Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek, Dr. Glawischnig und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Konkurssache des Schuldners Franz K*****, vertreten durch Dr. Werner Poms, Rechtsanwalt in Wolfsberg, über den Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 25. Jänner 2007, GZ 4 R 430/06m-49, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Wolfsberg vom 30. September 2006, GZ 6 S 4/02b-39, abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom 23. August 2002 hob das Erstgericht das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Schuldners nach rechtskräftiger Einleitung des Abschöpfungsverfahrens auf. Mit Schreiben vom 15. 6. 2005 und 8. 7. 2005 forderte der Treuhänder den Schuldner auf, den pfändbaren Bezugsteil seiner Einkünfte von April und Mai 2005 in Höhe von EUR 399,05 bis 15. 7. 2005 zu überweisen. Die Nichtherausgabe der pfändbaren Bezugsteile stelle eine Benachteiligung der Konkursgläubiger dar und könne zur vorzeitigen Einstellung des Abschöpfungsverfahrens ohne Erteilung der Restschuldbefreiung führen. Mit Schreiben vom 5. 9. 2005 forderte der Treuhänder den Schuldner auf, Auskunft über seine Erwerbstätigkeit zu erteilen. Mit Schreiben vom 26. 9. 2005 verwies der Schuldner darauf arbeitslos zu sein und keine Arbeit zu finden. Mit Schreiben vom 30. 9. 2005 forderte der Treuhänder den Schuldner neuerlich auf, den ausständigen Betrag von EUR 399,05 bis längstens 14. 10. 2005 zu überweisen. Der Schuldner antwortete mit Schreiben vom 4. 10. 2005, wegen seiner Arbeitslosigkeit hiezu nicht in der Lage zu sein. Mit Schreiben vom 10. 10. 2005 verwies der Treuhänder darauf, einen Zahlungsaufschub nicht gewähren zu können; der ausstehende Betrag von EUR 399,05 sei längstens bis 30. 10. 2005 einzuzahlen, widrigenfalls die Konkursgläubiger informiert würden.
Am 3. 1. 2006 verständigte das Arbeitsmarktservice Wolfsberg den Treuhänder vom Ausscheiden des Schuldners aus einem Leistungsbezug per 2. 11. 2005.
Mit Schreiben vom 11. 1. 2006 zur Auskunft aufgefordert, teilte der Schuldner am 2. 2. 2006 unter Verweis auf ein Schreiben vom 15. 11. 2005 an den Treuhänder diesem mit, seit 2. 11. 2005 als Tischler beschäftigt zu sein. Der Treuhänder vermerkte auf der Mitteilung, dass bei ihm kein Schreiben aktenkundig sei.
Am 6. März 2006 stellte eine Gläubigerin, die im Konkursverfahren eine Forderung von EUR 22.385,09 sA angemeldet hatte, den Antrag auf vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens. Der Schuldner sei seit 14. 3. 2005 bei einer InnenausbaugmbH beschäftigt gewesen, habe dies aber erst am 29. 5. 2005 dem Treuhänder gemeldet. Aufgrund der verspäteten Information sei es dem Treuhänder erst mit 1. 6. 2005 möglich gewesen, den Arbeitgeber über die Abtretungserklärung zu informieren. Von April bis Mai 2005 errechne sich ein pfändbarer Bezugsteil von EUR 399,05, den der Schuldner trotz mehrfacher Aufforderung nicht auf das Treuhandkonto überwiesen habe. Es treffe ihn daher eine schuldhafte Obliegenheitsverletzung. Der Treuhänder unterstützte mit Schriftsatz vom 10. 4. 2006 den Einstellungsantrag. Der Schuldner bezog zum Antrag der Gläubigerin dahin Stellung, dass er den ausstehenden Betrag von EUR 399 am 18. 4. 2006 an den Treuhänder eingezahlt habe. Die Beschäftigung bei der InnenausbauGmbH im Jahr 2005 habe er deshalb nicht fristgerecht gemeldet, da er von diesem Arbeitgeber im Ausland beschäftigt worden sei. Allfällige ausstehende Beträge würden sofort an den Treuhänder zur Einzahlung gebracht.
