Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. Andrea H*****, 2. Monika H*****, beide vertreten durch Dr. Martin Benning, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Peter R*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Bergthaler, Rechtsanwalt in Wien als Verfahrenshelfer, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 24. Jänner 2007, GZ 38 R 300/06h-17, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 8. März 2006, GZ 5 C 1172/05i-6a, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit der Behauptung, das Erstgericht habe gegen § 33 Abs 2 Satz 2 MRG verstoßen, wird ebenso wie mit der Behauptung, der Beklagte sei nicht ordnungsgemäß angeleitet worden, lediglich eine allfällige Mangelhaftigkeit des Verfahrens dargetan (RIS-Justiz RS0043204, RS0048529, RS0007245, RS0037095). Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden, können aber nach § 503 Z 2 ZPO in der Revision nicht geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963). Damit vermag der Revisionswerber aber keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität aufzuzeigen, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.Mit der Behauptung, das Erstgericht habe gegen Paragraph 33, Absatz 2, Satz 2 MRG verstoßen, wird ebenso wie mit der Behauptung, der Beklagte sei nicht ordnungsgemäß angeleitet worden, lediglich eine allfällige Mangelhaftigkeit des Verfahrens dargetan (RIS-Justiz RS0043204, RS0048529, RS0007245, RS0037095). Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden, können aber nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO in der Revision nicht geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963). Damit vermag der Revisionswerber aber keine Rechtsfragen der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Qualität aufzuzeigen, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.
Anmerkung
E84339 6Ob105.07wEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0060OB00105.07W.0525.000Dokumentnummer
JJT_20070525_OGH0002_0060OB00105_07W0000_000