Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr. Roman S*****, vertreten durch Dr. Klaus Herke, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien und Gegnerinnen der gefährdeten Partei 1.) M***** GmbH, 2.) Mag. Claudia I*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Heinz Knoflach und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Unterlassung, Widerrufs und Veröffentlichung des Widerrufs, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 9. März 2007, GZ 2 R 37/07v-14, womit der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 22. Jänner 2007, GZ 15 Cg 223/06f-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2, § 528 Abs 3 Satz 2 und § 521a Abs 2 ZPO abgewiesen.Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2, Paragraph 528, Absatz 3, Satz 2 und Paragraph 521 a, Absatz 2, ZPO abgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ob eine Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinung des Zitierten stattfand, richtet sich danach, wie die Aussagen von einem zumindest nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Leser bei ungezwungener Auslegung verstanden werden. Dieses Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers ist aber stets eine Frage des Einzelfalles, der keine darüber hinausreichende Bedeutung zukommt (6 Ob 12/00h; RIS-Justiz RS0111733 [T5, T8 und T10]). In der Auffassung der Vorinstanzen, die in der Formulierung:
„Jetzt ist der Skandal aufgeflogen. Dubiose Firmengeflechte, illegale Fahrer, ein Hintermann, der mehrere Konkursanträge hinter sich hat, Hausdurchsuchungen, eine Verhaftungswelle und als bekannte Draufgabe ein Bordell in Mallorca als Treffpunkt der 'Verkehrsspezialisten'" sowie in der nicht von Andreas G*****, sondern vom Verfasser der Kolumne stammenden Formulierung „Dreiste Provinzgauner" eine Identifizierung der beklagten Parteien mit dem Inhalt der mitgeteilten Vorwürfe erblickten, liegt jedenfalls keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung.
Auch der Umfang der Nachforschungspflicht hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (6 Ob 357/04z; RIS-Justiz RS0108415 [T3]). Die Auffassung der Vorinstanzen, eine dem von seiner (künftigen) Berichterstattung Betroffenen vom Medium einzuräumende Gelegenheit zur Stellungnahme erfordere, dass es diesem sämtliche relevanten Anschuldigungspunkte zur Kenntnis bringt und ihm für die zu erstattende Äußerung ausreichend Zeit lässt, steht jedenfalls in Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (11 Os 73/06d).
Durch Unterlassung der Einholung einer - ausreichenden - Stellungnahme des Klägers zu den gegenständlichen Vorwürfen hat die Zweitbeklagte jedenfalls die journalistische Sorgfaltspflicht nicht eingehalten. Teile der im Artikel angesprochenen Vorwürfe wie der Bordellbesuch sind zudem nicht Gegenstand des gegen den Kläger geführten Strafverfahrens, sodass das Strafverfahren als solches und dass diesbezügliche Informationsbedürfnis der Allgemeinheit die Berichterstattung in diesem Punkt jedenfalls nicht zu rechtfertigen vermag.
Die Frage, ob ein Unterlassungsgebot zu weit oder zu eng gefasst ist, stellt eine in der Regel nicht revisible Frage des Einzelfalls dar (Zechner in Fasching/Konecny² § 502 Rz 91; MR 1995, 228 und 229). Damit vermögen die beklagten Parteien aber keine Rechtsfragen der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität aufzuzeigen, sodass der außerordentliche Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.Die Frage, ob ein Unterlassungsgebot zu weit oder zu eng gefasst ist, stellt eine in der Regel nicht revisible Frage des Einzelfalls dar (Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 502, Rz 91; MR 1995, 228 und 229). Damit vermögen die beklagten Parteien aber keine Rechtsfragen der von Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Qualität aufzuzeigen, sodass der außerordentliche Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.
Anmerkung
E84353 6Ob86.07aEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0060OB00086.07A.0525.000Dokumentnummer
JJT_20070525_OGH0002_0060OB00086_07A0000_000