TE OGH 2007/5/23 3Ob25/07h

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Veröffentlicht am 23.05.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Jitka H*****, vertreten durch die Betreuerin Christina Benesch, c/o Pro Mensch Geschäftsstelle Saarbrücken, Saarbrücken, Försterstraße 36, Bundesrepublik Deutschland, diese vertreten durch Mag. Beate Aberham-Gottesmann, Rechtsanwältin in Wien als Verfahrenshelferin, diese vertreten durch Dr. Christoph Gottesmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei Michael H*****, vertreten durch Mag. Martin M. Gregor, Rechtsanwalt in Wien, wegen vorläufigen Unterhalts, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 22. Februar 2007, AZ 3 Ob 25/07h, womit infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei die Entscheidungen der Vorinstanzen (vom Rekursgericht bestätigte einstweilige Verfügung des Bezirksgerichts Meidling vom 14. August 2006, GZ 21 C 88/05t-36) abgeändert und der Sicherungsantrag der klagenden Partei abgewiesen wurde, wird in seinem Kostenausspruch und in seiner Kostenbegründung dahin berichtigt, dass der Spruch zu lauten hat:

„Die klagende Partei hat der beklagten Partei die mit 266,69 EUR (darin 44,45 EUR USt) bestimmten Kosten des Provisorialverfahrens erster Instanz, die mit 333,12 EUR (darin 55,52 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens und die mit 399,74 EUR (darin 66,62 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Im letzten Satz der Begründung wird das Wort „dreifachen" durch das Wort „einfachen" ersetzt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Verfahrenskosten wurden irrtümlich auf der Basis der dreifachen Jahresleistung (als Kostenbemessungsrundlage) bestimmt. Im Provisorialverfahren über den einstweiligen Unterhalt ist jedoch gemäß § 9 Abs 3 RATG die einfache Jahresleistung maßgeblich. Der Entscheidungswille war auf die Bestimmung der Kosten auf der Basis der zwingenden gesetzlichen Bemessungsgrundlage gerichtet. Die irrige Kostenbestimmung ist von Amts wegen zu berichtigen.Die Verfahrenskosten wurden irrtümlich auf der Basis der dreifachen Jahresleistung (als Kostenbemessungsrundlage) bestimmt. Im Provisorialverfahren über den einstweiligen Unterhalt ist jedoch gemäß Paragraph 9, Absatz 3, RATG die einfache Jahresleistung maßgeblich. Der Entscheidungswille war auf die Bestimmung der Kosten auf der Basis der zwingenden gesetzlichen Bemessungsgrundlage gerichtet. Die irrige Kostenbestimmung ist von Amts wegen zu berichtigen.

Anmerkung

E84303 3Ob25.07h-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0030OB00025.07H.0523.000

Dokumentnummer

JJT_20070523_OGH0002_0030OB00025_07H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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