Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton S*****, vertreten durch Dr. Karlheinz de Cillia und Mag. Michael Kalmann, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Dipl. Ing. Leopold A*****, vertreten durch Dr. Christian Kleinszig u. a. Rechtsanwälte in St. Veit a. d. Glan, wegen 7.267,28 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 11. Jänner 2007, GZ 2 R 273/06h-21, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Villach vom 11. September 2006, GZ 9 C 2448/01f-14, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 1.780,29 EUR (darin 199,38 EUR Umsatzsteuer und 584 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte erstattete in einem gegen den Kläger von einer Mitbewerberin angestrengten, unter anderem auf § 7 UWG gestützten Wettbewerbsprozess (GZ 20 Cg 200/98b des Landesgerichts Klagenfurt) ein Gerichtsgutachten zur Frage, ob bzw welche technischen Mängel die biologischen Abwasserreinigungsanlagen der Mitbewerberin aufweisen oder ob diese technisch mängelfrei sind sowie ob an der Tropfkörperfilteranlage der Mitbewerberin keine Sicherungsmaßnahme eingebaut ist, dadurch ungereinigtes Wasser in den Boden gelangen und eine Gefährdung der gesamten Umwelt entstehen kann. In diesem Gutachten führte er aus, „dass technische Mängel an der zu beurteilenden Abwasserreinigungsanlage nicht erkannt werden konnten. ... Es ist somit sichergestellt, dass kein ungereinigtes Wasser in den Boden gelangen kann und wird dadurch eine Gefährdung der Umwelt hintangehalten."Der Beklagte erstattete in einem gegen den Kläger von einer Mitbewerberin angestrengten, unter anderem auf Paragraph 7, UWG gestützten Wettbewerbsprozess (GZ 20 Cg 200/98b des Landesgerichts Klagenfurt) ein Gerichtsgutachten zur Frage, ob bzw welche technischen Mängel die biologischen Abwasserreinigungsanlagen der Mitbewerberin aufweisen oder ob diese technisch mängelfrei sind sowie ob an der Tropfkörperfilteranlage der Mitbewerberin keine Sicherungsmaßnahme eingebaut ist, dadurch ungereinigtes Wasser in den Boden gelangen und eine Gefährdung der gesamten Umwelt entstehen kann. In diesem Gutachten führte er aus, „dass technische Mängel an der zu beurteilenden Abwasserreinigungsanlage nicht erkannt werden konnten. ... Es ist somit sichergestellt, dass kein ungereinigtes Wasser in den Boden gelangen kann und wird dadurch eine Gefährdung der Umwelt hintangehalten."
Auf Grund dieses Gutachtens wurde dem Kläger verboten, von den von der Mitbewerberin hergestellten Abwasserreinigungsanlagen zu behaupten, dass sie schwere fachliche Mängel aufweisen, über keine Sicherheit verfügen und Menschen, Tiere und Pflanzen gefährden. Außerdem hatte der Kläger der Mitbewerberin an Prozesskostenersatz insgesamt 181.613,80 S zu leisten.
Tatsächlich wiesen die Bodenkörperfilteranlagen der Mitbewerberin in der im damaligen Zeitraum vermarkteten Ausführung aber grundsätzlich mangelnde konstruktive Sicherheitsvorsorgen gegen ein Überschwappen bzw Überströmen von Abwasser über den Rand der ersten Tropftasse auf, wodurch die realistische Möglichkeit bestand, dass ungenügend gereinigtes Abwasser direkt ohne weitere Reinigung auf die Sohlebene zum Ableitungsrohr gelangen konnte. Die Ausführungen des Beklagten waren daher unrichtig, wonach bei Ausfall der obersten Tropftasse die darunterliegende ihre Funktion übernimmt, dass bei Überlaufen bzw Abfließen von Abwasser aus der obersten Tasse dieses zwangsläufig in die darunterliegende geführt wird und dass der tassenförmige Aufbau und die „gewählte Randausbildung" als Sicherheitsmaßnahme anzusehen sind.
