Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Baldur J*****, vertreten durch Dr. Nikolaus Schirnhofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch die Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Beseitigung (Streitwert 35.000 EUR) über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 5. Februar 2007, GZ 2 R 240/06p-12, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Rsp zur Zulässigkeit einer verdeckten Videoüberwachung richtig wiedergegeben (8 Ob 108/05y = SZ 2005/185; 4 Ob 52/06k). Der Kläger hat (anders als die Kläger in 8 Ob 108/05y) kein konkretes Vorbringen dazu erstattet, dass es schonendere Mittel zur Erlangung der von der Beklagten in einem anderen Verfahren benötigten Beweise gegeben hätte. Im Übrigen haftet der Interessenabwägung durch die Vorinstanzen zumindest keine krasse Fehlbeurteilung an.
Anmerkung
E84322 4Ob70.07hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0040OB00070.07H.0522.000Dokumentnummer
JJT_20070522_OGH0002_0040OB00070_07H0000_000