Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Daniela S*****, vertreten durch Dr. Alfons Adam und Mag. Gernot Steier, Rechtsanwälte in Neulengbach, gegen die beklagte Partei Christa F*****, vertreten durch Dr. Robert Galler, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 115.000,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 30. August 2006, GZ 6 R 94/06w-54, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen hat die Klägerin infolge ihrer schweren, unheilbaren Erkrankung das Interesse verloren, den von der Beklagten (ihrer Mutter) auf deren Liegenschaft gestatteten Bau zu vollenden und das Haus zu bewohnen. Die gemeinsame Vorstellung von einem Leben in unmittelbarer Nachbarschaft mit Hilfestellungen für die Beklagte, von der die Streitteile bei Abschluss ihrer Vereinbarung ausgegangen sind, hat sich somit nicht erfüllt. Der Entschluss der Beklagten, der Klägerin entgegen ihrer ursprünglichen Zusage das Eigentum an der Liegenschaft doch nicht übertragen zu wollen, steht mit dieser Entwicklung in ursächlichem Zusammenhang. Der Vorwurf, das Berufungsgericht sei von den erstinstanzlichen Feststellungen abgegangen, indem es den Entschluss der Beklagten mit den geänderten Umständen begründete, trifft daher nicht zu. Der Inhalt der Vereinbarung und die Ursache für die Zweckverfehlung der erbrachten Leistungen sind die Hauptthemen des Prozesses, weshalb das Berufungsgericht zur Verwertung der diesbezüglichen Feststellungen im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung auch berechtigt war.
Gibt der Leistende seine Tätigkeit aus Gründen auf, die ihm nicht als ein Verhalten wider Treu und Glauben zuzurechnen sind, steht ihm gegenüber dem Leistungsempfänger der auf § 1435 ABGB gestützte Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen an Geld und Arbeit nur beschränkt auf den dem Leistungsempfänger tatsächlich erwachsenen Nutzen zu (vgl 6 Ob 29/06t = JBl 2006, 592; 3 Ob 145/06d; RIS-Justiz RS0021833). In der das Vorliegen eines solchen Falles bejahenden Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist keine gravierende Fehlbeurteilung zu erkennen, wurde doch der mit der Vereinbarung der Streitteile angestrebte Zweck der Leistungen schon durch den krankheitsbedingten (endgültigen) Abbruch der Bautätigkeit verfehlt. Es steht zwar fest, dass die Klägerin die Aufwendungen in der Erwartung getätigt hat, dass ihr die Liegenschaft entsprechend der Zusage der Beklagten „später" einmal übertragen wird. Dieses Versprechen war aber für die Klägerin erkennbar an die (nicht eingetretene) Voraussetzung geknüpft, dass die Klägerin das Haus fertigstellt, selbst bewohnt und die Beklagte erforderlichenfalls im Alter betreut.Gibt der Leistende seine Tätigkeit aus Gründen auf, die ihm nicht als ein Verhalten wider Treu und Glauben zuzurechnen sind, steht ihm gegenüber dem Leistungsempfänger der auf Paragraph 1435, ABGB gestützte Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen an Geld und Arbeit nur beschränkt auf den dem Leistungsempfänger tatsächlich erwachsenen Nutzen zu vergleiche 6 Ob 29/06t = JBl 2006, 592; 3 Ob 145/06d; RIS-Justiz RS0021833). In der das Vorliegen eines solchen Falles bejahenden Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist keine gravierende Fehlbeurteilung zu erkennen, wurde doch der mit der Vereinbarung der Streitteile angestrebte Zweck der Leistungen schon durch den krankheitsbedingten (endgültigen) Abbruch der Bautätigkeit verfehlt. Es steht zwar fest, dass die Klägerin die Aufwendungen in der Erwartung getätigt hat, dass ihr die Liegenschaft entsprechend der Zusage der Beklagten „später" einmal übertragen wird. Dieses Versprechen war aber für die Klägerin erkennbar an die (nicht eingetretene) Voraussetzung geknüpft, dass die Klägerin das Haus fertigstellt, selbst bewohnt und die Beklagte erforderlichenfalls im Alter betreut.
Die Klägerin missversteht die zweitinstanzlichen Ausführungen zur Minderung ihres Bereicherungsanspruches, wenn sie meint, dass mit noch nicht fälligen Regressansprüchen der Beklagten aufgerechnet worden sei. Das Berufungsgericht ging vielmehr davon aus, dass der Verkehrswert einer Liegenschaft nicht nur durch die werterhöhenden Maßnahmen der Klägerin, sondern auch durch die mit deren Finanzierung verbundene Belastung mit Pfandrechten beeinflusst wird. Die Berücksichtigung dieser Lasten, aber auch des zu Gunsten der Klägerin einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbotes bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung ist durch Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckt (6 Ob 580/91 = JBl 1993, 592; 6 Ob 507/93 = JBl 1994, 171). Dem Berufungsgericht, das sich auf die zitierten Entscheidungen stützte, ist daher auch in diesem Punkt keine erhebliche, aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit wahrzunehmende Fehlbeurteilung unterlaufen. Aus der Entscheidung 2 Ob 644/87 = JBl 1989, 183, welche den „Nachteilsausgleich" nach irrtümlicher Zahlung einer Nichtschuld betraf, ist die in der Revision behauptete Uneinheitlichkeit der erörterten Rechtsprechung nicht ableitbar.
Da es der Lösung erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht bedarf, ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen.Da es der Lösung erheblicher Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht bedarf, ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Anmerkung
E842852Ob229.06zSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inMietSlg 59.202XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0020OB00229.06Z.0524.000Zuletzt aktualisiert am
03.07.2009