Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Wetzl & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wels, gegen die beklagten Parteien
1. H***** GmbH, 2. Boris C*****, Geschäftsführer, beide *****, beide vertreten durch Kunz Schima Wallentin, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Unterlassung, Feststellung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 80.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 28. Februar 2007, GZ 4 R 24/07p-18, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen haben die Rechtsprechung zur wettbewerbsrechtlichen Haftung für einen fremden Vertragsbruch richtig dargestellt: Danach ist zwar das Verleiten zum Vertragsbruch grundsätzlich sittenwidrig iSv § 1 UWG (RIS-Justiz RS0078486), das bloße Ausnutzen aber nur dann, wenn der Dritte den Vertragsbruch bewusst förderte oder sonst aktiv dazu beitrug (RIS-Justiz RS0107766; zuletzt 4 Ob 32/06v = wbl 2006, 490 mwN). Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall begründet idR keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSv § 528 Abs 1Die Vorinstanzen haben die Rechtsprechung zur wettbewerbsrechtlichen Haftung für einen fremden Vertragsbruch richtig dargestellt: Danach ist zwar das Verleiten zum Vertragsbruch grundsätzlich sittenwidrig iSv Paragraph eins, UWG (RIS-Justiz RS0078486), das bloße Ausnutzen aber nur dann, wenn der Dritte den Vertragsbruch bewusst förderte oder sonst aktiv dazu beitrug (RIS-Justiz RS0107766; zuletzt 4 Ob 32/06v = wbl 2006, 490 mwN). Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall begründet idR keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSv Paragraph 528, Absatz eins,
ZPO.
Dem klagenden Verein gelingt es nicht, eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung aufzuzeigen. Von einer Verleitung zum Vertragsbruch oder von dessen bewusster Förderung kann hier keine Rede sein: Der Zweitbeklagte wusste zwar, dass der von ihm angeworbene Eishockeytrainer einen Vertrag mit dem klagenden Verein hatte. Allerdings versicherten ihm der Trainer und der eingeschaltete Vermittler, dass der Vertrag kurzfristig beendet werden könne bzw schon beendet sei. Das war nicht unglaubwürdig, sind doch einvernehmliche Vertragsauflösungen nach den Ergebnissen des Bescheinigungsverfahrens auch während der Saison durchaus üblich. Damit kann dem bescheinigten Sachverhalt keinesfalls entnommen werden, dass der Zweitbeklagte vom Vertragsbruch wusste und aktiv daran mitwirkte.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen stehen auch nicht im Widerspruch zur im Revisionsrekurs angesprochenen Entscheidung 4 Ob 147/93 (= SZ 66/138 - Fasssbier-Pult). Denn dort hatte die Beklagte einen potentiellen Abnehmer davon überzeugt, dass die zwischen ihm und der Klägerin geschlossenen Bierbezugsvereinbarungen nichtig seien; sie hatte ihm auch zugesagt, für den Fall eines Prozesses einen Rechtsanwalt zur Verfügung zu stellen. Dabei hatte sie aber eine bestimmte Vereinbarung nicht beachtet, die ihr vom Abnehmer nicht mitgeteilt worden war. Der Oberste Gerichtshof wertete das Verhalten der Beklagten als aktive Unterstützung bei der Verletzung rechtlicher Bindungen, was nur zulässig wäre, wenn die überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Ungültigkeit der Vereinbarungen spräche (vgl RIS-Justiz RS0079336). Ein Mitbewerber, der die Gültigkeit eines Vertragsverhältnisses des Kunden eines Mitbewerbers prüfe, um selbst mit diesem Kunden ins Geschäft zu kommen, müsse damit rechnen, vom Kunden des Konkurrenten nicht vollständig informiert zu werden, weshalb Letzteres stets zu seinen Lasten gehe.Die Entscheidungen der Vorinstanzen stehen auch nicht im Widerspruch zur im Revisionsrekurs angesprochenen Entscheidung 4 Ob 147/93 (= SZ 66/138 - Fasssbier-Pult). Denn dort hatte die Beklagte einen potentiellen Abnehmer davon überzeugt, dass die zwischen ihm und der Klägerin geschlossenen Bierbezugsvereinbarungen nichtig seien; sie hatte ihm auch zugesagt, für den Fall eines Prozesses einen Rechtsanwalt zur Verfügung zu stellen. Dabei hatte sie aber eine bestimmte Vereinbarung nicht beachtet, die ihr vom Abnehmer nicht mitgeteilt worden war. Der Oberste Gerichtshof wertete das Verhalten der Beklagten als aktive Unterstützung bei der Verletzung rechtlicher Bindungen, was nur zulässig wäre, wenn die überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Ungültigkeit der Vereinbarungen spräche vergleiche RIS-Justiz RS0079336). Ein Mitbewerber, der die Gültigkeit eines Vertragsverhältnisses des Kunden eines Mitbewerbers prüfe, um selbst mit diesem Kunden ins Geschäft zu kommen, müsse damit rechnen, vom Kunden des Konkurrenten nicht vollständig informiert zu werden, weshalb Letzteres stets zu seinen Lasten gehe.
Entscheidend war somit, dass der Beklagte durch die Prüfung der Verträge und die Behauptung der Ungültigkeit aktiv auf den Abnehmer eingewirkt hatte, sich aus einem Vertragsverhältnis zu lösen. Vergleichbares war hier nicht der Fall. Die vom Kläger angenommene generelle Erkundigungspflicht lässt sich aus dieser Entscheidung nicht ableiten; sie stünde auch im Widerspruch zur eingangs zitierten Rsp, wonach das bloße Ausnutzen eines Vertragsbruchs nur dann sittenwidrig ist, wenn der Dritte den Vertragsbruch bewusst gefördert oder sonst aktiv dazu beigetragen hat.
Es trifft zwar zu, dass auch das Verleiten zu einer ordnungsgemäßen Vertragsauflösung sittenwidrig sein kann, wenn besondere, die Sittenwidrigkeit begründende Umstände hinzutreten (RIS-Justiz RS0079358). Solche Umstände wären insbesondere verwerfliche Ziele oder verwerfliche Mittel (4 Ob 242/02w = ÖBl 2003, 238 - Trafikantenzeitung mwN). Im vorliegenden Fall waren aber weder das Ziel (Anstellung eines neuen Trainers) noch die Mittel des Zweitbeklagten (Kontaktaufnahme mit dem Trainer des klagenden Vereins) verwerflich. Allein der Umstand, dass (auch) eine ordnungsgemäße Vertragsauflösung dem klagenden Verein zum Nachteil gereichen könnte, begründet noch keine Sittenwidrigkeit. Denn hätte der klagende Verein - ohne dazu verpflichtet zu sein - einer einvernehmlichen Auflösung zugestimmt oder dem Trainer ein Recht zur ordentlichen Kündigung zugestanden, so wäre ein dadurch verursachter Schaden allein seinem Risikobereich zuzuordnen gewesen.
Anmerkung
E843194Ob61.07kSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inÖBl-LS 2007/137 = SpuRt 2008,250XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0040OB00061.07K.0522.000Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009