TE OGH 2007/5/23 3Ob114/07x

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Veröffentlicht am 23.05.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer sowie Dr. Jensik und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. Republik Österreich und 2. Land Oberösterreich, beide vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, Wels, Herrengasse 8, wider die verpflichtete Partei Anton S*****, wegen 500, 1.100, 400, 400, 1.100 und 1.100 EUR s.A., infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 30. März 2007, GZ 1 R 96/07x-66, womit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Kirchdorf an der Krems vom 9. März 2007, GZ 1 E 3551/04w-63, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

In Ansehung der Entscheidung zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe wird der Revisionsrekurs zurückgewiesen.

Im übrigen Umfang dieser Entscheidung werden die Akten dem Gericht zweiter Instanz zur Berichtigung seines Unzulässigkeitsausspruchs übermittelt.

Text

Begründung:

Der Bund und das Land Oberösterreich führen gegen den Verpflichteten zur Hereinbringung von Geldbeträgen in der Höhe zwischen 400 und

1.100 EUR (zusammen 4.600 EUR) s.A. Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf den Hälfteanteilen des Verpflichteten an zwei Liegenschaften. Beim Grundbuchsgericht der Nebeneinlage, welches das Exekutionsgericht um Vollzug ersucht hatte, hatte der Verpflichtete Rekurs gegen Anordnung des Vollzugs (ON 19) eines Beschlusses des Exekutionsgerichts erhoben, womit dieses u.a. verfügt hatte, die Anmerkung des Rekurses des Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung bei dem in der Nebeneinlage einverleibten Zwangspfandrecht zu löschen. Das Gericht zweiter Instanz hatte diesen Rekurs mit Beschluss vom 21. Februar 2006 ON 23 zurückgewiesen. Nach wiederholter Zurückweisung von Rechtsmitteln des Verpflichteten gegen Verbesserungsaufträge und zurückweisende Entscheidungen der Vorinstanzen wies nunmehr dieses Gericht wiederum einen Rekurs desselben gegen die Zurückweisung eines „außerordentlichen" Revisionsrekurses zurück, was u.a. mit dem Fehlen der Unterschrift eines Rechtsanwalts begründet wurde, und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand der Entscheidung ist (neben der Verfahrenshilfe) in der Sache weiterhin die Vollzugsanordnung des Erstgerichts ON 19. Demnach richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach dem GBG, weil es eben nur um den Vollzug der Pfandrechtseintragung (hier im weiteren Sinn) und nicht um die Exekution selbst geht. Als Rekursgründe kommen nur solche in Betracht, die sich aus dem Grundbuch ergebende Umstände betreffen (Angst in Angst, EO, § 88 Rz 13 f mwN und Rz 10). Daraus folgt aber die Unrichtigkeit des nicht begründeten, rein belehrenden Unzulässigkeitsausspruchs der zweiten Instanz nach § 59 Abs 1 Z 1 AußStrG, der den Obersten Gerichtshof nicht bindet (Klicka in Rechberger, Fucik/Kloiber, jeweils § 59 AußStrG Rz 2; zur Vorbildbestimmung des § 500 Abs 2 Z 2 ZPO ebenso 1 Ob 596/93 u.a. RIS-Justiz RS0042424), insoweit, als es nicht um die Verfahrenshilfe geht, in Ansehung derer ein Rechtsmittelausschluss nach § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG besteht. In diesem Umfang ist das Rechtsmittel jedenfalls unzulässig und daher sogleich zurückzuweisen.Gegenstand der Entscheidung ist (neben der Verfahrenshilfe) in der Sache weiterhin die Vollzugsanordnung des Erstgerichts ON 19. Demnach richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach dem GBG, weil es eben nur um den Vollzug der Pfandrechtseintragung (hier im weiteren Sinn) und nicht um die Exekution selbst geht. Als Rekursgründe kommen nur solche in Betracht, die sich aus dem Grundbuch ergebende Umstände betreffen (Angst in Angst, EO, Paragraph 88, Rz 13 f mwN und Rz 10). Daraus folgt aber die Unrichtigkeit des nicht begründeten, rein belehrenden Unzulässigkeitsausspruchs der zweiten Instanz nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG, der den Obersten Gerichtshof nicht bindet (Klicka in Rechberger, Fucik/Kloiber, jeweils Paragraph 59, AußStrG Rz 2; zur Vorbildbestimmung des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ebenso 1 Ob 596/93 u.a. RIS-Justiz RS0042424), insoweit, als es nicht um die Verfahrenshilfe geht, in Ansehung derer ein Rechtsmittelausschluss nach Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG besteht. In diesem Umfang ist das Rechtsmittel jedenfalls unzulässig und daher sogleich zurückzuweisen.

