TE Vfgh Beschluss 2003/2/24 B1319/02

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Veröffentlicht am 24.02.2003
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

VfGG §86
VfGG §88
VStG §52a

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung infolge amtswegiger Abänderung des angefochtenen Bescheides; Kostenzuspruch

Spruch

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Der Bund (Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit € 2.142,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Radkersburg war gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß §23 Abs1 Z8 iVm §23 Abs2 zweiter Satz Güterbeförderungsgesetz 1995, idF BGBl. I 17/1998, eine Geldstrafe iHv € 1.453,46 (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage und 20 Stunden) verhängt worden, da er als Lenker eines LKW mit Anhänger eine Transitfahrt durch Österreich durchgeführt habe, obwohl er keine einheitliche und vollständig ausgefüllte Ökopunktekarte mitgeführt habe und für diese Fahrt auch beim elektronischen Ökopunktesystem keine Ökopunkte entwertet worden seien.

Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 26. Juni 2002 wurde die dagegen erhobene Berufung gemäß §66 Abs4 AVG iVm §24 VStG als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

3. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2002, Zl. UVS 92.9-1/2002-5, hat der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark diesen Bescheid gemäß §52a VStG hinsichtlich des darin erfolgten Strafausspruches insofern abgeändert, als gemäß §23 Abs1 Z8 Güterbeförderungsgesetz 1995 nunmehr eine Geldstrafe von € 363,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt wurde.

4. Mit Schriftsatz vom 20. November 2002 erklärte sich der Beschwerdeführer daraufhin als klaglos gestellt im Sinne des §86 VfGG.

5. Das Beschwerdeverfahren ist daher gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG einzustellen.

6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist eine Eingabegebühr gemäß §17a VfGG in Höhe von € 180,-- und Umsatzsteuer in Höhe von € 327,-- enthalten. Die unter dem Titel "Kosten für diese Äußerung" zusätzlich erwähnten - aber nicht näher verzeichneten - Kosten waren schon deshalb nicht zuzusprechen, da diese bereits im Pauschalsatz enthalten sind.

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Abänderung und Behebung von amtswegen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1319.2002

Dokumentnummer

JFT_09969776_02B01319_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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