Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr. Maria B*****, vertreten durch Freimüller/Noll/Obereder/Pilz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei 1. Hannes M. P*****, 2. D***** GmbH, beide *****, beide vertreten durch Pistotnik Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H. in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 24.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 28. März 2007, GZ 13 R 61/07x-17, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hat im Hinblick auf § 16 ABGB jeder Mensch angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte und ist daher als eine Person zu betrachten. Diese Bestimmung wird allgemein nicht als bloßer Programmsatz, sondern als Zentralnorm der österreichischen Rechtsordnung angesehen; sie anerkennt die Persönlichkeit als Grundwert. Aus ihr wird - ebenso wie aus anderen sich aus der Rechtsordnung ergebenden Grundwerten (etwa Art 8 EMRK, § 1 DSG ua) - das Persönlichkeitsrecht jedes Menschen auf Achtung seines Privatbereichs und seiner Geheimsphäre abgeleitet (stRsp, s etwa 4 Ob 98/92 = AnwBl 1993/4428, jüngst 6 Ob 266/06w; RIS-Justiz RS0009003). Dass es sich bei den den Beklagten zur Verfügung stehenden Informationen, deren Offenbarung und/oder Verwertung die Vorinstanzen verboten haben, um solche des Privatbereichs und der Geheimsphäre der Klägerin handelt, bestreiten die Beklagten nicht.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hat im Hinblick auf Paragraph 16, ABGB jeder Mensch angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte und ist daher als eine Person zu betrachten. Diese Bestimmung wird allgemein nicht als bloßer Programmsatz, sondern als Zentralnorm der österreichischen Rechtsordnung angesehen; sie anerkennt die Persönlichkeit als Grundwert. Aus ihr wird - ebenso wie aus anderen sich aus der Rechtsordnung ergebenden Grundwerten (etwa Artikel 8, EMRK, Paragraph eins, DSG ua) - das Persönlichkeitsrecht jedes Menschen auf Achtung seines Privatbereichs und seiner Geheimsphäre abgeleitet (stRsp, s etwa 4 Ob 98/92 = AnwBl 1993/4428, jüngst 6 Ob 266/06w; RIS-Justiz RS0009003). Dass es sich bei den den Beklagten zur Verfügung stehenden Informationen, deren Offenbarung und/oder Verwertung die Vorinstanzen verboten haben, um solche des Privatbereichs und der Geheimsphäre der Klägerin handelt, bestreiten die Beklagten nicht.
Entscheidend für den jeweiligen Schutz ist zwar regelmäßig eine Güter- und Interessenabwägung (RIS-Justiz RS0008990). Es ist aber auch anerkannt, dass der höchstpersönliche Lebensbereich den Kernbereich der geschützten Privatsphäre darstellt und daher einer den Eingriff rechtfertigenden Interessenabwägung regelmäßig nicht zugänglich ist (Aicher in Rummel, ABGB³ [2000] § 16 Rz 24; Posch in Schwimann, ABGB³ [2005] § 16 Rz 39 je mwN). Posch weist zwar darauf hin, dass dieser höchstpersönliche Kernbereich nicht immer eindeutig abgrenzbar ist; mit Aicher ist aber davon auszugehen, dass dazu jedenfalls die Gesundheit, das Sexualleben und das Leben in und mit der Familie gehören. Soweit demnach die Beklagten eine Interessenabwägung unter Miteinbeziehung der §§ 7 MedG fordern, kommt es darauf gar nicht an; auch die Beklagten bestreiten nicht, dass der Gesundheitszustand der Eltern der Klägerin, ihr privater Werdegang, ihre höchstpersönliche Entwicklung und ihr Familien- und Intimleben dem erwähnten Kernbereich zugehören.Entscheidend für den jeweiligen Schutz ist zwar regelmäßig eine Güter- und Interessenabwägung (RIS-Justiz RS0008990). Es ist aber auch anerkannt, dass der höchstpersönliche Lebensbereich den Kernbereich der geschützten Privatsphäre darstellt und daher einer den Eingriff rechtfertigenden Interessenabwägung regelmäßig nicht zugänglich ist (Aicher in Rummel, ABGB³ [2000] Paragraph 16, Rz 24; Posch in Schwimann, ABGB³ [2005] Paragraph 16, Rz 39 je mwN). Posch weist zwar darauf hin, dass dieser höchstpersönliche Kernbereich nicht immer eindeutig abgrenzbar ist; mit Aicher ist aber davon auszugehen, dass dazu jedenfalls die Gesundheit, das Sexualleben und das Leben in und mit der Familie gehören. Soweit demnach die Beklagten eine Interessenabwägung unter Miteinbeziehung der Paragraphen 7, MedG fordern, kommt es darauf gar nicht an; auch die Beklagten bestreiten nicht, dass der Gesundheitszustand der Eltern der Klägerin, ihr privater Werdegang, ihre höchstpersönliche Entwicklung und ihr Familien- und Intimleben dem erwähnten Kernbereich zugehören.
