Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuras und Dr. Glawischnig sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingeborg Bauer-Manhardt und Dr. Andrea Eisler als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Rudolf F. T*****, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Wirtschaftskammer Österreich, *****, vertreten durch Dr. Bernhard Hainz, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1. Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, 2. EUR 196.891,78 sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. September 2006, GZ 8 Ra 81/06z-55, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 23. September 2005, GZ 7 Cga 107/02h, 15 Cga 224/04a-51, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird als nichtig aufgehoben und die Rechtssache zur Verhandlung und neuerlichen Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies die verbundenen Klagebegehren auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses sowie auf Zahlung von EUR 196.891,78 sA und Feststellung, dass dem Kläger gegenüber der beklagten Partei ab 1. 11. 2004 jeweils zum Ersten eines jeden Monats ein Betrag von EUR 8.429,25 brutto (aufgewertet) abzüglich der vom Kläger jeweils bezogenen gesetzlichen Alterspension zustehe, ab. In der dagegen erhobenen Berufung beantragte der Kläger unter Punkt 1. ausdrücklich die Anberaumung einer Berufungsverhandlung. Das Berufungsgericht entschied über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung und gab ihr nicht Folge. Weiters sprach es aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
In seiner außerordentlichen Revision releviert der Kläger unter anderem die Nichtigkeit der Berufungsentscheidung, weil das Berufungsgericht trotz des ausdrücklichen Antrags des Klägers, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden habe.
Die Revision ist zulässig, weil eine dem Berufungsgericht unterlaufene Nichtigkeit wahrzunehmen ist (Kodek in Rechberger, ZPO³ § 502 Rz 25; 7 Ob 131/00s; 9 ObA 124/05h ua); sie ist Sinn des Aufhebungsantrags auch berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil eine dem Berufungsgericht unterlaufene Nichtigkeit wahrzunehmen ist (Kodek in Rechberger, ZPO³ Paragraph 502, Rz 25; 7 Ob 131/00s; 9 ObA 124/05h ua); sie ist Sinn des Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Wurde von einer Partei eine mündliche Berufungsverhandlung (nach § 492 Abs 1 ZPO) beantragt, eine solche jedoch nicht abgehalten, so wird nach herrschender Auffassung der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO erfüllt (SSV-NF 7/53; 2 Ob 78/97b; 8 ObA 373/97d; RIS-Justiz RS0042118 und RS0042245). Eine solche Vorgangsweise hat die Nichtigkeit der berufungsgerichtlichen Entscheidung zufolge, die nur dann unbeachtet bleiben könnte, wenn sie den Revisionswerber nicht beschwerte (RS0042208), wovon hier jedoch schon aufgrund des ausdrücklich darauf hinweisenden Rechtsmittels nicht ausgegangen werden kann (vgl 10 ObS 113/03w; 9 ObA 124/05h).Wurde von einer Partei eine mündliche Berufungsverhandlung (nach Paragraph 492, Absatz eins, ZPO) beantragt, eine solche jedoch nicht abgehalten, so wird nach herrschender Auffassung der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO erfüllt (SSV-NF 7/53; 2 Ob 78/97b; 8 ObA 373/97d; RIS-Justiz RS0042118 und RS0042245). Eine solche Vorgangsweise hat die Nichtigkeit der berufungsgerichtlichen Entscheidung zufolge, die nur dann unbeachtet bleiben könnte, wenn sie den Revisionswerber nicht beschwerte (RS0042208), wovon hier jedoch schon aufgrund des ausdrücklich darauf hinweisenden Rechtsmittels nicht ausgegangen werden kann vergleiche 10 ObS 113/03w; 9 ObA 124/05h).
In Stattgebung der Revision ist daher das Urteil des Berufungsgerichts als nichtig aufzuheben. Eine Befassung des Obersten Gerichtshofs mit den weiter geltend gemachten Revisionsgründen ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht zulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO. Da nur die Entscheidung des Berufungsgerichtes ohne ein vorausgegangenes Verfahren aufgehoben wurde, findet § 51 ZPO nicht Anwendung (1 Ob 89/05b).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO. Da nur die Entscheidung des Berufungsgerichtes ohne ein vorausgegangenes Verfahren aufgehoben wurde, findet Paragraph 51, ZPO nicht Anwendung (1 Ob 89/05b).
Anmerkung
E84223 8ObA8.07wEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:008OBA00008.07W.0521.000Dokumentnummer
JJT_20070521_OGH0002_008OBA00008_07W0000_000