Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Dieter H*****, vertreten durch Dr. Lutz Hötzl und Dr. Manfred Michalek, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Erich Kafka und Dr. Manfred Palkovits, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufkündigung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 27. Juni 2006, GZ 40 R 149/06t-12, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 3. März 2006, GZ 5 C 706/05a-8, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 300,10 (darin enthalten EUR 50,02 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Text
Begründung:
Der Kläger ist seit 1. 7. 2004 Mieter einer Wohnung in Wien. Das Mietverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen. Vereinbart wurden ein Verzicht des Mieters auf das Recht der Kündigung für die ersten zwei Jahre (somit bis 30. 6. 2006) und eine 6-monatige Kündigungsfrist.
Die Vorinstanzen haben die 2005 eingebrachte und bewilligte Aufkündigung des Mieters wegen des Kündigungsverzichtes aufgehoben und die analoge Anwendung des bei befristeten Bestandverträgen in § 29 Abs 2 MRG dem Mieter gewährten vorzeitigen Kündigungsrechtes verneint.Die Vorinstanzen haben die 2005 eingebrachte und bewilligte Aufkündigung des Mieters wegen des Kündigungsverzichtes aufgehoben und die analoge Anwendung des bei befristeten Bestandverträgen in Paragraph 29, Absatz 2, MRG dem Mieter gewährten vorzeitigen Kündigungsrechtes verneint.
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu und begründete dies mit fehlender höchstgerichtlicher Judikatur zur analogen Anwendung des § 29 Abs 2 MRG auf unbefristete Mietverträge, die einen Kündigungsverzicht des Mieters vorsehen.Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu und begründete dies mit fehlender höchstgerichtlicher Judikatur zur analogen Anwendung des Paragraph 29, Absatz 2, MRG auf unbefristete Mietverträge, die einen Kündigungsverzicht des Mieters vorsehen.
Diese Frage hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 1. 2. 2007, 9 Ob 141/06k = RIS-Justiz RS0121742 im Sinn einer Ablehnung der vom Kläger angestrebten, auf die Ausführungen von Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht § 29 MRG Rz 45 gestützten Analogie mittlerweile beantwortet. Ebenso wie das Urteil der zweiten Instanz stützte der Oberste Gerichtshof diesen Standpunkt insbesondere auf den wertungsmäßigen Unterschied zwischen der Befristung des Mietverhältnisses, die dem Mieter mit dem Eintritt des Termines die Wohn- oder Erwerbsmöglichkeit nehme, und dem vertraglich geschaffenen Kündigungsverzicht, der nichts am Recht des Mieters ändere, weiter im Mietobjekt zu verbleiben.Diese Frage hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 1. 2. 2007, 9 Ob 141/06k = RIS-Justiz RS0121742 im Sinn einer Ablehnung der vom Kläger angestrebten, auf die Ausführungen von Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht Paragraph 29, MRG Rz 45 gestützten Analogie mittlerweile beantwortet. Ebenso wie das Urteil der zweiten Instanz stützte der Oberste Gerichtshof diesen Standpunkt insbesondere auf den wertungsmäßigen Unterschied zwischen der Befristung des Mietverhältnisses, die dem Mieter mit dem Eintritt des Termines die Wohn- oder Erwerbsmöglichkeit nehme, und dem vertraglich geschaffenen Kündigungsverzicht, der nichts am Recht des Mieters ändere, weiter im Mietobjekt zu verbleiben.
Mit ihren, in der bereits zitierten Entscheidung 9 Ob 141/06k behandelten Argumenten zeigt die Revision somit keine erhebliche Rechtsfrage auf, zumal sie zum Teil in unzulässiger Weise auf den Inhalt ihrer Berufungsschrift verweist (RIS-Justiz RS0043616). Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO war die Revision zurückzuweisen.Mit ihren, in der bereits zitierten Entscheidung 9 Ob 141/06k behandelten Argumenten zeigt die Revision somit keine erhebliche Rechtsfrage auf, zumal sie zum Teil in unzulässiger Weise auf den Inhalt ihrer Berufungsschrift verweist (RIS-Justiz RS0043616). Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO. Die Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
Anmerkung
E842952Ob85.07zSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inMietSlg 59.295XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0020OB00085.07Z.0524.000Zuletzt aktualisiert am
03.07.2009