Daraufhin begehrte der Kläger die Feststellung der Haftung des Beklagten für alle ihm aus der mangelhaften Gutachtenserstattung im Wettbewerbsprozess zukünftig entstehenden Schäden (GZ 9 C 695/01m des Bezirksgerichts Villach) und war damit auch erfolgreich. Dabei führte der Oberste Gerichtshof unter anderem aus, ein objektiv richtiges Gutachten des Beklagten, welches den im damaligen Zeitpunkt vorhandenen konstruktiven Mängeln dieser Anlagen Rechnung getragen und diese entsprechend dargelegt hätte, hätte einen anderen Ausgang des Wettbewerbsprozesses, zumindest in Teilbereichen, bewirkt, indem es zu einer Teilabweisung des Unterlassungsbegehrens der Mitbewerberin bzw dem Zuspruch eines aliud gekommen wäre; dem Kläger wäre im Wettbewerbsprozess der Wahrheitsbeweis, zumindest in Teilbereichen, gelungen (4 Ob 228/05s).
Während des Feststellungsprozesses begehrte der Kläger im vorliegenden Verfahren vom Beklagten 7.267,28 EUR aus dem Titel des Schadenersatzes; er habe zwischenzeitig diesen Kostenersatzbetrag an den Rechtsvertreter der Mitbewerberin zur Überweisung gebracht. Dieses Verfahren wurde am 25. 10. 2001 gemäß § 190 ZPO bis zur rechtskräftigen Beendigung des Feststellungsprozesses bzw Eintritt eines Ruhens im Feststellungsprozess unterbrochen.Während des Feststellungsprozesses begehrte der Kläger im vorliegenden Verfahren vom Beklagten 7.267,28 EUR aus dem Titel des Schadenersatzes; er habe zwischenzeitig diesen Kostenersatzbetrag an den Rechtsvertreter der Mitbewerberin zur Überweisung gebracht. Dieses Verfahren wurde am 25. 10. 2001 gemäß Paragraph 190, ZPO bis zur rechtskräftigen Beendigung des Feststellungsprozesses bzw Eintritt eines Ruhens im Feststellungsprozess unterbrochen.
Der Beklagte wendete - soweit dies für das Revisionsverfahren noch relevant ist - ein, die Berufungsentscheidung im Feststellungsprozess sei den Parteien bereits am 21. 9. 2005 zugestellt, die Fortsetzung des Verfahrens vom Kläger jedoch erst am 1. 6. 2006 beantragt worden; infolge nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens sei somit Verjährung eingetreten. Im Übrigen hätte der Kläger den Wettbewerbsprozess jedenfalls verloren, weil er Mängel an sämtlichen von der Mitbewerberin hergestellten Abwasserreinigungsanlagen behauptet hatte, solche jedoch nur die Bodenkörperfilteranlagen aufgewiesen hätten.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es könne keinem Zweifel unterliegen, dass ein objektiv richtiges Gutachten des Beklagten im Wettbewerbsprozess eine andere, für den Kläger jedenfalls günstigere Entscheidung bewirkt hätte; es hätte nämlich jedenfalls zu einer Teilabweisung des Klagebegehrens hinsichtlich der Bodenkörperfilteranlagen geführt, wobei es sehr wahrscheinlich sei, dass der Kläger zumindest zu 50 % erfolgreich gewesen wäre. Bereits ein derartiger Prozesserfolg hätte aber zur Kostenaufhebung im Wettbewerbsprozess und damit zu „keinerlei" Kostenersatz des Klägers an die Mitbewerberin geführt; demgegenüber begehre der Kläger ohnehin lediglich rund 55 % des von ihm der Mitbewerberin zu leistenden Ersatzes. Der Schadenersatzanspruch des Klägers sei auch nicht verjährt; das Berufungsgericht habe im Feststellungsprozess die ordentliche Revision nicht zugelassen, den Wert seines Entscheidungsgegenstands jedoch mit über 20.000 EUR festgesetzt und damit eine außerordentliche Revision ermöglicht; damit sei der Feststellungsprozess erst mit der Entscheidung der Obersten Gerichtshofs rechtskräftig beendet worden, die den Parteien am 4. 4. 2006 zugestellt wurde; der Fortsetzungsantrag des Klägers binnen etwa sieben Wochen sei nicht verspätet gewesen.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei; Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur „vom Berufungsgericht anders als vom Erstgericht gelösten Rechtsfrage" liege (gemeint: nicht) vor. In der Sache selbst führte das Berufungsgericht aus, der Kläger habe Mängel an allen von der Mitbewerberin hergestellten Abwasserreinigungsanlagen behauptet gehabt, solche hätten jedoch nur die Bodenkörperfilteranlagen aufgewiesen; einen Teilerfolg im Wettbewerbsprozess hätte der Kläger dabei nicht verbuchen können, weil „bei einer pauschalen Herabsetzung von Produkten vom Betroffenen nicht verlangt werden kann, sein Klagebegehren zu splitten".