Im Übrigen stellt es keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar, ob im konkreten Einzelfall der durch § 16 ABGB geschützte Kernbereich verletzt wurde. Wenn in Anbetracht der Art der Informationserlangung und des ausschließlich privaten Charakters der Informationen die Vorinstanzen eine Verletzung annahmen, so ist hierin trotz der öffentlichen Stellung der Klägerin eine im Interesse der Rechtssicherheit korrekturbedürftige Fehlbeurteilung nicht zu erkennen.Im Übrigen stellt es keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar, ob im konkreten Einzelfall der durch Paragraph 16, ABGB geschützte Kernbereich verletzt wurde. Wenn in Anbetracht der Art der Informationserlangung und des ausschließlich privaten Charakters der Informationen die Vorinstanzen eine Verletzung annahmen, so ist hierin trotz der öffentlichen Stellung der Klägerin eine im Interesse der Rechtssicherheit korrekturbedürftige Fehlbeurteilung nicht zu erkennen.
Aus dem Charakter der Persönlichkeitsrechte als absolute Rechte bejaht die Rechtsprechung Unterlassungsansprüche bei Persönlichkeitsverletzungen auch dann, wenn sie gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen sind; das Recht auf Wahrung der Geheimsphäre schützt sowohl gegen das Eindringen in die Privatsphäre der Person als auch gegen die Verbreitung rechtmäßig erlangter Information über die Geheimsphäre (8 Ob 108/05y = SZ 2005/185 mwN). Damit ist aber auch die Art und Weise, wie die Beklagten zu ihren Informationen gelangt sind, unerheblich.
2. Die Unterlassungsansprüche sind verschuldensunabhängig und können durch einstweilige Verfügung gemäß § 381 Z 2 EO geschützt werden (4 Ob 99/94 mwN). Darauf, dass die Klägerin im Verfahren erster Instanz eine Gefährdung nicht ausreichend behauptet hätte, haben sich die Beklagten in ihrem Rekurs nicht berufen; sie können diesen Umstand somit im Revisionsrekursverfahren nicht mehr aufgreifen.2. Die Unterlassungsansprüche sind verschuldensunabhängig und können durch einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 381, Ziffer 2, EO geschützt werden (4 Ob 99/94 mwN). Darauf, dass die Klägerin im Verfahren erster Instanz eine Gefährdung nicht ausreichend behauptet hätte, haben sich die Beklagten in ihrem Rekurs nicht berufen; sie können diesen Umstand somit im Revisionsrekursverfahren nicht mehr aufgreifen.
3. Ob das Unterlassungsgebot hinreichend bestimmt ist, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl Zechner in Fasching/Konecny, ZPO² [2005] § 502 Rz 91 mwN); eine auffallende Fehlbeurteilung der Vorinstanzen ist nicht erkennbar.3. Ob das Unterlassungsgebot hinreichend bestimmt ist, ist eine Frage des Einzelfalls vergleiche Zechner in Fasching/Konecny, ZPO² [2005] Paragraph 502, Rz 91 mwN); eine auffallende Fehlbeurteilung der Vorinstanzen ist nicht erkennbar.
Anmerkung
E84338 6Ob103.07aSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in RZ 2007,283 EÜ465 - RZ 2007 EÜ465 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0060OB00103.07A.0525.000Dokumentnummer
JJT_20070525_OGH0002_0060OB00103_07A0000_000