Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*****, vertreten durch Dr. Erich Kafka und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei E*****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wegen Zahlung (1.856,82 EUR sA) und Räumung, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. September 2006, GZ 41 R 187/06p-105, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 4. Juli 2006, GZ 44 C 199/04y-101, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Gegen die Beklagte war ein Versäumungsurteil ergangen, das sie zur Zahlung rückständiger Mietzinse und zur Räumung verpflichtete. Nach Einleitung einer Räumungsexekution brachte die Beklagte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mündlichen Streitverhandlung und gegen die Versäumung der Widerspruchs- und Berufungsfrist gegen das Versäumungsurteil, einen Widerspruch und eine Nichtigkeitsberufung gegen das Versäumungsurteil, wie auch einen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung und auf Aufschiebung der Räumungsexekution ein.
Nach Durchführung eines umfangreichen Bescheinigungsverfahrens wies das Erstgericht den Wiedereinsetzungsantrag ebenso wie den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung ab. Sowohl Klage und Ladung zur Tagsatzung als auch das Versäumungsurteil seien ordnungsgemäß zugestellt worden, mangels nichtiger Zustellung sei auch kein Grund vorhanden, die Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Versäumungsurteils aufzuheben.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Aus den Feststellungen des Erstgerichts ergebe sich die gesetzmäßige Vornahme der Zustellungen an die Beklagte. Ihr Geschäftsführer sei nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert gewesen, die Gerichtsstücke zu beheben. Das erstgerichtliche Verfahren sei mängelfrei geblieben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der Beklagten ist unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls (absolut) unzulässig, wenn das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss zur Gänze bestätigt hat, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Ausnahmebestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nur formalrechtlich begründete Klagezurückweisungen erfasse (4 Ob 107/93 = SZ 66/118; 4 Ob 200/02v; 5 Ob 22/05d). Die Anfechtung von Konformatsbeschlüssen ist demnach nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zugangs zu Gericht vorgesehen (4 Ob 200/02v). Ein derartiger oder ihm vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor. Die Verweigerung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach ständiger Rechtsprechung einer Zurückweisung der Klage nicht gleichzuhalten (RIS-Justiz RS0105605; RS0044536 [T1]). Auch die Abweisung des Antrags auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit (§ 7 Abs 3 EO) ist keine derartige Verweigerung des Zugangs zu Gericht, weil im Verfahren über diesen Antrag nicht über den Rechtsschutzanspruch an sich, sondern über den rein verfahrensrechtlichen Umstand des Eintritts der formellen Vollstreckbarkeit abgesprochen wird (4 Ob 200/02v). Eine insoweit bestätigende Entscheidung kann demnach der Bestätigung der Zurückweisung einer Klage nicht gleichgehalten werden. Eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht.Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls (absolut) unzulässig, wenn das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss zur Gänze bestätigt hat, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Ausnahmebestimmung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nur formalrechtlich begründete Klagezurückweisungen erfasse (4 Ob 107/93 = SZ 66/118; 4 Ob 200/02v; 5 Ob 22/05d). Die Anfechtung von Konformatsbeschlüssen ist demnach nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zugangs zu Gericht vorgesehen (4 Ob 200/02v). Ein derartiger oder ihm vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor. Die Verweigerung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach ständiger Rechtsprechung einer Zurückweisung der Klage nicht gleichzuhalten (RIS-Justiz RS0105605; RS0044536 [T1]). Auch die Abweisung des Antrags auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit (Paragraph 7, Absatz 3, EO) ist keine derartige Verweigerung des Zugangs zu Gericht, weil im Verfahren über diesen Antrag nicht über den Rechtsschutzanspruch an sich, sondern über den rein verfahrensrechtlichen Umstand des Eintritts der formellen Vollstreckbarkeit abgesprochen wird (4 Ob 200/02v). Eine insoweit bestätigende Entscheidung kann demnach der Bestätigung der Zurückweisung einer Klage nicht gleichgehalten werden. Eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht.
Das Rechtsmittel der Beklagten ist jedenfalls unzulässig. Diesfalls können auch Rechtsfragen erheblicher Bedeutung nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (4 Ob 291/01z; 4 Ob 200/02v).
Anmerkung
E843304Ob91.07xSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inMietSlg 59.684XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0040OB00091.07X.0522.000Zuletzt aktualisiert am
28.08.2009