Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingeborg Bauer-Manhart und Dr. Andrea Eisler als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Hildegard P*****, vertreten durch Dr. Manfred Rath, Mag. Gerhard Stingl, Mag. Georg Dieter, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Land Steiermark, vertreten durch Griss & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen 35.727,98 EUR brutto s.A., über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Februar 2007, GZ 7 Ra 104/06b-42 den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ob eine Entlassung rechtzeitig oder verspätet ausgesprochen wurde, lässt sich nur nach den Umständen des Einzelfalles richtig beurteilen. Dieser Frage kommt - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu (RIS-Justiz RS0031571). Bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Entlassung durch eine juristische Person ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Willensbildung umständlicher ist als bei natürlichen Personen (RIS-Justiz RS0029328; RS0029273). Es müssen daher solche Verzögerungen anerkannt werden, die in der Natur des Dienstverhältnisses oder in den besonderen Umständen des Falles sachlich begründet sind. Im vorliegenden Fall ist besonders zu beachten, dass die Beklagte die Organe der Personalvertretung einzuschalten hatte (9 ObA 140/01f mwN). Überdies darf der Grundsatz, dass Entlassungsgründe unverzüglich geltend zu machen sind, nicht überspannt werden (RIS-Justiz RS0031587).Ob eine Entlassung rechtzeitig oder verspätet ausgesprochen wurde, lässt sich nur nach den Umständen des Einzelfalles richtig beurteilen. Dieser Frage kommt - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - keine erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu (RIS-Justiz RS0031571). Bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Entlassung durch eine juristische Person ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Willensbildung umständlicher ist als bei natürlichen Personen (RIS-Justiz RS0029328; RS0029273). Es müssen daher solche Verzögerungen anerkannt werden, die in der Natur des Dienstverhältnisses oder in den besonderen Umständen des Falles sachlich begründet sind. Im vorliegenden Fall ist besonders zu beachten, dass die Beklagte die Organe der Personalvertretung einzuschalten hatte (9 ObA 140/01f mwN). Überdies darf der Grundsatz, dass Entlassungsgründe unverzüglich geltend zu machen sind, nicht überspannt werden (RIS-Justiz RS0031587).
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist die Beurteilung der Vorinstanzen, die am 4. 8. 2003 ausgesprochene Entlassung sei im Hinblick darauf rechtzeitig erfolgt, dass nach Konfrontation der Klägerin am 8. 7. 2003 mit den gegen sie erhobenen Vorwürfen der Zeitkartenmanipulation eine Weiterleitung der Unterlagen im Dienstweg erfolgen musste, als vertretbar anzusehen (siehe etwa 9 ObA 212/94). Die in der Revision aufgestellte Behauptung, im Unterschied zur Entscheidung 9 ObA 212/94 sei der Klägerin die Beendigungsabsicht des Dienstgebers nicht bekannt gewesen, die Klägerin habe ganz im Gegenteil den Eindruck gehabt, sie könne die Fehlstunden in den nächsten Monaten „hereinarbeiten", steht im Widerspruch zu dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt. Dass der Klägerin von der Beklagten je angeboten worden sei, dass sie die Fehlstunden abarbeiten könne, hat die Klägerin in erster Instanz auch nicht vorgebracht.
Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Ausspruches der Entlassung ist nicht maßgeblich, wann der Dienstnehmer den Entlassungsgrund setzte, sondern wann dem Dienstgeber der Entlassungsgrund bekannt wurde (RIS-Justiz RS0029348).
Anmerkung
E84392 8ObA19.07pSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5858/8/2008 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:008OBA00019.07P.0521.000Dokumentnummer
JJT_20070521_OGH0002_008OBA00019_07P0000_000