TE OGH 2007/5/24 4R157/07y

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Veröffentlicht am 24.05.2007
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4 R 157/07y

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, Marburgerkai 49, Senat 4, hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Wetzelberger (Vorsitz), Dr. Erhartmaier-Volc und Dr. Seyffertitz in der Exekutionssache der betreibenden Partei M*****vertreten durch Dr. Wolfgang Poleschinski, Rechtsanwalt in Hartberg, wider die verpflichtete Partei A*****, wegen € 103,30 samt Anhang, über den Kostenrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Hartberg vom 27.3.2007, 6 E 1324/07z-2, in nicht öffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs, dessen Kosten der Rekurswerber selbst zu tragen hat, wird

keine Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Die betreibende Partei verzeichnete für ihren kombinierten Antrag auf Fahrnisexekution, Forderungsexekution nach § 294a EO und zwangsweise Pfandrechtsbegründung an Kosten insgesamt € 110,94, darin enthalten - soweit hier von Relevanz - € 3,43 für "GB-Auszug + Kop". Dem Antrag war ein Grundbuchsausdruck hinsichtlich der von der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung umfassten Liegenschaft der Verpflichteten und ein Auszug aus dem Personenverzeichnis angeschlossen. Das Erstgericht bewilligte die begehrten Exekutionen antragsgemäß und bestimmte die Antragskosten mit € 107,51. Das weitere Kostenbegehren wies es mit der Begründung ab, der Grundbuchsauszug sei dem Exekutionsantrag nicht mehr verpflichtend beizulegen (unter Hinweis auf 4 R 151/04m des LG für ZRS Graz).Die betreibende Partei verzeichnete für ihren kombinierten Antrag auf Fahrnisexekution, Forderungsexekution nach Paragraph 294 a, EO und zwangsweise Pfandrechtsbegründung an Kosten insgesamt € 110,94, darin enthalten - soweit hier von Relevanz - € 3,43 für "GB-Auszug + Kop". Dem Antrag war ein Grundbuchsausdruck hinsichtlich der von der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung umfassten Liegenschaft der Verpflichteten und ein Auszug aus dem Personenverzeichnis angeschlossen. Das Erstgericht bewilligte die begehrten Exekutionen antragsgemäß und bestimmte die Antragskosten mit € 107,51. Das weitere Kostenbegehren wies es mit der Begründung ab, der Grundbuchsauszug sei dem Exekutionsantrag nicht mehr verpflichtend beizulegen (unter Hinweis auf 4 R 151/04m des LG für ZRS Graz).

Gegen diesen Beschluss im Umfang der Abweisung des Betrages von €

3,43 richtet sich der fristgerechte Kostenrekurs der betreibenden Partei mit dem auf Zuspruch der gesamten verzeichneten Kosten gerichteten Abänderungsantrag. Die Rekurswerberin vertritt zusammengefasst den Standpunkt, sie habe einen Grundbuchsauszug zur Bescheinigung der Passivlegitimation der verpflichteten Partei vorzulegen gehabt, weshalb es sich bei den Barauslagen für den Grundbuchsauszug um zur Rechtsverwirklichung notwendige Kosten handle, die der betreibenden Partei gemäß § 74 EO zuzusprechen seien. Die verpflichtete Partei, die den Bewilligungsbeschluss nicht bekämpft, hat eine ihr ermöglichte Rekursbeantwortung nicht erstattet.3,43 richtet sich der fristgerechte Kostenrekurs der betreibenden Partei mit dem auf Zuspruch der gesamten verzeichneten Kosten gerichteten Abänderungsantrag. Die Rekurswerberin vertritt zusammengefasst den Standpunkt, sie habe einen Grundbuchsauszug zur Bescheinigung der Passivlegitimation der verpflichteten Partei vorzulegen gehabt, weshalb es sich bei den Barauslagen für den Grundbuchsauszug um zur Rechtsverwirklichung notwendige Kosten handle, die der betreibenden Partei gemäß Paragraph 74, EO zuzusprechen seien. Die verpflichtete Partei, die den Bewilligungsbeschluss nicht bekämpft, hat eine ihr ermöglichte Rekursbeantwortung nicht erstattet.

Der als solcher jedenfalls zulässige Kostenrekurs (§ 65 Abs 2 EO) erweist sich als nicht zielführend.Der als solcher jedenfalls zulässige Kostenrekurs (Paragraph 65, Absatz 2, EO) erweist sich als nicht zielführend.

