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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §66 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde der K GmbH in U, vertreten durch Kaan Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 1, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Mai 2007, Zl. FA18E-17-50/2007-1, betreffend Ausnahmebewilligung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Feldkirchen bei Graz), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 11. April 2007 wurde auf Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs. 2, 3 und § 94b Abs. 1 lit. b StVO eine "Ausnahmebewilligung" für das Befahren der Mitterstraße ab südlich der Einbindung des Mühlweges für drei näher bezeichnete Sattelzugmaschinen mit Sattelauflieger mit maximal 38 t Gesamtgewicht für bestimmte Zeiträume und befristet bis 10. April 2008 unter mehreren Auflagen erteilt; dies im Hinblick auf das mit einer näher zitierten Verordnung dieser Behörde normierte Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit über 7,5 t Gesamtgewicht.
Auf Grund der dagegen von der Gemeinde Feldkirchen bei Graz als einem der beiden Straßenerhalter erhobenen Berufung (vgl. § 98 Abs. 1 StVO) behob die belangte Behörde diesen erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurück.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u. a. ausgeführt, nach Ansicht der belangten Behörde sei der gegenständliche Bescheid nicht nach § 45 Abs. 2, sondern nach § 45 Abs. 1 StVO zu "beurteilen". Dies bedeute, dass das von der Behörde erster Instanz durchgeführte Ermittlungsverfahren zwar "als ausreichend" erscheine, aber wegen der Anwendung der falschen Rechtsnorm dennoch von einer "Mangelhaftigkeit" gesprochen werden müsse. Die Wiederholung einer mündlichen Verhandlung erscheine deshalb unvermeidlich, um den Parteien die Möglichkeit zur Äußerung bezüglich des Sachverhaltes und der rechtlichen Beurteilung auf Grund der nunmehr anzuwendenden Bestimmung des § 45 Abs. 1 StVO zu schaffen.
Damit hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt.
Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 19. Februar 1991, Zl. 90/08/0142) kann sich die "Notwendigkeit" einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG immer nur im Tatsachenbereich, nie aber in der Frage der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ergeben, wobei nicht maßgebend ist, ob eine solche Verhandlung im kontradiktorischen Sinne (oder nur eine Vernehmung) erforderlich ist. Die Berufungsbehörde besitzt auch nicht das Recht, von der Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG Gebrauch zu machen, wenn es ihrer Ansicht nach nur darum geht, den Parteien des Verwaltungsverfahrens die ihnen (allenfalls) bisher nicht eingeräumte Gelegenheit zu geben, auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ihre rechtlichen Interessen geltend zu machen (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, S. 856, unter Z. 9a zitierte hg. Vorjudikatur).
Durch den angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin daher in ihrem Recht auf Sachentscheidung verletzt, sodass er - ohne dass in das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 9. Oktober 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007020214.X00Im RIS seit
01.11.2007Zuletzt aktualisiert am
05.03.2010