Kopf
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht fasst durch die Richter des Landesgerichtes Dr. Garai als Vorsitzenden, sowie Mag. Korn und Mag.Dr. Hörmann in der Rechtssache der klagenden Partei C***** GmbH, ***** Wien, vertreten durch Dr. Markus Singer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Alfred B*****, Kaufmann, ***** Wien, 2. Franz J*****, Kaufmann, ***** Wien, beide vertreten durch Mag.Dr. Otto Ranzenhofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 17.685,23 sA, infolge Rekurses der Klägerin gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 6.3.2007, 49 C 9/07y-22, den
Beschluss :
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Rekursbeantwortung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO).Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO).
Begründung:
Text
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Anträge der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Wiedereröffnung des Verfahrens ab. Die Versäumung des Aufschlüsselns des Klagebegehrens sei keine versäumte Prozesshandlung im Sinne des § 146 ZPO. Auch könne in einem solchen Fall bei einem rechtskundigen Parteienvertreter nicht von einem bloß minderen Grad des Versehens ausgegangen werden, weshalb eine Wiedereinsetzung jedenfalls nicht zu bewilligen sei. Für eine Wiedereröffnung lägen keine Gründe vor. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Klägers, wobei als Rekursgründe unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht werden mit einem Abänderungs- bzw. Aufhebungsantrag.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Anträge der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Wiedereröffnung des Verfahrens ab. Die Versäumung des Aufschlüsselns des Klagebegehrens sei keine versäumte Prozesshandlung im Sinne des Paragraph 146, ZPO. Auch könne in einem solchen Fall bei einem rechtskundigen Parteienvertreter nicht von einem bloß minderen Grad des Versehens ausgegangen werden, weshalb eine Wiedereinsetzung jedenfalls nicht zu bewilligen sei. Für eine Wiedereröffnung lägen keine Gründe vor. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Klägers, wobei als Rekursgründe unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht werden mit einem Abänderungs- bzw. Aufhebungsantrag.
Die Beklagten brachten eine Rekursbeantwortung ein.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Soweit die Klägerin "Feststellungen" des Erstgerichtes bekämpft, wendet sie sich tatsächlich gegen dessen rechtliche Beurteilung. Feststellungen wurden vom Erstgericht überhaupt nicht getroffen. Rechtlich macht die Klägerin geltend, dass die Ver-säumung der Aufschlüsselung des Klagebegehrens eine versäumte Prozesshandlung im Sinne des § 146 ZPO darstellen könne. Dazu gekommen sei es nur aufgrund des Umstandes, dass Unterlagen im falschen Akt abgelegt wurden. Ein solches Fehlverhalten könnte auch gelegentlich einem sorgfältigen Menschen passieren und sei daher nur als leichte Fahrlässigkeit zu qualifizieren. Aufgrund einer internen Kanzleiumstrukturierung liege auch derzeit ein überdurchschnittlicher Arbeitsanfall und erhöhter Arbeitsdruck in der Kanzlei des Klagevertreters vor. Aufgrund des daher berechtigten Wiedereinsetzungsantrages müssten auch keine weiteren Gründe für eine Wiedereröffnung des Verfahrens vorliegen.Soweit die Klägerin "Feststellungen" des Erstgerichtes bekämpft, wendet sie sich tatsächlich gegen dessen rechtliche Beurteilung. Feststellungen wurden vom Erstgericht überhaupt nicht getroffen. Rechtlich macht die Klägerin geltend, dass die Ver-säumung der Aufschlüsselung des Klagebegehrens eine versäumte Prozesshandlung im Sinne des Paragraph 146, ZPO darstellen könne. Dazu gekommen sei es nur aufgrund des Umstandes, dass Unterlagen im falschen Akt abgelegt wurden. Ein solches Fehlverhalten könnte auch gelegentlich einem sorgfältigen Menschen passieren und sei daher nur als leichte Fahrlässigkeit zu qualifizieren. Aufgrund einer internen Kanzleiumstrukturierung liege auch derzeit ein überdurchschnittlicher Arbeitsanfall und erhöhter Arbeitsdruck in der Kanzlei des Klagevertreters vor. Aufgrund des daher berechtigten Wiedereinsetzungsantrages müssten auch keine weiteren Gründe für eine Wiedereröffnung des Verfahrens vorliegen.