Rechtliche Beurteilung

Mit der EO-Novelle 2000 wurde unter anderem § 55a EO eingefügt, der die amtswegige Berücksichtigung des Grundbuchsstandes regelt. In der Literatur wird dazu der Standpunkt vertreten, die Vorlage einer Grundbuchsabschrift durch den betreibenden Gläubiger sei daher nicht mehr notwendig. Kosten einer solchen Abschrift stellen keine zur Rechtsverwirklichung notwendigen Kosten im Sinne des § 74 EO mehr dar (Mini, Die neue Zwangsversteigerung von Liegenschaften, 33; ähnlich Puster, Zwangsversteigerung², Rz 210).Mit der EO-Novelle 2000 wurde unter anderem Paragraph 55 a, EO eingefügt, der die amtswegige Berücksichtigung des Grundbuchsstandes regelt. In der Literatur wird dazu der Standpunkt vertreten, die Vorlage einer Grundbuchsabschrift durch den betreibenden Gläubiger sei daher nicht mehr notwendig. Kosten einer solchen Abschrift stellen keine zur Rechtsverwirklichung notwendigen Kosten im Sinne des Paragraph 74, EO mehr dar (Mini, Die neue Zwangsversteigerung von Liegenschaften, 33; ähnlich Puster, Zwangsversteigerung², Rz 210).

Das Rekursgericht hat sowohl für zwangsweise Pfandrechtsbegründungen (4 R 76/03f, jüngst 4 R 84/07p u.a.) als auch für Zwangsversteigerungen (4 R 245/03h, 4 R 463/06x, 4 R 57/07t u.a.) bereits ausgesprochen, dass wegen § 55a EO die Kosten einer Grundbuchsabschrift nicht mehr zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten im Sinne des § 74 EO darstellen, die vom Verpflichteten zu ersetzen seien. Das Rekursgericht sieht sich auch durch die Begründung der vom Landesgericht St. Pölten (7 R 23/04v) vertretenen gegenteiligen Meinung und die darauf gestützte Argumentation der Rekurswerberin sowie durch die ebenfalls gegenteilige Ansicht des Landesgerichtes Leoben 32 R 147/04v nicht veranlasst, von dieser, in RPflSlgE 2003/96 veröffentlichten, Ansicht abzugehen, ist doch - unabhängig, ob die Argumentation zutrifft - hier ein Interessentenverzeichnis nicht zu erstellen. Auch wenn der Rekurswerberin zugestanden sei, dass eine Einsicht in das Grundbuch als Grundinformation für die Stellung eines Exekutionsantrages dient, besteht doch für die Vorlage einer Grundbuchsabschrift anlässlich des Exekutionsantrages keine Verpflichtung. Mangels Notwendigkeit der Vorlage der Grundbuchsabschrift ist diese nicht zu honorieren.Das Rekursgericht hat sowohl für zwangsweise Pfandrechtsbegründungen (4 R 76/03f, jüngst 4 R 84/07p u.a.) als auch für Zwangsversteigerungen (4 R 245/03h, 4 R 463/06x, 4 R 57/07t u.a.) bereits ausgesprochen, dass wegen Paragraph 55 a, EO die Kosten einer Grundbuchsabschrift nicht mehr zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten im Sinne des Paragraph 74, EO darstellen, die vom Verpflichteten zu ersetzen seien. Das Rekursgericht sieht sich auch durch die Begründung der vom Landesgericht St. Pölten (7 R 23/04v) vertretenen gegenteiligen Meinung und die darauf gestützte Argumentation der Rekurswerberin sowie durch die ebenfalls gegenteilige Ansicht des Landesgerichtes Leoben 32 R 147/04v nicht veranlasst, von dieser, in RPflSlgE 2003/96 veröffentlichten, Ansicht abzugehen, ist doch - unabhängig, ob die Argumentation zutrifft - hier ein Interessentenverzeichnis nicht zu erstellen. Auch wenn der Rekurswerberin zugestanden sei, dass eine Einsicht in das Grundbuch als Grundinformation für die Stellung eines Exekutionsantrages dient, besteht doch für die Vorlage einer Grundbuchsabschrift anlässlich des Exekutionsantrages keine Verpflichtung. Mangels Notwendigkeit der Vorlage der Grundbuchsabschrift ist diese nicht zu honorieren.

Dem Rekurs ist somit ein Erfolg nicht zu bescheiden. Die Rekurskostenentscheidung stützt sich auf § 40 und § 50 Abs 1 ZPO in Verbindung mit § 78 EO.Dem Rekurs ist somit ein Erfolg nicht zu bescheiden. Die Rekurskostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 40 und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig, weil eine Entscheidung im Kostenpunkt vorliegt (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 78 EO).Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig, weil eine Entscheidung im Kostenpunkt vorliegt (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO).

Anmerkung

EGZ00024 4R157.07y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00638:2007:00400R00157.07Y.0524.000

Dokumentnummer

JJT_20070524_LG00638_00400R00157_07Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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