Mit Schriftsatz vom 1. 6. 2006 gestand der Schuldner einen weiteren Rückstand von nunmehr EUR 1.178 zu und schlug vor, diesen in zwei Raten abzugelten. Der Treuhänder teilte am 9. August 2006 mit, einen ersten Teilbetrag über EUR 589 für den Zeitraum November 2005 bis März 2006 erhalten zu haben. Der zweite Teilbetrag müsse bis 30. 9. 2006 überwiesen werden. Zwischenzeitig sei für April bis Juni 2006 ein weiterer Zahlungsrückstand von EUR 763,26 entstanden, für dessen Überweisung dem Schuldner eine Zahlungsfrist bis 17. 8. 2006 eingeräumt worden sei. Am 29. 9. 2006 wies der Schuldner dem Erstgericht gegenüber nach, am 26. 8. 2006 EUR 250 und am 25. 9. 2006 EUR 805 zur Einzahlung gebracht zu haben. Den restlichen Rückstand von EUR 297,26 versprach er bis längstens 31. 10. 2006 zu begleichen. Drei bis vier Monate zuvor habe sein PKW, den er zum Erreichen des Arbeitsplatzes benötige, einen Motorschaden erlitten was ihn EUR
1.580 gekostet habe.
Das Erstgericht wies den Antrag der Gläubigerin auf vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens ab. Der Schuldner habe seine neue Beschäftigung in der Tischlereiwerkstätte mitgeteilt. Der pfändbare Bezugsteil betreffend den Zeitraum April bis Mai 2005 sei am 28. 4. 2006 an den Treuhänder zur Einzahlung gebracht worden. Schließlich habe der Schuldner auch auf den Gesamtrückstand von EUR 1.352,26 Teilzahlungen erbracht. Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Schuldner bemüht sei, seine Obliegenheiten im Abschöpfungsverfahren zu erfüllen. Es sei ihm Glauben zu schenken, dass er den restlichen Rückstand von EUR 297,26 bis längstens Oktober 2006 an den Treuhänder bezahlen und seine Obliegenheiten künftig ordnungsgemäß erfüllen werde.
Das Rekursgericht änderte über Rekurs der Gläubigerin den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass es das Abschöpfungsverfahren gemäß § 211 Abs 1 Z 2 KO vorzeitig einstellte. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es für zulässig. In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, dass der Schuldner selbst eingestanden habe seine Tätigkeit bei einer InnenausbauGmbH, bei der er im April und Mai 2005 beschäftigt gewesen sei, nicht rechtzeitig gemeldet und den daraus resultierenden pfändbaren Bezugsteil von EUR 399 erst über entsprechenden Druck des Gläubigers und des Treuhänders nach Antragstellung auf Einstellung des Abschöpfungsverfahrens gezahlt zu haben. Die Erklärung für die verspätete Meldung des Beschäftigungsverhältnisses, nämlich Beschäftigung für rund zwei Monate im Ausland, stelle keine taugliche Rechtfertigung dar; es sei nicht erkennbar, warum eine Bekanntgabe nicht auch aus dem Ausland möglich gewesen sein solle. Auch die aus der Beschäftigung bei der Tischlerei anerlaufenen Rückstände an pfändbaren Bezugsteilen seien bis dato nicht zur Gänze rückerstattet worden. Dem Schuldner habe auffallen müssen, dass er ein höheres Einkommen ausbezahlt erhalte als dies dem Pfändungsfreibetrag entspreche. Er habe sich nicht darauf verlassen dürfen, dass der Treuhänder dem Arbeitgeber mitteilten würde, wieviel dieser monatlich abzuliefern hätte. Die Mitteilung an den Treuhänder habe ihn nicht von der Verantwortung für die übernommene Zahlungspflicht entbunden, sodass diese Unterlassung ebenfalls als schuldhafte Verletzung seiner Obliegenheiten gegenüber den Gläubigern zu werten sei. Grundgedanke der Restschuldbefreiung sei, dass diese nur dem Schuldner zu teil werde, der diese auch verdiene. Dies sei nicht der Fall, wenn die Befriedigung von Gläubigern durch schuldhafte Verletzung von Obliegenheiten beeinträchtigt werde, wobei leichte Fahrlässigkeit genüge. Nur durch die beschriebenen schuldhaften Obliegenheitsverletzungen des Schuldners habe letztlich