Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek, Dr. Glawischnig und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Dragica P*****, vertreten durch Dr. Thomas Deschka, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. Oktober 2006, GZ 44 R 531/06y-119, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalls, die aus den dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Grundlagen zu lösen und nach den konkreten Tatumständen jeweils individuell zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0106166; 3 Ob 167/06i). Sie bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG (3 Ob 167/06i).Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalls, die aus den dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Grundlagen zu lösen und nach den konkreten Tatumständen jeweils individuell zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0106166; 3 Ob 167/06i). Sie bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG (3 Ob 167/06i).
Die im Revisionsrekurs ohne nähere Begründung vorgebrachte Notwendigkeit der Bestellung eines Kollisionskurators, die in der Rechtsprechung etwa bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Betroffenen und dem Sachwalter in der Frage der Genehmigungsfähigkeit der Schlussrechnung (1 Ob 277/03x) und bei Prüfung der Voraussetzungen einer Sachwalterumbestellung (6 Ob 113/00b) bejaht wurde, ist nicht ersichtlich.
Auf die im Revisionsrekurs behauptete Verletzung der Anleitungspflicht der Betroffenen ist schon deshalb nicht näher einzugehen, weil im Revisionsrekurs gar nicht dargelegt wird, welches Vorbringen die Betroffene bei „ordnungsgemäßer Anleitung" erstattet hätte.
Anmerkung
E84386 8Ob47.07fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0080OB00047.07F.0521.000Dokumentnummer
JJT_20070521_OGH0002_0080OB00047_07F0000_000