TE OGH 2007/5/23 35R178/07x

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Veröffentlicht am 23.05.2007
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Das Landesgericht für ZRS Wien als Rekursgericht hat durch Dr. Arthur Seltmann als Vorsitzenden sowie Mag. Johann Lehmann und Mag. Wolfgang Maurer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wiener Linien GmbH & Co KG, Erdbergstraße 202, 1030 Wien, vertreten durch Dr. Georg Mittermayer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Konkursmasse über das Vermögen des Jovan N*****, *****, vertreten durch den Gemeinschuldner Jovan N***** Wien, wegen EUR 313,40 sA, infolge Rekurses der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 166,80) gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 27. März 2007, 41 C 121/07y-5, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss, der betreffend die Nichtigerklärung des Verfahrens und der Zurückweisung der Klage über einen Betrag von EUR 146,60 samt 4 % Zinsen seit 17.1.2007 als unangefochten unberührt bleibt, hinsichtlich der Nichtigerklärung des Verfahrens und Zurückweisung der Klage im Umfang von EUR 166,80 samt 4 % Zinsen seit 17.1.2007 ersatzlos behoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über dieses Klagebegehren unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 81,92 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO).Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO).

Begründung:

Text

Mit Beschluss des BG Leopoldstadt vom 28. November 2006 wurde zu 18 S 65/06v über das Vermögen des Gemeinschuldners der Konkurs eröffnet und in Eigenverwaltung des Gemeinschuldners belassen. Die klagende Partei begehrte mit ihrer am 24.1.2007 eingebrachten Klage von der beklagten Partei die Bezahlung eines Betrages von EUR 313,40 sA. Dabei handle es sich um die Ratenzahlungen für eine Jahresnetzkarte für die Monate September 2006 bis März 2007. Der Zahlungsbefehl wurde vom Erstgericht erlassen.

Dagegen wendet der Beklagte im Einspruch ein, dass gegen ihn ein Konkursverfahren anhängig sei.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht das Verfahren für nichtig erklärt und die Klage zurückgewiesen. Rechtlich gelangte es zum Ergebnis, dass nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner keine Rechtsstreitigkeiten anhängig gemacht werden könnten, welche das vom Konkurs erfasste Vermögen betreffen. Deshalb sei im gegenständlichen Fall die Klage zurückzuweisen gewesen. Gegen diesen Beschluss im Umfang eines Betrages von EUR 166,80 samt 4 % Zinsen seit 17.1.2007 richtet sich der Rekurs der klagenden Partei aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im Umfang der Anfechtung dahingehend abzuändern, dass er diesbezüglich ersatzlos behoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens darüber aufgetragen werde.

Der Gemeinschuldner hat keine Rekursbeantwortung erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist berechtigt.

In ihrer Rekursschrift führt die klagende Partei aus, dass es sich bei der Klagsforderung hinsichtlich des Betrages von EUR 166,80 samt 4 % Zinsen seit 17.1.2007 - nicht wie vom Konkursgericht festgestellt um eine Konkursforderung - sondern um eine Masseforderung handle, weil es sich um Raten für Dezember 2006 bis März 2007 handle und der Gemeinschuldner die Jahresnetzkarte während des Konkursverfahrens benütze, weshalb er verpflichtet sei, die dafür begehrten monatlichen Entgelte zu bezahlen.

Wie das Erstgericht richtig feststellte, wurde das Konkursverfahren mit Beschluss vom 28. November 2006 eröffnet.

Zwar ist dem Erstgericht in dieser Hinsicht Recht zu geben, wonach nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner keine Rechtsstreitigkeiten anhängig gemacht werden können, welche das vom Konkurs erfasste Vermögen betreffen. Doch liegt im gegenständlichen Fall eine derartige Konkursforderung hinsichtlich des Betrages von EUR 166,80 sA für den Zeitraum ab Dezember 2006 nicht vor.

Konkursforderungen sind nach § 51 Abs 1 KO vermögensrechtliche Ansprüche, der einem Gläubiger am Tag nach der Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner zustehen. Hingegen handelt es sich um eine Masseforderung, wenn eine Forderung gegenüber dem Gemeinschuldner am Tag nach der Konkurseröffnung (oder später) entsteht. Im gegenständlichen Fall begehrt die klagende Partei Zahlungen für eine Jahresnetzkarte für die Monate September 2006 bis März 2007; also zum Teil - nämlich von Dezember 2006 bis März 2007 - für einen Zeitraum nach Konkurseröff-nung. Konkursforderungen sind nach Paragraph 51, Absatz eins, KO vermögensrechtliche Ansprüche, der einem Gläubiger am Tag nach der Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner zustehen. Hingegen handelt es sich um eine Masseforderung, wenn eine Forderung gegenüber dem Gemeinschuldner am Tag nach der Konkurseröffnung (oder später) entsteht. Im gegenständlichen Fall begehrt die klagende Partei Zahlungen für eine Jahresnetzkarte für die Monate September 2006 bis März 2007; also zum Teil - nämlich von Dezember 2006 bis März 2007 - für einen Zeitraum nach Konkurseröff-nung.

Prozesse über solche nicht der Anmeldung im Konkurs unterliegende Forderungen können jederzeit - auch nach Konkurseröffnung - gegen den Masseverwalter bzw. den eigenverwaltenden Gemeinschuldner anhängig gemacht werden.

Aus den eben genannten Gründen erfolgte daher die Zurückweisung der Klage durch das Erstgericht für den Zeitraum Dezember 2006 März 2007 nicht zu Recht, weshalb der angefochtene Beschluss im Umfang der Anfechtung hinsichtlich EUR 166,80 sA ersatzlos zu beheben war. Das Erstgericht wird daher zufolge Erhebung eines Einspruchs durch den eigenverwaltenden Gemeinschuldner über die Klagsforderung materiell zu entscheiden haben.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 50 Abs 1, 41 ZPO. Zufolge Mitteilung des Gemeinschuldners von der Konkurseröffnung in seinem Einspruch ist über die Zulässigkeit der Klagseinbringung ein Zwischenstreit entstanden, sodass der klagenden Partei unabhängig vom Verfahrensausgang von der beklagten Partei die Kosten für das erfolgreiche Rechtsmittel zu ersetzen sind. Landesgericht für ZRS WienDie Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 50, Absatz eins,, 41 ZPO. Zufolge Mitteilung des Gemeinschuldners von der Konkurseröffnung in seinem Einspruch ist über die Zulässigkeit der Klagseinbringung ein Zwischenstreit entstanden, sodass der klagenden Partei unabhängig vom Verfahrensausgang von der beklagten Partei die Kosten für das erfolgreiche Rechtsmittel zu ersetzen sind. Landesgericht für ZRS Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EWZ00119 35R178.07x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2007:03500R00178.07X.0523.000

Dokumentnummer

JJT_20070523_LG00003_03500R00178_07X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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