ein Rückstand auflaufen können, den dieser bisher - aus welchen Gründen auch immer - nicht zur Gänze beglichen habe. Das Ausmaß der verspäteten Zahlungen überschreite jedenfalls das Mindestmaß an Beeinträchtigung der Befriedigung, das Konkursgläubigern aus Billigkeitsüberlegungen hinzunehmen verbunden wären. Der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil zu den entscheidungsrelevanten Fragen auf keine hinreichend abgesicherte höchstgerichtliche Judikatur zurückgegriffen werden könne.Das Rekursgericht änderte über Rekurs der Gläubigerin den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass es das Abschöpfungsverfahren gemäß Paragraph 211, Absatz eins, Ziffer 2, KO vorzeitig einstellte. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es für zulässig. In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, dass der Schuldner selbst eingestanden habe seine Tätigkeit bei einer InnenausbauGmbH, bei der er im April und Mai 2005 beschäftigt gewesen sei, nicht rechtzeitig gemeldet und den daraus resultierenden pfändbaren Bezugsteil von EUR 399 erst über entsprechenden Druck des Gläubigers und des Treuhänders nach Antragstellung auf Einstellung des Abschöpfungsverfahrens gezahlt zu haben. Die Erklärung für die verspätete Meldung des Beschäftigungsverhältnisses, nämlich Beschäftigung für rund zwei Monate im Ausland, stelle keine taugliche Rechtfertigung dar; es sei nicht erkennbar, warum eine Bekanntgabe nicht auch aus dem Ausland möglich gewesen sein solle. Auch die aus der Beschäftigung bei der Tischlerei anerlaufenen Rückstände an pfändbaren Bezugsteilen seien bis dato nicht zur Gänze rückerstattet worden. Dem Schuldner habe auffallen müssen, dass er ein höheres Einkommen ausbezahlt erhalte als dies dem Pfändungsfreibetrag entspreche. Er habe sich nicht darauf verlassen dürfen, dass der Treuhänder dem Arbeitgeber mitteilten würde, wieviel dieser monatlich abzuliefern hätte. Die Mitteilung an den Treuhänder habe ihn nicht von der Verantwortung für die übernommene Zahlungspflicht entbunden, sodass diese Unterlassung ebenfalls als schuldhafte Verletzung seiner Obliegenheiten gegenüber den Gläubigern zu werten sei. Grundgedanke der Restschuldbefreiung sei, dass diese nur dem Schuldner zu teil werde, der diese auch verdiene. Dies sei nicht der Fall, wenn die Befriedigung von Gläubigern durch schuldhafte Verletzung von Obliegenheiten beeinträchtigt werde, wobei leichte Fahrlässigkeit genüge. Nur durch die beschriebenen schuldhaften Obliegenheitsverletzungen des Schuldners habe letztlich ein Rückstand auflaufen können, den dieser bisher - aus welchen Gründen auch immer - nicht zur Gänze beglichen habe. Das Ausmaß der verspäteten Zahlungen überschreite jedenfalls das Mindestmaß an Beeinträchtigung der Befriedigung, das Konkursgläubigern aus Billigkeitsüberlegungen hinzunehmen verbunden wären. Der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil zu den entscheidungsrelevanten Fragen auf keine hinreichend abgesicherte höchstgerichtliche Judikatur zurückgegriffen werden könne.
Der Revisionsrekurs des Schuldners ist aus den vom Rekursgericht genannten Gründen zulässig, im Ergebnis aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Der Rechtsmittelwerber rügt als Aktenwidrigkeit, dass das Rekursgericht in seiner Entscheidung „feststelle", dass der Schuldner den Rückstand in Höhe von EUR 399 erst über entsprechenden Druck des Gläubigers und des Treuhänders nach Antragstellung auf Einstellung des Abschöpfungsverfahrens gezahlt habe. Richtig sei vielmehr, dass der Schuldner von vornherein willig und bemüht gewesen sei und niemals einen Hehl daraus gemacht habe, dass er - eben zu einem späteren, frühestmöglichen Zeitpunkt - den Rückstand begleichen werde.
Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn die Feststellungen auf „aktenwidriger Grundlage" getroffen wurden, als auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum, auf einem Formverstoß beruhen, der aus den Prozessakten selbst erkennbar und behebbar ist (Kodek in Rechberger ZPO³ § 503 Rz 17 mwH). Von einer Aktenwidrigkeit kann hier schon deshalb nicht die Rede sein, weil das Rekursgericht ausgehend von der Sachverhaltsgrundlage hier eine rechtliche Wertung vorgenommen hat. Insoweit erweist sich aber auch die Rechtsrüge als nicht zielführend. Diese beschränkt sich im Wesentlichen auf den Einwand, dass der Schuldner die Meldung des Drittschuldnerwechsels aufgrund eines Auslandsaufenthalts verspätet erstattet und den Differenzbetrag zur Gänze nachgezahlt habe. Diese Ausführungen vermögen allerdings der zutreffenden Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass die nicht unverzügliche Mitteilung des Drittschuldnerwechsels einerseits und die Abführung der pfändbaren Beträge erst mit erheblicher Verspätung, nach mehrfacher Urgenz des Treuhänders und Stellung eines Antrags auf vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens, eine schuldhafte Obliegenheitsverletzung des Schuldners darstellt, nichts von Relevanz entgegenzusetzen. Gemäß § 211 Abs 1 Z 2 KO hat das Gericht auf Antrag eines Konkursgläubigers das Abschöpfungsverfahren vorzeitig einzustellen, wenn der Schuldner eine seiner Obliegenheiten (§ 210 KO) verletzt und dadurch die Befriedigung der Konkursgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft. Auf die Art der Schuld kommt es nicht an; es reicht auch leichte Fahrlässigkeit. Für den Gläubiger ist die Vernachlässigung der Zahlungspflicht das Hauptindiz für die Obliegenheitsverletzung nach § 210 Abs 1 Z 2 KO. Ob den Schuldner an der Nichtzahlung kein Verschulden trifft, zum Beispiel weil er sich ohnedies um Arbeit bemüht und keine zumutbare Arbeit abgelehnt hat, hat das Gericht von Amts wegen zu erheben (8 Ob 275/00z; 8 Ob 103/03k). Weitere Voraussetzung ist, dass durch die Obliegenheitsverletzung die Befriedigung der Konkursgläubiger beeinträchtigt wurde. Dies muss über ein Mindestmaß hinausgehen. Für die Frage, ob eine Beeinträchtigung der Gläubiger vorliegt, ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Gericht maßgebend. Der erkennende Senat teilt die Auffassung, dass eine Beeinträchtigung bereits in einer verspäteten Zahlung liegen kann, weil mangels fruchtbringender Anlegung durch den Treuhänder, die Gläubiger weniger erhalten (Mohr in Konecny/Schubert § 211 KO Rz 3 mwH; Kodek Privatkonkurs Rz 648 mwH).Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn die Feststellungen auf „aktenwidriger Grundlage" getroffen wurden, als auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum, auf einem Formverstoß beruhen, der aus den Prozessakten selbst erkennbar und behebbar ist (Kodek in Rechberger ZPO³ Paragraph 503, Rz 17 mwH). Von einer Aktenwidrigkeit kann hier schon deshalb nicht die Rede sein, weil das Rekursgericht ausgehend von der Sachverhaltsgrundlage hier eine rechtliche Wertung vorgenommen hat. Insoweit erweist sich aber auch die Rechtsrüge als nicht zielführend. Diese beschränkt sich im Wesentlichen auf den Einwand, dass der Schuldner die Meldung des Drittschuldnerwechsels aufgrund eines Auslandsaufenthalts verspätet erstattet und den Differenzbetrag zur Gänze nachgezahlt habe. Diese Ausführungen vermögen allerdings der zutreffenden Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass die nicht unverzügliche Mitteilung des Drittschuldnerwechsels einerseits und die Abführung der pfändbaren Beträge erst mit erheblicher Verspätung, nach mehrfacher Urgenz des Treuhänders und Stellung eines Antrags auf vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens, eine schuldhafte Obliegenheitsverletzung des Schuldners darstellt, nichts von Relevanz entgegenzusetzen. Gemäß Paragraph 211, Absatz eins, Ziffer 2, KO hat das Gericht auf Antrag eines Konkursgläubigers das Abschöpfungsverfahren vorzeitig einzustellen, wenn der Schuldner eine seiner Obliegenheiten (Paragraph 210, KO) verletzt und dadurch die Befriedigung der Konkursgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft. Auf die Art der Schuld kommt es nicht an; es reicht auch leichte Fahrlässigkeit. Für den Gläubiger ist die Vernachlässigung der Zahlungspflicht das Hauptindiz für die Obliegenheitsverletzung nach Paragraph 210, Absatz eins, Ziffer 2, KO. Ob den Schuldner an der Nichtzahlung kein Verschulden trifft, zum Beispiel weil er sich ohnedies um Arbeit bemüht und keine zumutbare Arbeit abgelehnt hat, hat das Gericht von Amts wegen zu erheben (8 Ob 275/00z; 8 Ob 103/03k). Weitere Voraussetzung ist, dass durch die Obliegenheitsverletzung die Befriedigung der Konkursgläubiger beeinträchtigt wurde. Dies muss über ein Mindestmaß hinausgehen. Für die Frage, ob eine Beeinträchtigung der Gläubiger vorliegt, ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Gericht maßgebend. Der erkennende Senat teilt die Auffassung, dass eine Beeinträchtigung bereits in einer verspäteten Zahlung liegen kann, weil mangels fruchtbringender Anlegung durch den Treuhänder, die Gläubiger weniger erhalten (Mohr in Konecny/Schubert Paragraph 211, KO Rz 3 mwH; Kodek Privatkonkurs Rz 648 mwH).
