Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christoph D*****, vertreten durch Dr. Peter Fichtenbauer und Dr. Klaus Krebs, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. Klemens M*****, vertreten durch Biedermann & Belihart Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen EUR 71.457,26 (Revisionsinteresse EUR 25.343,62 sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 28. Dezember 2006, GZ 13 R 238/06z-35, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 30. August 2006, GZ 7 Cg 174/04s-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit der Behauptung, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine Bindung an das Zwischenurteil angenommen, indem es den Einwand des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht nicht als Frage der Höhe, sondern des Grundes des Anspruches behandelte, vermag die Revision in Anbetracht des Umstandes, dass das Berufungsgericht das Zurechtbestehen der Klagsforderung ohnedies auch inhaltlich begründete, keinen Verfahrensmangel aufzuzeigen, der geeignet war, die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (§ 503 Z 3 ZPO).Mit der Behauptung, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine Bindung an das Zwischenurteil angenommen, indem es den Einwand des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht nicht als Frage der Höhe, sondern des Grundes des Anspruches behandelte, vermag die Revision in Anbetracht des Umstandes, dass das Berufungsgericht das Zurechtbestehen der Klagsforderung ohnedies auch inhaltlich begründete, keinen Verfahrensmangel aufzuzeigen, der geeignet war, die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO).
Nach herrschender Auffassung ist bei der Veräußerung einer Liegenschaft der Kaufvertrag erfüllt, wenn das Eigentumsrecht des Käufers im Grundbuch einverleibt ist (Gamerith in Bartsch/Pollak/Buchegger, KO4 § 21 Rz 11 mwN) oder wenn der Verkäufer die Liegenschaft tatsächlich übergeben, die zur Eintragung im Grundbuch erforderlichen Erklärungen (§ 32 GBG) abgegeben und die erforderlichen Urkunden ausgestellt hat (Gamerith aaO mwN). Soweit die Revision behauptet, der Kläger sei nicht nur zur Übertragung des Eigentums, sondern auch zur Lastenfreistellung verpflichtet gewesen, weicht sie vom festgestellten Sachverhalt ab, sodass die Rechtsrüge insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.Nach herrschender Auffassung ist bei der Veräußerung einer Liegenschaft der Kaufvertrag erfüllt, wenn das Eigentumsrecht des Käufers im Grundbuch einverleibt ist (Gamerith in Bartsch/Pollak/Buchegger, KO4 Paragraph 21, Rz 11 mwN) oder wenn der Verkäufer die Liegenschaft tatsächlich übergeben, die zur Eintragung im Grundbuch erforderlichen Erklärungen (Paragraph 32, GBG) abgegeben und die erforderlichen Urkunden ausgestellt hat (Gamerith aaO mwN). Soweit die Revision behauptet, der Kläger sei nicht nur zur Übertragung des Eigentums, sondern auch zur Lastenfreistellung verpflichtet gewesen, weicht sie vom festgestellten Sachverhalt ab, sodass die Rechtsrüge insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
Im Übrigen verkennt der Beklagte, dass das Rücktrittsrecht nach § 21 KO primär Vermögensinteressen des Gemeinschuldners bzw der Konkursmasse, nicht hingegen Interessen des Vertragspartners der Konkursmasse schützen soll (vgl die Nachweise bei Gamerith aaO Rz 2), wie sich schon daraus ergibt, dass das Rücktrittsrecht nach dieser Gesetzesstelle nur dem Masseverwalter, nicht aber dem Vertragspartner des Gemeinschuldners gewährt wird. Selbst jene Autoren, die - wie Bollenberger (ÖBA 1994, 828) und Gamerith (aaO) - in § 21 KO auch eine Vorschrift zum Schutz des Vertragspartners des Gemeinschuldners erblicken, räumen ein, dass sich die Entscheidung des Masseverwalters zur Ausübung des Rücktrittsrechts nach § 21 KO ausschließlich an den gemeinsamen Interessen der Gläubiger, nicht dem Interesse des Vertragspartners des Gemeinschuldners zu orientieren hat (vgl Gamerith aaO Rz 17 mwN). Damit bringt die Revision aber keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass sie spruchgemäß zurückzuweisen war.Im Übrigen verkennt der Beklagte, dass das Rücktrittsrecht nach Paragraph 21, KO primär Vermögensinteressen des Gemeinschuldners bzw der Konkursmasse, nicht hingegen Interessen des Vertragspartners der Konkursmasse schützen soll vergleiche die Nachweise bei Gamerith aaO Rz 2), wie sich schon daraus ergibt, dass das Rücktrittsrecht nach dieser Gesetzesstelle nur dem Masseverwalter, nicht aber dem Vertragspartner des Gemeinschuldners gewährt wird. Selbst jene Autoren, die - wie Bollenberger (ÖBA 1994, 828) und Gamerith (aaO) - in Paragraph 21, KO auch eine Vorschrift zum Schutz des Vertragspartners des Gemeinschuldners erblicken, räumen ein, dass sich die Entscheidung des Masseverwalters zur Ausübung des Rücktrittsrechts nach Paragraph 21, KO ausschließlich an den gemeinsamen Interessen der Gläubiger, nicht dem Interesse des Vertragspartners des Gemeinschuldners zu orientieren hat vergleiche Gamerith aaO Rz 17 mwN). Damit bringt die Revision aber keine Rechtsfragen der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass sie spruchgemäß zurückzuweisen war.
Anmerkung
E843376Ob102.07dSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inZIK 2007/276 S 166 - ZIK 2007,166 = MietSlg 59.789XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0060OB00102.07D.0525.000Zuletzt aktualisiert am
17.09.2009