TE OGH 2007/5/21 8Ob35/07s

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Veröffentlicht am 21.05.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dipl. Ing. Heinz H*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger, Dr. Peter Mardetschläger, Mag. August Schulz, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegnerin Dr. Elisabeth H*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar, Mag. Norbert Marschall, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen §§ 81 ff EheG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. Jänner 2007, GZ 42 R 626/06d-19, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dipl. Ing. Heinz H*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger, Dr. Peter Mardetschläger, Mag. August Schulz, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegnerin Dr. Elisabeth H*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar, Mag. Norbert Marschall, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Paragraphen 81, ff EheG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. Jänner 2007, GZ 42 R 626/06d-19, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit der wiederholten Behauptung, eine im Zusammenhang mit dem (zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bereits anhängigen) Ehescheidungsverfahren erzielte „vollständige Einigung" liege nicht vor, setzt sich der Revisionsrekurs über die Feststellung hinweg, wonach die im „Protokoll" vom 4. 7. 2004 beurkundete schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien der zuvor erfolgten mündlichen Einigung entsprach.

Ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des außerstreitigen Aufteilungsverfahrens erster Instanz (hier: Nichteinvernahme der Parteien) kann keinen Revisionsrekursgrund bilden (RIS-Justiz RS0050037).

Richtig ist, dass in der Entscheidung 7 Ob 398/97y ausgesprochen wurde, dass eine bei bloß einseitiger Scheidungsabsicht getroffene Vereinbarung nur dann im Sinne des § 97 Abs 2 EheG beachtlich ist, wenn diese Absicht vom Scheidungswilligen auch verwirklicht werden kann. Damit ist aber für den Standpunkt des Antragstellers nichts zu gewinnen: Es steht ausdrücklich fest, dass bei Abschluss der Vereinbarung zwischen den Streitteilen die Antragsgegnerin bereits die Scheidungsklage wegen Alleinverschuldens des Antragstellers eingebracht hatte und die Ehe letztlich auch aus dem Alleinverschulden des Antragstellers geschieden wurde.Richtig ist, dass in der Entscheidung 7 Ob 398/97y ausgesprochen wurde, dass eine bei bloß einseitiger Scheidungsabsicht getroffene Vereinbarung nur dann im Sinne des Paragraph 97, Absatz 2, EheG beachtlich ist, wenn diese Absicht vom Scheidungswilligen auch verwirklicht werden kann. Damit ist aber für den Standpunkt des Antragstellers nichts zu gewinnen: Es steht ausdrücklich fest, dass bei Abschluss der Vereinbarung zwischen den Streitteilen die Antragsgegnerin bereits die Scheidungsklage wegen Alleinverschuldens des Antragstellers eingebracht hatte und die Ehe letztlich auch aus dem Alleinverschulden des Antragstellers geschieden wurde.

Anmerkung

E843818Ob35.07s

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 117.581XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0080OB00035.07S.0521.000

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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