Zu den Obliegenheiten des Schuldners (§ 210 Abs 1 Z 4) gehört es, von der Abtretungserklärung erfasste Bezüge, sofern sie - entgegen der Abtretungserklärung - dem Schuldner selbst bezahlt werden an den Treuhänder abzuführen (G. Kodek, Privatkonkurs Rz 624 mwH). Ein Verstoß gegen § 210 Abs 1 Z 4 KO, weil der Schuldner den pfändbaren Teil des Bezugs der ihm durch den Arbeitgeber zugekommen ist, nicht dem Treuhänder weitergeleitet hat, bildet dann einen Einstellungsgrund, wenn dies dem Schuldner auffallen musste (Mohr aaO Rz 6). Der Schuldner hat jeden Wechsel des Wohnsitzes oder des Drittschuldners unverzüglich dem Gericht und dem Treuhänder anzuzeigen (§ 210 Abs 1 Z 3 KO). Der Schuldner muss diese Umstände nicht nur auf Verlangen, sondern von sich aus melden. Durch die Pflicht zur Bekanntgabe des neuen Drittschuldners wird der Treuhänder in die Lage versetzt, diesem die Abtretungserklärung zuzustellen (Kodek aaO Rz 630).Zu den Obliegenheiten des Schuldners (Paragraph 210, Absatz eins, Ziffer 4,) gehört es, von der Abtretungserklärung erfasste Bezüge, sofern sie - entgegen der Abtretungserklärung - dem Schuldner selbst bezahlt werden an den Treuhänder abzuführen (G. Kodek, Privatkonkurs Rz 624 mwH). Ein Verstoß gegen Paragraph 210, Absatz eins, Ziffer 4, KO, weil der Schuldner den pfändbaren Teil des Bezugs der ihm durch den Arbeitgeber zugekommen ist, nicht dem Treuhänder weitergeleitet hat, bildet dann einen Einstellungsgrund, wenn dies dem Schuldner auffallen musste (Mohr aaO Rz 6). Der Schuldner hat jeden Wechsel des Wohnsitzes oder des Drittschuldners unverzüglich dem Gericht und dem Treuhänder anzuzeigen (Paragraph 210, Absatz eins, Ziffer 3, KO). Der Schuldner muss diese Umstände nicht nur auf Verlangen, sondern von sich aus melden. Durch die Pflicht zur Bekanntgabe des neuen Drittschuldners wird der Treuhänder in die Lage versetzt, diesem die Abtretungserklärung zuzustellen (Kodek aaO Rz 630).
Soweit sich der Rechtsmittelwerber darauf stützt, dass ihm nicht zur Last gelegt werden könne, wenn der Treuhänder sein Schreiben vom 15. 11. 2005, mit dem er die Aufnahme seiner Arbeit in der Tischlerei angezeigt habe, nicht erhalten habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Rekursgericht ohne Rechtsirrtum eine schuldhafte Obliegenheitsverletzung des Schuldners darin erblickt hat, dass diesem der Umstand, dass er ein (deutlich) über dem Existenzminimum liegendes Einkommen bezog, bewusst sein musste er aber dennoch wiederum Rückstände an pfändbaren Beträgen auflaufen ließ, die er mit erheblicher Verspätung, bzw (bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Rekursgerichts) nicht zur Gänze rückerstattet hat. Dem Revisionsrekurs ist daher nicht Folge zu geben.
Anmerkung
E84384 8Ob43.07tSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ZIK 2007/236 S 139 - ZIK 2007,139 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0080OB00043.07T.0521.000Dokumentnummer
JJT_20070521_OGH0002_0080OB00043_07T0000_000