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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §28 Abs1 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, in der Beschwerdesache des WM in V, vertreten durch Dr. Franz Zimmermann, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 8/1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 20. Dezember 2006, Zl. KUVS-K6-1140/8/2006, betreffend Übertretung der StVO, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit hg. Verfügung vom 31. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, seine Beschwerde u.a. durch die bestimmte Bezeichnung des Rechtes zu verbessern, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG).
Innerhalb der dafür vorgesehenen Frist erstattete der Beschwerdeführer hiezu folgendes Vorbringen:
"a) Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, und zwar weil der Sachverhalt von der belangten Behörde in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde (Feststellung Bescheid S. 6 erste Zeile, wonach der Beschwerdeführer gegenüber dem Meldungsleger 'ausdrücklich' der Blutabnahme zugestimmt habe während der Meldungsleger als Zeuge darlegte, der Beschwerdeführer habe (bloß) sinngemäß zugestimmt;
b) Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, und zwar weil der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf (Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Klärung der physischen und - vor allem - psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Aufforderung zur und Durchführung der Blutabnahme);
c) Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, und zwar weil Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (Nichtanwendung bzw. unrichtige Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG);
d) Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides, weil die Bestimmung des § 5 Abs. 4a und 6 StVO zu Ungunsten des Beschwerdeführers unrichtig angewendet wurden."
Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 31. Juli 2007, Zl. 2007/02/0207).
Mit der Behauptung, dass und aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (vgl. die obige Darstellung der Beschwerdepunkte) rechtswidrig sei, wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des behördlichen Abspruches verletzt sein soll, weil es sich dabei um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt handelt, zumal diese nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen können (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Februar 2007, Zl. 2006/02/0298).
Mit der (weiteren) Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides infolge unrichtiger Gesetzesanwendung wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des behördlichen Abspruches verletzt sei, sodass es sich auch hiebei um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt handelt (vgl. den bereits zitierten hg. Beschluss vom 31. Juli 2007, gleichfalls in einem Verwaltungsstrafverfahren betreffend Übertretung der StVO ergangen).
Der Beschwerdeführer ist damit der hg. Aufforderung, den Beschwerdepunkt (bestimmt) zu bezeichnen, nicht nachgekommen.
Da auch die bloß teilweise Befolgung eines Mängelbehebungsauftrages den Eintritt der gesetzlichen Fiktion gemäß § 34 Abs. 2 VwGG, dass damit die Beschwerde als zurückgenommen gilt, nicht hindert, war die Beschwerde als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen (§ 33 Abs. 1 VwGG).
Wien, am 9. Oktober 2007
Schlagworte
Allgemein MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007020220.X00Im RIS seit
12.03.2008Zuletzt aktualisiert am
01.10.2008