Die Revision ist zulässig; sie ist auch berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
1. An sich stellt der Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts - ebenso wie die Aussprüche, dass „der gegenständliche Fall von den bisher zur Schutzwirkung von Verträgen zu Gunsten dritter Personen entschiedenen Fällen abweicht" (2 Ob 273/05v) bzw „es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einem vergleichbaren Sachverhalt" (6 Ob 68/07d) - letztlich eine Scheinbegründung dar. Genügte nämlich für die Zulässigkeit einer Revision bereits das Fehlen einer höchstgerichtlichen Entscheidung zu einem „vergleichbaren Sachverhalt" oder das „Abweichen des Falles von bisher entschiedenen Fällen" oder eine divergierende Falllösung durch Erst- und Berufungsgericht, müsste der Oberste Gerichtshof in vielen Fällen die Sachentscheidung fällen, obgleich sie in Wahrheit keine erhebliche Rechtsfrage, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufwirft (6 Ob 68/07d; Zechner in Fasching/Konecny, ZPO² [2005] § 502 Rz 69, 70 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).1. An sich stellt der Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts - ebenso wie die Aussprüche, dass „der gegenständliche Fall von den bisher zur Schutzwirkung von Verträgen zu Gunsten dritter Personen entschiedenen Fällen abweicht" (2 Ob 273/05v) bzw „es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einem vergleichbaren Sachverhalt" (6 Ob 68/07d) - letztlich eine Scheinbegründung dar. Genügte nämlich für die Zulässigkeit einer Revision bereits das Fehlen einer höchstgerichtlichen Entscheidung zu einem „vergleichbaren Sachverhalt" oder das „Abweichen des Falles von bisher entschiedenen Fällen" oder eine divergierende Falllösung durch Erst- und Berufungsgericht, müsste der Oberste Gerichtshof in vielen Fällen die Sachentscheidung fällen, obgleich sie in Wahrheit keine erhebliche Rechtsfrage, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufwirft (6 Ob 68/07d; Zechner in Fasching/Konecny, ZPO² [2005] Paragraph 502, Rz 69, 70 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Da das Berufungsgericht jedoch zu Unrecht die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert hat, ist die Revision zur Wahrung der Rechtssicherheit gemäß § 502 Abs 1 ZPO dennoch zulässig.Da das Berufungsgericht jedoch zu Unrecht die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert hat, ist die Revision zur Wahrung der Rechtssicherheit gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dennoch zulässig.
2. Der Beklagte weist in seiner Revisionsbeantwortung „nochmals auf die Problematik der Verjährung" hin und begründet diese nunmehr damit, dass der Kläger erst rund zwei Monate nach rechtskräftiger Beendigung des Feststellungsprozesses die Fortsetzung des Verfahrens beantragt habe. Darauf hat er sich im Verfahren erster Instanz aber gar nicht berufen.
Im Übrigen wurde selbst in Verfahren, die während kurzer Präklusivfristen einzuleiten gewesen waren, trotz gebotener sehr strenger Prüfung der gehörigen Fortsetzung des Verfahrens bei einer zweimonatigen Untätigkeit des Klägers noch nicht der Schluss gezogen, dass dieser seinen Anspruch nicht weiter verfolgen wolle (1 Ob 115/00v). Verjährung ist somit auch im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten.
