TE OGH 2007/5/22 11Os48/07d

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Veröffentlicht am 22.05.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Mai 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hubert K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 26. Jänner 2007, GZ 35 Hv 8/07z-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 22. Mai 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hubert K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2,, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 26. Jänner 2007, GZ 35 Hv 8/07z-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil - das auch einen unbekämpft gebliebenen Teilfreispruch enthält (zum verfehlten Freispruch von der rechtlichen Kategorie siehe Fabrizy, StPO9 § 259 Rz 16) - wurde Hubert K***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 7. Dezember 2006 in Salzburg mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Angestellte nachgenannter Geschäfte durch Auftreten als zahlungsfähiger und -williger Kunde unter Verwendung falscher Kreditkarten (Visa und Mastercard) und Vorgabe einer falschen Identität durch Vorlage eines falschen internationalen Führerscheines lautend auf Erik M*****, somit durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung falscher unbarer Zahlungsmittel und einer falschen Urkunde zu Handlungen verleitet, welche die Inhaber dieser Geschäfte am Vermögen schädigten, wobei der Schaden insgesamt 3.000 Euro überstieg, und zwarMit dem angefochtenen Urteil - das auch einen unbekämpft gebliebenen Teilfreispruch enthält (zum verfehlten Freispruch von der rechtlichen Kategorie siehe Fabrizy, StPO9 Paragraph 259, Rz 16) - wurde Hubert K***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2,, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 7. Dezember 2006 in Salzburg mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Angestellte nachgenannter Geschäfte durch Auftreten als zahlungsfähiger und -williger Kunde unter Verwendung falscher Kreditkarten (Visa und Mastercard) und Vorgabe einer falschen Identität durch Vorlage eines falschen internationalen Führerscheines lautend auf Erik M*****, somit durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung falscher unbarer Zahlungsmittel und einer falschen Urkunde zu Handlungen verleitet, welche die Inhaber dieser Geschäfte am Vermögen schädigten, wobei der Schaden insgesamt 3.000 Euro überstieg, und zwar

1. Angestellte des Schuhhauses D***** zur Ausfolgung von Waren im Wert von 599 Euro;

2. Angestellte des Geschäftes Ka***** Uhren und Juwelen zur Ausfolgung von Waren im Wert von 2.739 Euro;

3. Angestellte des Geschäftes E***** zur Ausfolgung zweier Ledertaschen im Wert von insgesamt 617 Euro;

4. Angestellte des Geschäftes Uhren S***** zur Ausfolgung einer Armbanduhr der Marke Porsche Design im Wert von 1.750 Euro;

5. Angestellte des Geschäftes Herrenmode Sch***** zur Ausfolgung von Waren im Wert von 194,50 Euro;

6. Angestellte des Juweliergeschäftes N*****, Filiale *****, zur Ausfolgung von Waren im Wert von 2.720 Euro;

7. Angestellte des Drogeriegeschäftes H***** zur Ausfolgung von Waren im Wert von 106 Euro;

8. Angestellte des Juweliergeschäftes N*****, Filiale *****, zur Ausfolgung zweier Uhren im Wert von 2.690 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte rügt aus § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO unvollständige Begründung der Feststellung seiner gewerbsmäßigen Absicht.Der Angeklagte rügt aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall StPO unvollständige Begründung der Feststellung seiner gewerbsmäßigen Absicht.

Aus welchem Grund sich der Beschwerdeführer dazu verstand, die von seinem Mittäter erhaltenen Kreditkarten betrügerisch einzusetzen, und ob er Zweifel an der Durchführbarkeit seiner Straftaten hatte, betrifft keine für Schuld- oder Subsumtionsfrage ausschlaggebende, sohin entscheidende Tatsachen.

Bei der dargelegten Vielzahl der Angriffe des einschlägig vorbestraften Rechtsmittelwerbers (den sein Mittäter gerade deshalb zur unmittelbaren Täterschaft aussuchte und der ihm genaue Instruktionen für wiederholte Delinquenz gab), die erst durch das für ihn überraschende Einschreiten der Polizei beendet wurden (S 35, 37, 41), genügte - fallbezogen ohne Verstoß gegen das Willkürverbot (Z 5 vierter Fall, Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444) - zur Begründung (auch) der Feststellung der gewerbsmäßigen Absicht (US 4) der Verweis auf das Geständnis des Angeklagten (US 5), umfasste dieses doch den gesamten, nach eigener Einlassung sorgfältig geprüften Vorwurf (S 195, 196) der Anklageschrift ON 18 in Richtung gewerbsmäßig begangener schwerer Betrügereien (zur in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Frage des fortgesetzten Deliktes genügt der Hinweis auf 13 Os 1/07g [vS]). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Bei der dargelegten Vielzahl der Angriffe des einschlägig vorbestraften Rechtsmittelwerbers (den sein Mittäter gerade deshalb zur unmittelbaren Täterschaft aussuchte und der ihm genaue Instruktionen für wiederholte Delinquenz gab), die erst durch das für ihn überraschende Einschreiten der Polizei beendet wurden (S 35, 37, 41), genügte - fallbezogen ohne Verstoß gegen das Willkürverbot (Ziffer 5, vierter Fall, Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444) - zur Begründung (auch) der Feststellung der gewerbsmäßigen Absicht (US 4) der Verweis auf das Geständnis des Angeklagten (US 5), umfasste dieses doch den gesamten, nach eigener Einlassung sorgfältig geprüften Vorwurf (S 195, 196) der Anklageschrift ON 18 in Richtung gewerbsmäßig begangener schwerer Betrügereien (zur in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Frage des fortgesetzten Deliktes genügt der Hinweis auf 13 Os 1/07g [vS]). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E84262 11Os48.07d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0110OS00048.07D.0522.000

Dokumentnummer

JJT_20070522_OGH0002_0110OS00048_07D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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