Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer sowie Dr. Jensik und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Republik Österreich, wider die verpflichtete Partei Anton S*****, wegen 1.226 und 726 EUR, infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 30. März 2007, GZ 1 R 99/07p-25, womit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Kirchdorf an der Krems vom 9. März 2007, GZ 1 E 2303/06v-22, zurückgewiesen wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Wie dem Revisionsrekurswerber bereits mehrfach zur Kenntnis gebracht wurde (etwa zu 3 Ob 265/05z), ist auch in Exekutionssachen der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse der zweiten Instanz jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier selbst für den Fall der Zusammenrechnung der auf Grund zweier Bescheide geschuldeten Beträge - der Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz 4.000 EUR nicht übersteigt (§ 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO). Die Rechtmäßigkeit eines behördlichen Führerscheinentzugs und/oder sonstiger verwaltungsbehördlicher Maßnahmen könnte aber auch, wenn dies nicht so wäre, im Exekutionsverfahren zur Hereinbringung von nach Verwaltungsbescheiden geschuldeten Geldbeträgen keinesfalls überprüft werden.Wie dem Revisionsrekurswerber bereits mehrfach zur Kenntnis gebracht wurde (etwa zu 3 Ob 265/05z), ist auch in Exekutionssachen der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse der zweiten Instanz jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier selbst für den Fall der Zusammenrechnung der auf Grund zweier Bescheide geschuldeten Beträge - der Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz 4.000 EUR nicht übersteigt (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO). Die Rechtmäßigkeit eines behördlichen Führerscheinentzugs und/oder sonstiger verwaltungsbehördlicher Maßnahmen könnte aber auch, wenn dies nicht so wäre, im Exekutionsverfahren zur Hereinbringung von nach Verwaltungsbescheiden geschuldeten Geldbeträgen keinesfalls überprüft werden.
Anmerkung
E84300 3Ob117.07pEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0030OB00117.07P.0523.000Dokumentnummer
JJT_20070523_OGH0002_0030OB00117_07P0000_000