Nach § 146 ZPO ist einer Partei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dann zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung gehindert wurde.Nach Paragraph 146, ZPO ist einer Partei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dann zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung gehindert wurde.
Durch die Wiedereinsetzung soll die prozessuale Versäumnis und die dadurch entstandenen prozessualen Rechtsnachteile beseitigt werden. Sie setzt damit eine Versäumung, also die vollständige Unterlassung einer Parteihandlung voraus. Ist dagegen eine Parteihandlung zwar vorgenommen worden, war sie aber mangelhaft oder unzweckmäßig, so kann sie nicht im Weg der Wiedereinsetzung beseitigt werden (Deixler-Hübner in Fasching/Konecny² II/2 vor § 146 ZPO Rz 2). Nach § 226 Abs 1 ZPO hat bereits die Klagszählung die Tatsachen, auf die sich der Anspruch des Klägers in Haupt- und Nebensachen gründet, im Einzelnen kurz und vollständig anzugeben.Durch die Wiedereinsetzung soll die prozessuale Versäumnis und die dadurch entstandenen prozessualen Rechtsnachteile beseitigt werden. Sie setzt damit eine Versäumung, also die vollständige Unterlassung einer Parteihandlung voraus. Ist dagegen eine Parteihandlung zwar vorgenommen worden, war sie aber mangelhaft oder unzweckmäßig, so kann sie nicht im Weg der Wiedereinsetzung beseitigt werden (Deixler-Hübner in Fasching/Konecny² II/2 vor Paragraph 146, ZPO Rz 2). Nach Paragraph 226, Absatz eins, ZPO hat bereits die Klagszählung die Tatsachen, auf die sich der Anspruch des Klägers in Haupt- und Nebensachen gründet, im Einzelnen kurz und vollständig anzugeben.
In der Verhandlung vom 31.1.2007 wurde die Klägerin zur Schlüssigstellung des Klagebegehrens aufgefordert und hat auch Vorbringen erstattet. Von der Versäumung einer Prozesshandlung kann daher keine Rede sein. Dass das erstattete Vorbringen allenfalls aus welchen Gründen auch immer unvollständig oder unzureichend war, stellt keine versäumte Prozesshandlung dar und kann nicht im Rahmen der Wiedereinsetzung geltend gemacht werden.
Zu Recht hat daher das Erstgericht den Antrag abgewiesen. Die Wiedereröffnung des Verfahrens kann nach § 194 ZPO nur amtswegig erfolgen. Ein Antragsrecht besteht nicht (vgl. Schragel in Fasching/Konecny² II/2, § 194 ZPO, RZ 2).Zu Recht hat daher das Erstgericht den Antrag abgewiesen. Die Wiedereröffnung des Verfahrens kann nach Paragraph 194, ZPO nur amtswegig erfolgen. Ein Antragsrecht besteht nicht vergleiche Schragel in Fasching/Konecny² II/2, Paragraph 194, ZPO, RZ 2).
Der Rekurs war daher insgesamt nicht berechtigt.
Da kein Fall des § 521a ZPO vorliegt, ist das Rekursverfahren einseitig und war die Rekursbeantwortung der Beklagten zurückzuweisen.Da kein Fall des Paragraph 521 a, ZPO vorliegt, ist das Rekursverfahren einseitig und war die Rekursbeantwortung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu
tragen.
Landesgericht für ZRS Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
Anmerkung
EWZ00122 40R118.07kEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2007:04000R00118.07K.0525.000Dokumentnummer
JJT_20070525_LG00003_04000R00118_07K0000_000