Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Klaus D*****, vertreten durch Dr. Philipp Lettowsky, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Josef F*****, vertreten durch Dr. Elisabeth Scheuba, Rechtsanwältin in Wien, wegen EUR 31.254,75 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 11. September 2006, GZ 14 R 86/06d-32, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Auch die Verneinung des in der Berufung gerügten Verfahrensmangels beruht keineswegs auf einer „rechtlich unhaltbaren Begründung", hat sich doch das Berufungsgericht zu der Frage, ob die Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 194 ZPO eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründen kann, auf aktuelle höchstgerichtliche Rechtsprechung gestützt (6 Ob 89/06s).Auch die Verneinung des in der Berufung gerügten Verfahrensmangels beruht keineswegs auf einer „rechtlich unhaltbaren Begründung", hat sich doch das Berufungsgericht zu der Frage, ob die Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß Paragraph 194, ZPO eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründen kann, auf aktuelle höchstgerichtliche Rechtsprechung gestützt (6 Ob 89/06s).
Der Kläger hat für erbrachte Leistungen primär die Zahlung von Werklohn begehrt und vorgebracht, er sei vom Beklagten mit Planungsarbeiten beauftragt worden. Hilfsweise stützte er das Klagebegehren auf Bereicherung des Beklagten. Nachdem die Vorinstanzen das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses verneinten, war daher zu prüfen, ob das Klagebegehren aus dem hilfsweise geltend gemachten Klagegrund der Bereicherung zu Recht besteht. Voraussetzung für die Geltendmachung eines Anspruches nach § 1431 ABGB ist unter anderem, dass die Leistung auf einem Irrtum beruht, der die zu zahlende Schuld oder den Gegenstand, den der Zahler leistete, betrifft (RIS-Justiz RS0014891). Der Irrtum nach § 1431 ABGB unterscheidet sich wesentlich von dem nach § 871 ABGB erforderlichen Irrtum. Im Gegensatz zu letzterem ist bei dem Irrtum im Sinne des § 1431 ABGB ein qualifizierter Irrtum nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0014880, zuletzt 7 Ob 191/03v mwN). Es ist auch bedeutungslos, ob der Zuwendende seinen Irrtum verschuldet hat (RIS-Justiz RS0033607). Der Irrtum ist aber eine anspruchsbegründende Tatsache, deren Behauptung und im Bestreitungsfalle auch Beweis dem Kondiktionskläger obliegt, es sei denn, dass nach der Sachlage die wissentliche Zahlung einer Nichtschuld nicht in Frage kommt (RIS-Justiz RS0033548, RS0033558).Der Kläger hat für erbrachte Leistungen primär die Zahlung von Werklohn begehrt und vorgebracht, er sei vom Beklagten mit Planungsarbeiten beauftragt worden. Hilfsweise stützte er das Klagebegehren auf Bereicherung des Beklagten. Nachdem die Vorinstanzen das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses verneinten, war daher zu prüfen, ob das Klagebegehren aus dem hilfsweise geltend gemachten Klagegrund der Bereicherung zu Recht besteht. Voraussetzung für die Geltendmachung eines Anspruches nach Paragraph 1431, ABGB ist unter anderem, dass die Leistung auf einem Irrtum beruht, der die zu zahlende Schuld oder den Gegenstand, den der Zahler leistete, betrifft (RIS-Justiz RS0014891). Der Irrtum nach Paragraph 1431, ABGB unterscheidet sich wesentlich von dem nach Paragraph 871, ABGB erforderlichen Irrtum. Im Gegensatz zu letzterem ist bei dem Irrtum im Sinne des Paragraph 1431, ABGB ein qualifizierter Irrtum nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0014880, zuletzt 7 Ob 191/03v mwN). Es ist auch bedeutungslos, ob der Zuwendende seinen Irrtum verschuldet hat (RIS-Justiz RS0033607). Der Irrtum ist aber eine anspruchsbegründende Tatsache, deren Behauptung und im Bestreitungsfalle auch Beweis dem Kondiktionskläger obliegt, es sei denn, dass nach der Sachlage die wissentliche Zahlung einer Nichtschuld nicht in Frage kommt (RIS-Justiz RS0033548, RS0033558).
Der Oberste Gerichtshof vertritt trotz kritischer Stimmen in der Lehre (zum Meinungsstand zuletzt ausführlich Salficky, Überschießende Feststellungen im Zivilprozess, ÖJZ 2006/51, 787) in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sogenannte überschießende Feststellungen nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes oder der erhobenen Einwendungen halten (2 Ob 123/06m mwN). Die im Einzelfall vorzunehmende Beurteilung, ob dies zutrifft, reicht in ihrer Bedeutung über den konkreten Rechtsstreit nicht hinaus und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (2 Ob 150/05f = ZVR 2006/108 mwN; 2 Ob 123/06m; RIS-Justiz RS0040318 [T3]).Der Oberste Gerichtshof vertritt trotz kritischer Stimmen in der Lehre (zum Meinungsstand zuletzt ausführlich Salficky, Überschießende Feststellungen im Zivilprozess, ÖJZ 2006/51, 787) in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sogenannte überschießende Feststellungen nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes oder der erhobenen Einwendungen halten (2 Ob 123/06m mwN). Die im Einzelfall vorzunehmende Beurteilung, ob dies zutrifft, reicht in ihrer Bedeutung über den konkreten Rechtsstreit nicht hinaus und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (2 Ob 150/05f = ZVR 2006/108 mwN; 2 Ob 123/06m; RIS-Justiz RS0040318 [T3]).
In der erkennbaren Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass sich die Feststellung des Erstgerichtes, der Kläger sei stets der Meinung gewesen, vom Beklagten mit der Durchführung der klagsgegenständlichen Planungsarbeiten betraut worden zu sein, im Rahmen des hilfsweise geltend gemachten Klagegrundes hält, ist keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung zu erblicken. Liegt es doch im Hinblick auf sein Vorbringen zum primären Klagegrund geradezu auf der Hand, dass der Kläger den hilfsweise geltend gemachten Bereicherungsanspruch auf die (ebenfalls hilfsweise) Tatsachenbehauptung stützen wollte, über das Bestehen eines Vertragsverhältnisses geirrt zu haben. Die Einbeziehung der diesbezüglichen Feststellung des Erstgerichtes in die rechtliche Beurteilung beruht somit jedenfalls auf einer vertretbaren Rechtsansicht.
Auch die implizit vertretene Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass es auf die Veranlassung des Irrtums durch den Beklagten nicht ankommen kann, hält sich im Rahmen der bereits zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E842932Ob274.06tSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 118.100XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0020OB00274.06T.0524.000Zuletzt aktualisiert am
12.06.2009