Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Martha P*****, vertreten durch Dr. Bernd Schmidinger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Erna R*****, vertreten durch Dr. Christian Prader, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Einwilligung in die Einverleibung (Streitwert EUR 872,07) über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 14. Oktober 2005, GZ 2 R 363/05d-15, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 4. Juli 2005, GZ 29 C 263/05h-8, in der Hauptsache bestätigt und im Kostenpunkt abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Klage auf Einwilligung in die Einverleibung ist nach § 60 Abs 2 JN zu bewerten (6 Ob 635/88; RIS-Justiz RS0042315 [T4]; vgl auch [T2]). Im Hinblick auf den festgestellten Einheitswert von EUR 872,07 ergibt dies sohin einen unter der Wertgrenze des § 502 Abs 2 ZPO liegenden Betrag. Der entgegenstehende Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes ist nach ständiger Rechtsprechung unbeachtlich, weil damit gegen zwingende Bewertungsgrundsätze verstoßen wurde (RIS-Justiz R0042315; RIS-Justiz RS00007081; 5 Ob 429/97t). Auf die gegen die Anknüpfung der Bewertung einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache an den Einheitswert in Teilen des Schrifttums erhobenen Bedenken (vgl Gitschthaler in Fasching2 § 60 JN Rz 25; Zechner in Fasching/Konecny2 § 502 ZPO Rz 159, 160; Pfersmann, ÖJZ 1994, 80) ist im vorliegenden Fall nicht einzugehen. Abgesehen davon, dass weder die Revisionswerberin noch das Berufungsgericht die Verfassungskonformität des § 60 Abs 2 JN in Zweifel ziehen (vgl auch Zechner aaO Rz 159 aE), hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6. Dezember 2003, G 147/01 = VfSlg 17.083, ausgeführt, § 60 Abs 2 JN sei deshalb verfassungskonform, weil für die Bewertung nunmehr nicht mehr der einfache, sondern der dreifache Einheitswert maßgebend sei. Ein „Überprüfungsverfahren" zum Marktwert einer Liegenschaft sei unter Umständen mit Aufwand verbunden; der Gesetzgeber sei dagegen bestrebt gewesen, „Zuständigkeitsstreitigkeiten zu verkürzen oder zu unterbinden".Die Klage auf Einwilligung in die Einverleibung ist nach Paragraph 60, Absatz 2, JN zu bewerten (6 Ob 635/88; RIS-Justiz RS0042315 [T4]; vergleiche auch [T2]). Im Hinblick auf den festgestellten Einheitswert von EUR 872,07 ergibt dies sohin einen unter der Wertgrenze des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO liegenden Betrag. Der entgegenstehende Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes ist nach ständiger Rechtsprechung unbeachtlich, weil damit gegen zwingende Bewertungsgrundsätze verstoßen wurde (RIS-Justiz R0042315; RIS-Justiz RS00007081; 5 Ob 429/97t). Auf die gegen die Anknüpfung der Bewertung einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache an den Einheitswert in Teilen des Schrifttums erhobenen Bedenken vergleiche Gitschthaler in Fasching2 Paragraph 60, JN Rz 25; Zechner in Fasching/Konecny2 Paragraph 502, ZPO Rz 159, 160; Pfersmann, ÖJZ 1994, 80) ist im vorliegenden Fall nicht einzugehen. Abgesehen davon, dass weder die Revisionswerberin noch das Berufungsgericht die Verfassungskonformität des Paragraph 60, Absatz 2, JN in Zweifel ziehen vergleiche auch Zechner aaO Rz 159 aE), hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6. Dezember 2003, G 147/01 = VfSlg 17.083, ausgeführt, Paragraph 60, Absatz 2, JN sei deshalb verfassungskonform, weil für die Bewertung nunmehr nicht mehr der einfache, sondern der dreifache Einheitswert maßgebend sei. Ein „Überprüfungsverfahren" zum Marktwert einer Liegenschaft sei unter Umständen mit Aufwand verbunden; der Gesetzgeber sei dagegen bestrebt gewesen, „Zuständigkeitsstreitigkeiten zu verkürzen oder zu unterbinden".
Die Revision war daher gemäß § 502 Abs 2 ZPO spruchgemäß zurückzuweisen, ohne dass es auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ankäme.Die Revision war daher gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO spruchgemäß zurückzuweisen, ohne dass es auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ankäme.
Anmerkung
E843586Ob96.07xSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 117.866 = EFSlg 118.200 = MietSlg 59.543XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0060OB00096.07X.0525.000Zuletzt aktualisiert am
17.09.2009