3.1. Der Oberste Gerichtshof hat im Feststellungsprozess zwischen den Parteien (auch) dieses Verfahrens klargestellt (4 Ob 228/05s), dass ein vom Gericht bestellter Sachverständiger, der im Zivilprozess ein unrichtiges Gutachten abgibt, den Parteien gegenüber persönlich und unmittelbar nach §§ 1295, 1299 ABGB für den dadurch verursachten Schaden haftet. Der Schadenersatzanspruch setzt unter anderem voraus, dass die Unrichtigkeit des Gutachtens ausschlaggebend für die die Prozesspartei beschwerende Entscheidung war. Dabei ist nicht zu prüfen, wie die in Frage stehende, unter Mitwirkung des Sachverständigen zustandegekommene gerichtliche Entscheidung richtig zu lauten gehabt hätte. Entscheidend ist allein, welchen Einfluss ein sachlich richtiges Gutachten des Sachverständigen auf die Entscheidung gehabt hätte. Bei Lösung der Frage, ob die Unrichtigkeit des Gutachtens maßgebend für die die Prozesspartei beschwerende gerichtliche Entscheidung war, ob also das Gericht dann, wenn der Sachverständige ein sachlich richtiges Gutachten erstattet hätte, eine andere oder die gleiche Sachentscheidung getroffen hätte, handelt es sich um die Beurteilung der natürlichen Kausalität des Fehlverhaltens des Sachverständigen für den der Prozesspartei entstandenen Schaden. Hier ist nur zu beurteilen, ob das Fehlverhalten des Sachverständigen einen bestimmten Schaden herbeiführte oder ob der gleiche Erfolg auch eingetreten wäre, wenn der Sachverständige ein sachlich richtiges Gutachten erstattet hätte; weitere für den Kausalzusammenhang im juristischen Sinn bedeutsame Wertungsfragen, etwa im Sinne der Beurteilung der Adäquanz, sind hier nicht zu lösen. Ob aber der natürliche Kausalzusammenhang gegeben ist, ist eine reine Tatfrage, deren Lösung durch die Vorinstanzen im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden kann.3.1. Der Oberste Gerichtshof hat im Feststellungsprozess zwischen den Parteien (auch) dieses Verfahrens klargestellt (4 Ob 228/05s), dass ein vom Gericht bestellter Sachverständiger, der im Zivilprozess ein unrichtiges Gutachten abgibt, den Parteien gegenüber persönlich und unmittelbar nach Paragraphen 1295,, 1299 ABGB für den dadurch verursachten Schaden haftet. Der Schadenersatzanspruch setzt unter anderem voraus, dass die Unrichtigkeit des Gutachtens ausschlaggebend für die die Prozesspartei beschwerende Entscheidung war. Dabei ist nicht zu prüfen, wie die in Frage stehende, unter Mitwirkung des Sachverständigen zustandegekommene gerichtliche Entscheidung richtig zu lauten gehabt hätte. Entscheidend ist allein, welchen Einfluss ein sachlich richtiges Gutachten des Sachverständigen auf die Entscheidung gehabt hätte. Bei Lösung der Frage, ob die Unrichtigkeit des Gutachtens maßgebend für die die Prozesspartei beschwerende gerichtliche Entscheidung war, ob also das Gericht dann, wenn der Sachverständige ein sachlich richtiges Gutachten erstattet hätte, eine andere oder die gleiche Sachentscheidung getroffen hätte, handelt es sich um die Beurteilung der natürlichen Kausalität des Fehlverhaltens des Sachverständigen für den der Prozesspartei entstandenen Schaden. Hier ist nur zu beurteilen, ob das Fehlverhalten des Sachverständigen einen bestimmten Schaden herbeiführte oder ob der gleiche Erfolg auch eingetreten wäre, wenn der Sachverständige ein sachlich richtiges Gutachten erstattet hätte; weitere für den Kausalzusammenhang im juristischen Sinn bedeutsame Wertungsfragen, etwa im Sinne der Beurteilung der Adäquanz, sind hier nicht zu lösen. Ob aber der natürliche Kausalzusammenhang gegeben ist, ist eine reine Tatfrage, deren Lösung durch die Vorinstanzen im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden kann.
