TE OGH 2007/5/22 17Ob12/07z

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.05.2007
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien D***** AG, *****, vertreten durch Dr. Hans Georg Zeiner und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Werner K*****, vertreten durch Mag. Michael Tinzl und Mag. Albert Frank, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Unterlassung, Übertragung einer Domain, Rechnungslegung, Zahlung, Änderung eines Vereinsnamens und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 36.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 30. März 2007, GZ 1 R 189/06f-9, mit welchem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 18. August 2006, GZ 41 Cg 64/06d-3, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Vorinstanzen wiesen den Sicherungsantrag der Klägerin ohne Anhörung des Beklagten ab. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist unzulässig.

§ 402 Abs 2 EO schließt die in § 402 Abs 1 EO verfügte Anfechtbarkeit von bestätigenden Beschlüssen des Rekursgerichts für Sicherungsverfahren aus, in denen das Erstgericht den Sicherungsantrag abgewiesen hat, ohne den Beklagten gehört zu haben. Der Revisionsrekurs ist daher jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - das Rekursgericht den ohne Anhörung des Gegners gefassten abweisenden Beschluss bestätigt hat (9 ObA 255/93 = SZ 66/143; zuletzt 4 Ob 237/06s; RIS-Justiz RS0012260; E. Kodek in Angst, § 402 EO Rz 16). In einem solchen Fall kann auch kein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden (4 Ob 185/05t mwN).Paragraph 402, Absatz 2, EO schließt die in Paragraph 402, Absatz eins, EO verfügte Anfechtbarkeit von bestätigenden Beschlüssen des Rekursgerichts für Sicherungsverfahren aus, in denen das Erstgericht den Sicherungsantrag abgewiesen hat, ohne den Beklagten gehört zu haben. Der Revisionsrekurs ist daher jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - das Rekursgericht den ohne Anhörung des Gegners gefassten abweisenden Beschluss bestätigt hat (9 ObA 255/93 = SZ 66/143; zuletzt 4 Ob 237/06s; RIS-Justiz RS0012260; E. Kodek in Angst, Paragraph 402, EO Rz 16). In einem solchen Fall kann auch kein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden (4 Ob 185/05t mwN).

Anmerkung

E84734 17Ob12.07z

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖBl-LS 2007/215 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0170OB00012.07Z.0522.000

Dokumentnummer

JJT_20070522_OGH0002_0170OB00012_07Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten