TE OGH 2007/5/22 11Os40/07b

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Veröffentlicht am 22.05.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Mai 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl S***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 7. Februar 2007, GZ 10 Hv 83/06z-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 22. Mai 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl S***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 7. Februar 2007, GZ 10 Hv 83/06z-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte des (zu ergänzen:) als leitender Angestellter iSd § 161 Abs 1 StGB begangenen Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte des (zu ergänzen:) als leitender Angestellter iSd Paragraph 161, Absatz eins, StGB begangenen Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er als Geschäftsführer der M***** GmbH & Co KG deren Vermögen verringert und dadurch die Befriedigung der Unternehmensgläubiger geschmälert, indem er kurz vor der am 18. April 2005 erfolgten Eröffnung des Konkurses über das Gesellschaftsvermögen ohne Rechtsgrund

(a) am 23. Dezember 2004 Kundenforderungen der Sü***** GmbH gegenüber der Karl S***** GmbH in der Höhe von 110.700 Euro zahlte und (b) am 5. Jänner 2005 120.000 Euro auf das Konto der Karl S***** GmbH überwies.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5,, 5a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Das Vorbringen der Mängelrüge (Z 5, nominell verfehlt auch Z 9 lit a), das Erstgericht begründe die Feststellung, der Beschwerdeführer habe die inkriminierten Zahlungen in statu cridae geleistet (US 4), nicht, bezieht sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsachen, weil eine wirtschaftliche Krisensituation des Schuldners nicht Tatbestandsvoraussetzung des Verbrechens der betrügerischen Krida ist (Kirchbacher/Presslauer in WK² § 156 Rz 5; vgl auch Rainer SbgK § 156 Rz 1, 11).Das Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5,, nominell verfehlt auch Ziffer 9, Litera a,), das Erstgericht begründe die Feststellung, der Beschwerdeführer habe die inkriminierten Zahlungen in statu cridae geleistet (US 4), nicht, bezieht sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsachen, weil eine wirtschaftliche Krisensituation des Schuldners nicht Tatbestandsvoraussetzung des Verbrechens der betrügerischen Krida ist (Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 156, Rz 5; vergleiche auch Rainer SbgK Paragraph 156, Rz 1, 11).

Die Konstatierung eines (der Vermögensverringerung entsprechenden) Befriedigungsausfalls der Unternehmensgläubiger ist durch den - aktenkonformen (S 269/I) - Hinweis auf im am 18. April 2005 eingeleiteten Konkursverfahren (S 45/I) angemeldete Forderungen von rund 12, 4 Mio Euro (davon anerkannt ca 10,8 Mio Euro) hinreichend begründet (US 3).

Auch der Einwand, die angefochtene Entscheidung lasse nicht erkennen, welche Tatbestandselemente der Beschwerdeführer wissentlich erfüllt habe, betrifft keine entscheidende Tatsache, weil die Bestimmung des § 156 StGB die Vorsatzform der Wissentlichkeit (§ 5 Abs 3 StGB) nicht verlangt.Auch der Einwand, die angefochtene Entscheidung lasse nicht erkennen, welche Tatbestandselemente der Beschwerdeführer wissentlich erfüllt habe, betrifft keine entscheidende Tatsache, weil die Bestimmung des Paragraph 156, StGB die Vorsatzform der Wissentlichkeit (Paragraph 5, Absatz 3, StGB) nicht verlangt.

Der - insoweit undifferenziert ausgeführten - Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5a) gelingt es weder, formelle Begründungsmängel iSd Z 5 aufzuzeigen, noch erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.Der - insoweit undifferenziert ausgeführten - Mängel- (Ziffer 5,) und Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) gelingt es weder, formelle Begründungsmängel iSd Ziffer 5, aufzuzeigen, noch erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Die Behauptung, das Erstgericht habe die vorgelegten Urkunden stillschweigend übergangen, entfernt sich von der Aktenlage (US 5). Das übrige Vorbringen erschöpft sich darin, den Urteilsannahmen ohne Bezugnahme auf konkrete Verfahrensergebnisse eigene Beweiswerterwägungen entgegenzustellen, und entzieht sich solcherart einer inhaltlichen Erwiderung.

Die Prämisse der Rechtsrüge (Z 9 lit a, nominell verfehlt auch Z 5), die angefochtene Entscheidung enthalte keine Feststellungen zum auf das Schmälern der Befriedigung der Unternehmensgläubiger gerichteten Vorsatz, ignoriert die diesbezüglichen Urteilskonstatierungen (US 4) und verfehlt somit den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt. Das mit diesem Beschwerdeansatz - insoweit widersprüchlich - verknüpfte Argument, die Tatrichter hätten bei der Beurteilung der Gläubigerschädigung die Werthaltigkeit der durch die Zahlungen entstandenen Forderungen gegenüber der Karl S***** GmbH prüfen müssen (Z 5), vermag keine Beweisergebnisse aufzuzeigen, welche diesbezüglich nähere Erörterungen erfordert hätten. Vielmehr vermochte das Erstgericht die Annahme der mangelnden Werthaltigkeit mängelfrei auf den Umstand zu stützen, dass (auch) über das Vermögen dieser Gesellschaft am 11. April 2005 der Konkurs eröffnet worden war (US 3).Die Prämisse der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, nominell verfehlt auch Ziffer 5,), die angefochtene Entscheidung enthalte keine Feststellungen zum auf das Schmälern der Befriedigung der Unternehmensgläubiger gerichteten Vorsatz, ignoriert die diesbezüglichen Urteilskonstatierungen (US 4) und verfehlt somit den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt. Das mit diesem Beschwerdeansatz - insoweit widersprüchlich - verknüpfte Argument, die Tatrichter hätten bei der Beurteilung der Gläubigerschädigung die Werthaltigkeit der durch die Zahlungen entstandenen Forderungen gegenüber der Karl S***** GmbH prüfen müssen (Ziffer 5,), vermag keine Beweisergebnisse aufzuzeigen, welche diesbezüglich nähere Erörterungen erfordert hätten. Vielmehr vermochte das Erstgericht die Annahme der mangelnden Werthaltigkeit mängelfrei auf den Umstand zu stützen, dass (auch) über das Vermögen dieser Gesellschaft am 11. April 2005 der Konkurs eröffnet worden war (US 3).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung - gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung - gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E84258 11Os40.07b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0110OS00040.07B.0522.000

Dokumentnummer

JJT_20070522_OGH0002_0110OS00040_07B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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