3.2. Ebenso wie im Feststellungsprozess ging auch im vorliegenden Verfahren der Erstrichter auf Sachverhaltsebene davon aus, dass es keinem Zweifel unterliegen könne, dass ein objektiv richtiges Gutachten des Beklagten im Wettbewerbsprozess eine andere, für den Kläger jedenfalls günstigere Entscheidung bewirkt hätte; es hätte nämlich jedenfalls zu einer Teilabweisung des Klagebegehrens hinsichtlich der Bodenkörperfilteranlagen geführt, wobei es sehr wahrscheinlich sei, dass der Kläger zumindest zu 50 % erfolgreich gewesen wäre. Damit ist aber der vom Obersten Gerichtshof geforderte „natürliche Kausalzusammenhang" zwischen dem objektiv unrichtigen Gutachten des Beklagten und dem vom Kläger erlittenen Schaden festgestellt. Dass die Mitbewerberin neben den Bodenkörperfilteranlagen damals auch noch andere - möglicherweise mangelfreie - Abwasserreinigungsanlagen herstellte, spielt daher keine Rolle.
Soweit sich das Berufungsgericht offensichtlich die Argumentation des Beklagten zu eigen gemacht hat, „bei einer pauschalen Herabsetzung von Produkten [könne] vom Betroffenen nicht verlangt werden, sein Klagebegehren zu splitten", beurteilte es die juristische Kausalität; diese ist als Rechtsfrage aber lediglich in jenen Fällen zu prüfen, in denen es zu keiner gerichtlichen Entscheidung kam. Auch darauf hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung im Feststellungsprozess hingewiesen.
3.3. Eine Verpflichtung zum Schadenersatz setzt Verschulden voraus (s wiederum 4 Ob 228/05s). Abgesehen davon, dass ein solches vom Beklagten im Revisionsverfahren gar nicht (mehr) bestritten wird, hat der Oberste Gerichtshof bereits im Feststellungsprozess darauf hingewiesen, dass ein Verschulden auch darin erblickt werden kann, dass der Beklagte „zum Zeitpunkt der Erstattung seines Gutachtens im Wettbewerbsprozess Anlagen der Mitbewerberin plante, dennoch auf Anfrage des Verhandlungsrichters im Wettbewerbsprozess mitteilte, 'dass er für die klagende Partei weder als Berater noch als Sachverständiger tätig gewesen ist und auch keine Geschäftskontakte zur klagenden Partei unterhält' [und] im Haftungsprozess nunmehr zugestanden [hat], jene Anlagen, um die es im Wettbewerbsprozess gegangen ist, selbst geplant, das heißt seine eigenen Anlagen als gerichtlicher Sachverständiger begutachtet zu haben".
3.4. Die Überlegungen des Erstgerichts, dass der Kläger bei einem Erfolg von bereits 50 % im Wettbewerbsprozess gar nicht kostenersatzpflichtig geworden wäre, bekämpft der Beklagte im Revisionsverfahren nicht. Lediglich der Vollständigkeit halber sei zwar angemerkt, dass den Beklagten bei einem derartigen Prozessausgang gemäß § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO tatsächlich die halben Barauslagen getroffen hätten; diese sind aber jedenfalls geringer als der vom Kläger gar nicht eingeklagte Teilbetrag von 81.613,80 S, nämlich die Hälfte von 30.028 S.3.4. Die Überlegungen des Erstgerichts, dass der Kläger bei einem Erfolg von bereits 50 % im Wettbewerbsprozess gar nicht kostenersatzpflichtig geworden wäre, bekämpft der Beklagte im Revisionsverfahren nicht. Lediglich der Vollständigkeit halber sei zwar angemerkt, dass den Beklagten bei einem derartigen Prozessausgang gemäß Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz ZPO tatsächlich die halben Barauslagen getroffen hätten; diese sind aber jedenfalls geringer als der vom Kläger gar nicht eingeklagte Teilbetrag von 81.613,80 S, nämlich die Hälfte von 30.028 S.
Das Klagebegehren besteht daher zu Recht, weshalb die Entscheidung des Erstgerichts wieder herzustellen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Dem Kläger steht für seine Berufungsbeantwortung jedoch nur der dreifache Einheitssatz zu (§ 23 Abs 9 RATG).Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Dem Kläger steht für seine Berufungsbeantwortung jedoch nur der dreifache Einheitssatz zu (Paragraph 23, Absatz 9, RATG).
Anmerkung
E84352 6Ob85.07dEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0060OB00085.07D.0525.000Dokumentnummer
JJT_20070525_OGH0002_0060OB00085_07D0000_000