In Ansehung der Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses ging die zweite Instanz, die Rechtsausführungen der ersten zu Normen des Revisionsverfahrens kommentarlos zitierte, anscheinend wie diese von der Anwendbarkeit der ZPO (im Besonderen von § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, auch wenn eine zurückweisende Rechtsmittelentscheidung erfolgte) aus. Eine Anfechtungsbeschränkung konformer Entscheidungen ist jedoch dem AußStrG ebenso wie dem GBG fremd (s § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 2 AußStrG). Auch sonst ist kein Grund für die absolute Unanfechtbarkeit der zurückweisenden Entscheidung des Rekursgerichts im genannten Umfang erkennbar. Somit kann aber derzeit - bei einem einzeln und zusammengerechnet 20.000 EUR nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz - die Befugnis des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung noch nicht beurteilt werden. Es ist daher dem Gericht zweiter Instanz die Änderung seines Zulässigkeitsausspruchs in einen solchen nach § 126 Abs 1 GBG iVm § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG („zulässig" oder „nicht zulässig") aufzutragen. Je nach dem wird in der Folge - allenfalls nach einem Verbesserungsversuch wegen Fehlens der Zulassungsvorstellung - vom Rekursgericht nach § 126 Abs 2 GBG iVm § 63 AußStrG vorzugehen oder der Akt wieder dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den dann als solchen zulässigen außerordentlichen Revisionsrekurs des Verpflichteten vorzulegen sein.In Ansehung der Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses ging die zweite Instanz, die Rechtsausführungen der ersten zu Normen des Revisionsverfahrens kommentarlos zitierte, anscheinend wie diese von der Anwendbarkeit der ZPO (im Besonderen von Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, auch wenn eine zurückweisende Rechtsmittelentscheidung erfolgte) aus. Eine Anfechtungsbeschränkung konformer Entscheidungen ist jedoch dem AußStrG ebenso wie dem GBG fremd (s Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 2, AußStrG). Auch sonst ist kein Grund für die absolute Unanfechtbarkeit der zurückweisenden Entscheidung des Rekursgerichts im genannten Umfang erkennbar. Somit kann aber derzeit - bei einem einzeln und zusammengerechnet 20.000 EUR nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz - die Befugnis des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung noch nicht beurteilt werden. Es ist daher dem Gericht zweiter Instanz die Änderung seines Zulässigkeitsausspruchs in einen solchen nach Paragraph 126, Absatz eins, GBG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG („zulässig" oder „nicht zulässig") aufzutragen. Je nach dem wird in der Folge - allenfalls nach einem Verbesserungsversuch wegen Fehlens der Zulassungsvorstellung - vom Rekursgericht nach Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 63, AußStrG vorzugehen oder der Akt wieder dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den dann als solchen zulässigen außerordentlichen Revisionsrekurs des Verpflichteten vorzulegen sein.

Anmerkung

E84297 3Ob114.07x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0030OB00114.07X.0523.000

Dokumentnummer

JJT_20070523_OGH0002_0030OB00114_07X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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