Kopf
Das Landesgericht Salzburg hat als Rekursgericht durch die Richter LGVPräs. Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie Dr. Singer und Dr. Hemetsberger in der Rechtssache der kündigenden Partei Ing. F***** F*****, vertreten durch Dr. Manfrid Lirk, DDr. Karl Robert Hiebl, Rechtsanwälte in 5280 Braunau am Inn, gegen die gekündigte Partei J***** S*****, wegen Aufkündigung, infolge Kostenrekurses (Rekursstreitwert EUR 174,50) der kündigenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 7.3.2007, 26 C 200/07a-2, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass er in seinem Kostenpunkt zu lauten hat:
„Die gekündigte Partei ist schuldig, der kündigenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 141,09 (darin EUR 52,-- Barauslagen und EUR 14,85 USt) bestimmten Kosten der Aufkündigung zu ersetzen."
Die gekündigte Partei ist schuldig, der kündigenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 98,30 (darin EUR 16,38 USt) bestimmten Rekurskosten zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Die kündigende Partei kündigte das zwischen den Streitteilen bestehende Mietverhältnis zum 30.4.2007 gemäß § 1118 zweiter Fall ABGB gerichtlich auf. Die kündigende Partei kündigte das zwischen den Streitteilen bestehende Mietverhältnis zum 30.4.2007 gemäß Paragraph 1118, zweiter Fall ABGB gerichtlich auf.
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht die Aufkündigung und sprach unter einem aus, dass für die Aufkündigung kein Kostenersatz gebührt.
Dagegen richtet sich der Kostenrekurs der kündigenden Partei mit dem Abänderungsantrag auf Zuspruch der verzeichneten Kosten von EUR 174,50.
Die gekündigte Partei hat sich am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt.
Der Rekurs ist teilweise berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurswerber weist zutreffend darauf hin, dass der Bestandgeber nach der neueren Rechtsprechung zumindest in jenen Fällen, in denen er statt der Räumung nach § 1118 zweiter Fall ABGB das für den Bestandnehmer gelindere Mittel der Aufkündigung nach den §§ 560 ff ZPO wählt, kostenrechtlich nicht schlechter gestellt werden soll (vgl. insbesondere RIS-Justiz RLI0000016; noch weitergehend MietSlg 40.748 [offensichtlich generelle Kostenersatzpflicht]). Dieser Rechtsansicht schließt sich der Rekurssenat an, unterläge doch eine an sich auch zulässige Klagsführung nach § 1118 ABGB jedenfalls den Regeln der §§ 41 ff ZPO und wäre diesfalls der Bestandnehmer unzweifelhaft kostenersatzpflichtig. Der Rekurswerber weist zutreffend darauf hin, dass der Bestandgeber nach der neueren Rechtsprechung zumindest in jenen Fällen, in denen er statt der Räumung nach Paragraph 1118, zweiter Fall ABGB das für den Bestandnehmer gelindere Mittel der Aufkündigung nach den Paragraphen 560, ff ZPO wählt, kostenrechtlich nicht schlechter gestellt werden soll vergleiche insbesondere RIS-Justiz RLI0000016; noch weitergehend MietSlg 40.748 [offensichtlich generelle Kostenersatzpflicht]). Dieser Rechtsansicht schließt sich der Rekurssenat an, unterläge doch eine an sich auch zulässige Klagsführung nach Paragraph 1118, ABGB jedenfalls den Regeln der Paragraphen 41, ff ZPO und wäre diesfalls der Bestandnehmer unzweifelhaft kostenersatzpflichtig.
Zu den verzeichneten Kosten für die Aufkündigung ist auszuführen, dass der kündigenden Partei nur der einfache Einheitssatz zusteht, weil im Aufkündigungsverfahren weder ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist noch ein Auftrag zur Klagebeantwortung erfolgt; dies wäre aber nach § 23 Abs. 6 RATG Voraussetzung für den Zuspruch des doppelten Einheitssatzes.Zu den verzeichneten Kosten für die Aufkündigung ist auszuführen, dass der kündigenden Partei nur der einfache Einheitssatz zusteht, weil im Aufkündigungsverfahren weder ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist noch ein Auftrag zur Klagebeantwortung erfolgt; dies wäre aber nach Paragraph 23, Absatz 6, RATG Voraussetzung für den Zuspruch des doppelten Einheitssatzes.
In teilweiser Stattgebung des Rekurses war daher die angefochtene Kostenentscheidung spruchgemäß abzuändern.
Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren beruht auf § 11 RATG. Der Zulässigkeitsausspruch ist kostenspezifisch (§ 528 Abs. 2 Z 3 ZPO).Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren beruht auf Paragraph 11, RATG. Der Zulässigkeitsausspruch ist kostenspezifisch (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO).
Landesgericht Salzburg
Anmerkung
ESA00047 54R94.07yEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00569:2007:05400R00094.07Y.0522.000Dokumentnummer
JJT_20070522_LG00569_05400R00094_07Y0000_000