521.000

Dokumentnummer

JJT_20070521_OGH0002_0080OB00016_07X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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